§ 4 K-GtVG

K-GtVG - Kärntner Gentechnik-Vorsorgegesetz - K-GtVG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die beabsichtigte Nutzung von Grundflächen durch Ausbringen von GVO und zur Durchführung von Vorsichtsmaßnahmen ist anzeigepflichtig. Der Eigentümer der Grundstücke oder sonst Nutzungsberechtigte hat die Anzeige drei Monate vor der beabsichtigten Nutzung schriftlich bei der Landesregierung einzubringen.

(2) Einer Anzeige nach Abs. 1 sind die folgenden Unterlagen anzuschließen:

a)

die grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch die beabsichtigte Nutzung betroffenen Grundstücke;

b)

ein Beleg über das Grundeigentum oder ein sonstiges Nutzungsrecht an den zu nutzenden Grundstücken;

c)

ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer) zur beabsichtigten Nutzung für die Dauer des Ausbringens, wenn der Anzeiger nicht Alleineigentümer ist;

d)

Beschreibung der Größe, Lage und Beschaffenheit der zu nutzenden Grundstücke;

e)

Angaben zur Identifizierung der auszubringenden GVO;

f)

eine Darstellung der Bedingungen des Ausbringens (Zielsetzungen, Zeitplan für das Ausbringen, Methoden des Ausbringens, Anzahl der GVO, Verfahren der Entsorgung oder Zerstörung der GVO) und Angaben über allfällige Empfängerpflanzen;

g)

Angaben über die durchzuführenden Vorsichtsmaßnahmen;

h)

eine schriftliche Erklärung des Nutzungsberechtigten, dass er über ausreichende Kenntnisse verfügt, um eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung von GVO zu vermeiden und um die jeweils in Betracht kommenden Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen.

(3) Sind der Anzeige die im Abs. 2 geforderten Unterlagen nicht oder nicht vollständig angeschlossen, ist nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), vorzugehen.

In Kraft seit 21.02.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 K-GtVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 K-GtVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 K-GtVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 K-GtVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 K-GtVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-GtVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 K-GtVG
§ 5 K-GtVG