§ 17 K-GtVG

K-GtVG - Kärntner Gentechnik-Vorsorgegesetz - K-GtVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Wer gegen

1.

die in § 15 Abs. 1 Z 1 angeführten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 oder die in
§ 15 Abs. 1 Z 2 angeführten Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte) der Verordnung (EU) 2017/625, jeweils soweit sich diese auf die Gentechnik-Vorsorge in Angelegenheiten der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes beziehen, oder

2.

Verordnungen und Bescheide der Landesregierung oder einer Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund dieses Abschnittes

verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.630 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7.260 Euro, zu bestrafen.

In Kraft seit 27.03.2020 bis 31.12.9999
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