Behördliche Aufträge
(1) Die Landesregierung darf gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks oder sonst Nutzungsberechtigten die zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 Abs 1 nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn die von ihm angezeigten oder tatsächlich getroffenen Vorsichtsmaßnahmen bei der Ausbringung nicht ausreichend sind oder wenn dies zur Erhaltung eines naturschutzrechtlich besonders geschützten Bereichs (§ 3 Abs 2) erforderlich ist. Hiebei ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Bedacht zu nehmen.
(2) Die Landesregierung hat die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr oder Beseitigung, einschließlich der Untersagung des gesetzwidrigen Handelns, demjenigen mit Bescheid aufzutragen, der GVO entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs 1 oder 2 ausgebracht hat. Sofern Grundstücke Dritter betroffen sind, sind dem Verfahren die Grundeigentümer und sonst Nutzungsberechtigten zur Wahrung ihrer Nutzungsinteressen als Parteien beizuziehen.
(3) Bei Gefahr im Verzug hat die Landesregierung die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den gemäß Abs 2 Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(4) Die Eigentümer von Grundstücken und sonst Nutzungsberechtigten haben die Durchführung von Maßnahmen nach Abs 1 bis 3 zu dulden.
(5) Maßnahmen, die Gegenstand eines behördlichen Auftrags oder einer behördlichen Anordnung gemäß Abs 1 bis 3 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften.
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