(1) Der Landesregierung obliegt die Vollziehung der
1. | Bestimmungen der Art. 4 bis 15, 23, 27 bis 35 und 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 und | |||||||||
2. | der Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte) der Verordnung (EU) 2017/625, | |||||||||
jeweils soweit sich diese auf die Gentechnik-Vorsorge in Angelegenheiten der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes beziehen. |
(2) Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte), die aufgrund der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen erlassen werden und die sich an die Mitgliedstaaten richten, sind, soweit sich diese auf die Zuständigkeiten des Landes betreffend Gentechnik-Vorsorge beziehen, unmittelbar anwendbar.
(3) Die Landesregierung kann aus Gründen der Effizienz und Zweckmäßigkeit die Bezirksverwaltungsbehörden zur Besorgung sämtlicher oder einzelner ihr nach diesem Abschnitt obliegenden Aufgaben ermächtigen.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Aus- und Weiterbildung von Kontrollorganen zu erlassen, sofern dies zur Erfüllung von Verpflichtungen der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich ist.
0 Kommentare zu § 15 K-GtVG