(1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes und zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen nach den §§ 3 und 8 erforderlich ist, sind die mit der Vollziehung betrauten Organe und die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke zu betreten und zu besichtigen, Untersuchungen vorzunehmen, die notwendigen Auskünfte zu verlangen und Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen.
(2) Der Eigentümer des Grundstücks, der sonst Nutzungsberechtigte oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten des Grundstücks nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und ist weder der Eigentümer des Grundstücks, der sonst Nutzungsberechtigte oder der Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung. Die Organe und Sachverständigen haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung der Nutzungsrechte zu vermeiden.
(3) Der Eigentümer des Grundstücks oder sonst Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, Handlungen nach Abs. 1 zu dulden und der Behörde alle Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.
(4) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben der Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach Abs. 1 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(5) Die Landesregierung kann mit Bescheid natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Aufgaben der Überprüfung gemäß Abs. 1 betrauen, sofern diese Personen mit der Betrauung einverstanden sind. Für Untersuchungen dürfen nur akkreditierte oder vergleichbar qualifizierte Untersuchungsstellen herangezogen werden. Die übertragenen Aufgaben sind unter der Leitung und Aufsicht der Landesregierung zu erfüllen.
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