(1) Auf Grund der Anzeige und der ihr angeschlossenen Unterlagen hat die Landesregierung zu erheben, ob die Grundfläche nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 und nach den aus Anlass der gentechnikrechtlichen Zulassung vorgesehenen Bedingungen und Auflagen für die beabsichtigte Nutzung geeignet ist.
(2) Die Landesregierung hat die beabsichtigte Nutzung auf der betreffenden Grundfläche zu untersagen, wenn
a) | auf Grund der Größe, Lage oder Beschaffenheit der Grundfläche die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 oder die aus Anlass der gentechnikrechtlichen Zulassung vorgesehenen Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden können; | |||||||||
b) | die Gefahr besteht, dass der jeweilige Schutzzweck eines Europaschutzgebietes oder dass in einem sonstigen naturschutzrechtlich besonders geschützten Bereich (§ 3 Abs. 2) wildlebende Tier- und Pflanzenarten und deren natürliche Lebensräume beeinträchtigt werden Oder | |||||||||
c) | eine Untersagung gemäß § 5a Abs. 1 vorliegt. |
(3) Wird die beabsichtigte Nutzung nicht binnen drei Monaten nach Einlangen der vollständigen Anzeige untersagt oder stellt die Landesregierung vor Ablauf der Frist fest, dass der beabsichtigten Nutzung keine Untersagungsgründe entgegenstehen, dürfen GVO, für die eine gentechnikrechtliche Zulassung vorliegt, unter Einhaltung der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 ausgebracht werden. Dies gilt nicht, wenn vor Ablauf der Frist auf der Amtstafel der Landesregierung kundgemacht wird, dass die Zustellung des Untersagungsbescheides (Abs. 2) eingeleitet worden ist.
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