§ 3 K-GtVG

K-GtVG - Kärntner Gentechnik-Vorsorgegesetz - K-GtVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

§ 3

Vorschriften über das Ausbringen

 

(1) GVO dürfen auf einer Grundfläche nur bei Durchführung solcher Vorsichtsmaßnahmen ausgebracht werden, dass dadurch auf anderen Grundflächen, die tatsächlich oder potenziell Träger von natürlichem oder anthropogenem Pflanzenbewuchs sind, eine Verunreinigung durch GVO nach dem Stand von Wissenschaft und Technik vermieden wird. Steht dem die Größe, Lage oder Beschaffenheit der zu nutzenden Grundfläche entgegen, ist darauf das Ausbringen verboten.

 

(2) Über die Anforderungen des Abs 1 hinaus dürfen GVO auf einer Grundfläche nur soweit ausgebracht werden, als dadurch

a)

innerhalb der Grenzen eines naturschutzrechtlich besonders geschützten Gebietes (Naturschutzgebiet, Europaschutzgebiet, Nationalpark, Biosphärenpark),

b)

innerhalb des von der Unterschutzstellung betroffenen Bereichs eines Naturdenkmals (§ 28 Abs 1 und 2 des Kärntner Naturschutzgesetzes - K-NSG 2002, LGBl Nr 79/2002),

c)

in der Alpinregion (§ 6 Abs 1 K-NSG 2002),

d)

im Bereich von Gletschern und ihren Einzugsgebieten,

e)

in Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen sowie Au- und Bruchwäldern oder

f)

innerhalb eines Gebietes, für das Maßnahmen im Sinn des Vertragsnaturschutzes (§ 2a K-NSG 2002) vereinbart wurden, wildlebende Tier- und Pflanzenarten und deren natürliche Lebensräume, im Fall von Europaschutzgebieten jedoch nur die durch Verordnung jeweils festgelegten Schutzzwecke, nicht beeinträchtigt werden.

 

(3) Abs 1 gilt nicht für den Fall, dass auf einer an die genutzte Grundfläche angrenzenden Grundfläche ebenfalls GVO ausgebracht werden, für die mangels Kompatibilität mit den auf der genutzten Grundfläche ausgebrachten GVO die Gefahr der Auskreuzung ausgeschlossen ist.

 

(4) Die Landesregierung kann unter Heranziehung von Sachverständigen und nach Anhörung der Landwirtschaftskammer Regeln der guten fachlichen Praxis empfehlen, in denen die nach Abs 1 geeigneten Vorsichtsmaßnahmen für typische Arten von GVO angegeben werden. Hiebei ist auf den Stand der Wissenschaft und Technik sowie auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen. Die empfohlenen Regeln sind auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben und überdies bei den Bezirksverwaltungsbehörden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Als Maßnahmen im Sinn des ersten Satzes kommen insbesondere in Betracht:

a)

die Einhaltung von Sicherheitsabständen oder die Einrichtung von Pufferzonen gegenüber nicht genutzten Grundflächen;

b)

die Anlage von Pollenfallen oder Pollenbarrieren (zB Hecken);

c)

die Verwendung von Sorten mit reduzierter Pollenbildung oder steriler männlicher Sorten;

d)

die sorgfältige Handhabung des Saat- und Erntegutes;

e)

Maßnahmen zur Vermeidung des Verschüttens von Saat- und Erntegut.

In Kraft seit 01.02.2005 bis 31.12.9999
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