§ 11 K-GtVG

K-GtVG - Kärntner Gentechnik-Vorsorgegesetz - K-GtVG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

§ 11

Wechsel des Nutzungsberechtigten

 

(1) Die Verpflichtungen nach § 3 Abs 1 und 2 sowie eines behördlichen Auftrags nach § 8 Abs 1 haften für die Dauer des Ausbringens auf dem genutzten Grundstück und gehen auf den Rechtsnachfolger über. Die Zulässigkeit der Nutzung nach § 5 Abs 3 wird dadurch nicht berührt.

 

(2) Wechselt die Person des Grundeigentümers oder sonst Nutzungsberechtigten, hat dies der bisher Berechtigte, soweit dies jedoch nicht möglich ist, dessen Rechtsnachfolger, der Landesregierung unverzüglich schriftlich zu melden.

In Kraft seit 01.02.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 K-GtVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 K-GtVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 K-GtVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 K-GtVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 K-GtVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-GtVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 K-GtVG
§ 12 K-GtVG