Wer gegen
1. | die in § 15 Abs. 1 Z 1 angeführten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 oder die in | |||||||||
2. | Verordnungen und Bescheide der Landesregierung oder einer Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund dieses Abschnittes | |||||||||
verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.630 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7.260 Euro, zu bestrafen. |
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