(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3500 Euro zu bestrafen, wer
1. | die nach § 14a in Verbindung mit § 5 Abs. 2 oder § 6 Abs. 1 Z 1 B-UHG vorgeschriebene Verständigung der Behörde nicht oder nicht unverzüglich vornimmt oder | |||||||||
2. | die ihn nach § 14a in Verbindung mit § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 4 oder § 7 Abs. 4 B-UHG treffenden Duldungspflichten verletzt. |
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 15000 Euro zu bestrafen, wer die in § 14a in Verbindung mit § 5 Abs. 3 oder § 6 Abs. 2 B-UHG geregelten Auskünfte nicht oder nicht unverzüglich erteilt oder die dort vorgesehenen Kontrollen und Ermittlungen behindert.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 35000 Euro zu bestrafen, wer
1. | die nach § 14a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 B-UHG erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen nicht unverzüglich ergreift, | |||||||||
2. | die nach § 14a in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 2 B-UHG gebotenen Vorkehrungen nicht unverzüglich trifft, | |||||||||
3. | die nach § 14a in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 3 und § 7 Abs. 1 B-UHG gebotenen Sanierungsmaßnahmen nicht unverzüglich ermittelt und der Behörde nicht anzeigt oder | |||||||||
4. | die nach § 14a in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 3 B-UHG erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 7 B-UHG nicht ergreift. |
0 Kommentare zu § 14b K-GtVG