(1) Dieses Gesetz regelt Maßnahmen der Vorsorge, um
a) | das unbeabsichtigte Vorhandensein von gentechnisch veränderten Organismen in anderen Produkten zu verhindern (Art. 26a der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl. Nr. L 106 vom 17.04.2001, S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/412 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015, ABl. Nr. L 68 vom 13.03.2015, S. 1), | |||||||||
b) | die Möglichkeit sicherzustellen, landwirtschaftliche Kulturflächen, auf denen gentechnisch veränderte Organismen nicht ausgebracht werden, gemäß den Verfahren der biologischen Landwirtschaft nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007, S. 1, bewirtschaften zu können, und | |||||||||
c) | wildlebende Tier- und Pflanzenarten und deren natürliche Lebensräume in naturschutzrechtlich besonders geschützten Bereichen in ihrem ursprünglichen Bestand zu erhalten. |
(1a) Mit diesem Gesetz werden im Hinblick auf die in Abs. 1 genannten Maßnahmen Begleitmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. Nr. L 95 vom 7.4.2017, S 1, im Folgenden Verordnung (EU) 2017/625, festgelegt.
(2) Dieses Gesetz betrifft nicht die im Kärntner Landes-Pflanzenschutzgesetz – K-PSG, LGBl. Nr. 45/2019, vorgesehenen behördlichen Bekämpfungsmaßnahmen.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in einem geschlossenen System im Sinn des § 4 Z 7 des Gentechnikgesetzes – GTG.
(4) Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, berühren, kommt ihnen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Bedeutung zu.
In diesem Gesetz bedeuten die Ausdrücke:
a) | “GVO”: gentechnisch veränderte Organismen im Sinn des § 4 Z 3 in Verbindung mit Z 1 GTG oder eine Kombination von gentechnisch veränderten Organismen oder eine Kombination von gentechnisch veränderten Organismen mit anderen Organismen oder Erzeugnisse, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten; | |||||||||
b) | “Ausbringen”: jede Tätigkeit, die darauf abzielt, GVO außerhalb eines geschlossenen Systems (§ 4 Z 7 GTG) auf einer bestimmten Grundfläche zu verwenden (insbesondere durch Aussäen, Aussetzen, Anpflanzen oder Veredeln), zu vermehren, zu zerstören oder zu entsorgen sowie innerbetrieblich zu transportieren oder zu lagern; | |||||||||
c) | “gentechnikrechtliche Zulassung”: die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde im Sinn des Art. 6, 7, 15, 17 oder 18 der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003, S. 1; | |||||||||
d) | “Vorsichtsmaßnahmen”: die aus Anlass einer gentechnikrechtlichen Zulassung vorgesehenen und sonst nach dem Stand von Wissenschaft und Technik jeweils gebotenen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Ausbringen von GVO zu setzen sind, um eine Verunreinigung durch GVO zu vermeiden; | |||||||||
e) | “Verunreinigung durch GVO”: Ausbreitung von GVO außerhalb einer Grundfläche, die vom Grundeigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten zum Ausbringen dieser GVO und zur Durchführung von Vorsichtsmaßnahmen genutzt wird; | |||||||||
f) | „öffentliches Interesse“: zwingende Gründe, um den Anbau eines GVO oder einer Gruppe von nach Kulturpflanzen oder Merkmalen festgelegten GVO nach dessen bzw. deren Zulassung gemäß Teil C der Richtlinie 2001/18/EG oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zu beschränken oder zu untersagen; diese können beispielsweise betreffen: | |||||||||
1. | umweltpolitische Ziele; | |||||||||
2. | Stadt- und Raumordnung; | |||||||||
3. | Bodennutzung; | |||||||||
4. | sozioökonomische Auswirkungen; | |||||||||
5. | Verhinderung des Vorhandenseins von GVO in anderen Erzeugnissen unbeschadet des Artikels 26a der Richtlinie 2001/18/EG; | |||||||||
6. | agrarpolitische Ziele; | |||||||||
7. | öffentliche Ordnung. |
Vorschriften über das Ausbringen
(1) GVO dürfen auf einer Grundfläche nur bei Durchführung solcher Vorsichtsmaßnahmen ausgebracht werden, dass dadurch auf anderen Grundflächen, die tatsächlich oder potenziell Träger von natürlichem oder anthropogenem Pflanzenbewuchs sind, eine Verunreinigung durch GVO nach dem Stand von Wissenschaft und Technik vermieden wird. Steht dem die Größe, Lage oder Beschaffenheit der zu nutzenden Grundfläche entgegen, ist darauf das Ausbringen verboten.
(2) Über die Anforderungen des Abs 1 hinaus dürfen GVO auf einer Grundfläche nur soweit ausgebracht werden, als dadurch
a) | innerhalb der Grenzen eines naturschutzrechtlich besonders geschützten Gebietes (Naturschutzgebiet, Europaschutzgebiet, Nationalpark, Biosphärenpark), | |||||||||
b) | innerhalb des von der Unterschutzstellung betroffenen Bereichs eines Naturdenkmals (§ 28 Abs 1 und 2 des Kärntner Naturschutzgesetzes - K-NSG 2002, LGBl Nr 79/2002), | |||||||||
c) | in der Alpinregion (§ 6 Abs 1 K-NSG 2002), | |||||||||
d) | im Bereich von Gletschern und ihren Einzugsgebieten, | |||||||||
e) | in Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen sowie Au- und Bruchwäldern oder | |||||||||
f) | innerhalb eines Gebietes, für das Maßnahmen im Sinn des Vertragsnaturschutzes (§ 2a K-NSG 2002) vereinbart wurden, wildlebende Tier- und Pflanzenarten und deren natürliche Lebensräume, im Fall von Europaschutzgebieten jedoch nur die durch Verordnung jeweils festgelegten Schutzzwecke, nicht beeinträchtigt werden. |
(3) Abs 1 gilt nicht für den Fall, dass auf einer an die genutzte Grundfläche angrenzenden Grundfläche ebenfalls GVO ausgebracht werden, für die mangels Kompatibilität mit den auf der genutzten Grundfläche ausgebrachten GVO die Gefahr der Auskreuzung ausgeschlossen ist.
(4) Die Landesregierung kann unter Heranziehung von Sachverständigen und nach Anhörung der Landwirtschaftskammer Regeln der guten fachlichen Praxis empfehlen, in denen die nach Abs 1 geeigneten Vorsichtsmaßnahmen für typische Arten von GVO angegeben werden. Hiebei ist auf den Stand der Wissenschaft und Technik sowie auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen. Die empfohlenen Regeln sind auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben und überdies bei den Bezirksverwaltungsbehörden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Als Maßnahmen im Sinn des ersten Satzes kommen insbesondere in Betracht:
a) | die Einhaltung von Sicherheitsabständen oder die Einrichtung von Pufferzonen gegenüber nicht genutzten Grundflächen; | |||||||||
b) | die Anlage von Pollenfallen oder Pollenbarrieren (zB Hecken); | |||||||||
c) | die Verwendung von Sorten mit reduzierter Pollenbildung oder steriler männlicher Sorten; | |||||||||
d) | die sorgfältige Handhabung des Saat- und Erntegutes; | |||||||||
e) | Maßnahmen zur Vermeidung des Verschüttens von Saat- und Erntegut. |
(1) Die beabsichtigte Nutzung von Grundflächen durch Ausbringen von GVO und zur Durchführung von Vorsichtsmaßnahmen ist anzeigepflichtig. Der Eigentümer der Grundstücke oder sonst Nutzungsberechtigte hat die Anzeige drei Monate vor der beabsichtigten Nutzung schriftlich bei der Landesregierung einzubringen.
(2) Einer Anzeige nach Abs. 1 sind die folgenden Unterlagen anzuschließen:
a) | die grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch die beabsichtigte Nutzung betroffenen Grundstücke; | |||||||||
b) | ein Beleg über das Grundeigentum oder ein sonstiges Nutzungsrecht an den zu nutzenden Grundstücken; | |||||||||
c) | ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer) zur beabsichtigten Nutzung für die Dauer des Ausbringens, wenn der Anzeiger nicht Alleineigentümer ist; | |||||||||
d) | Beschreibung der Größe, Lage und Beschaffenheit der zu nutzenden Grundstücke; | |||||||||
e) | Angaben zur Identifizierung der auszubringenden GVO; | |||||||||
f) | eine Darstellung der Bedingungen des Ausbringens (Zielsetzungen, Zeitplan für das Ausbringen, Methoden des Ausbringens, Anzahl der GVO, Verfahren der Entsorgung oder Zerstörung der GVO) und Angaben über allfällige Empfängerpflanzen; | |||||||||
g) | Angaben über die durchzuführenden Vorsichtsmaßnahmen; | |||||||||
h) | eine schriftliche Erklärung des Nutzungsberechtigten, dass er über ausreichende Kenntnisse verfügt, um eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung von GVO zu vermeiden und um die jeweils in Betracht kommenden Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen. |
(3) Sind der Anzeige die im Abs. 2 geforderten Unterlagen nicht oder nicht vollständig angeschlossen, ist nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), vorzugehen.
(1) Auf Grund der Anzeige und der ihr angeschlossenen Unterlagen hat die Landesregierung zu erheben, ob die Grundfläche nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 und nach den aus Anlass der gentechnikrechtlichen Zulassung vorgesehenen Bedingungen und Auflagen für die beabsichtigte Nutzung geeignet ist.
(2) Die Landesregierung hat die beabsichtigte Nutzung auf der betreffenden Grundfläche zu untersagen, wenn
a) | auf Grund der Größe, Lage oder Beschaffenheit der Grundfläche die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 oder die aus Anlass der gentechnikrechtlichen Zulassung vorgesehenen Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden können; | |||||||||
b) | die Gefahr besteht, dass der jeweilige Schutzzweck eines Europaschutzgebietes oder dass in einem sonstigen naturschutzrechtlich besonders geschützten Bereich (§ 3 Abs. 2) wildlebende Tier- und Pflanzenarten und deren natürliche Lebensräume beeinträchtigt werden Oder | |||||||||
c) | eine Untersagung gemäß § 5a Abs. 1 vorliegt. |
(3) Wird die beabsichtigte Nutzung nicht binnen drei Monaten nach Einlangen der vollständigen Anzeige untersagt oder stellt die Landesregierung vor Ablauf der Frist fest, dass der beabsichtigten Nutzung keine Untersagungsgründe entgegenstehen, dürfen GVO, für die eine gentechnikrechtliche Zulassung vorliegt, unter Einhaltung der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 ausgebracht werden. Dies gilt nicht, wenn vor Ablauf der Frist auf der Amtstafel der Landesregierung kundgemacht wird, dass die Zustellung des Untersagungsbescheides (Abs. 2) eingeleitet worden ist.
(1) Die Landesregierung kann aus Gründen des öffentlichen Interesses im Sinne des § 2 lit. f mittels Verordnung den Anbau von GVO im gesamten Landesgebiet oder in Teilen davon untersagen. Hiebei ist insbesondere auf
1. | die Tatsache, dass Koexistenzmaßnahmen infolge der landwirtschaftlichen Strukturen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand realisierbar oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sind, und | |||||||||
2. | die Notwendigkeit, die Vielfalt der landwirtschaftlichen Produktion zu schützen, oder die Notwendigkeit, die Reinheit des Saatguts zu gewährleisten, |
Bedacht zu nehmen. Eine Untersagung muss im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, begründet, verhältnismäßig und nicht diskriminierend sein.
(2) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind die Wirtschaftskammer Kärnten, die Landwirtschaftskammer Kärnten, die Landarbeiterkammer für Kärnten und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten anzuhören. Zu diesem Zweck ist ein Verordnungsentwurf im Internet zu veröffentlichen.
(3) Die Gründe für eine Untersagung gemäß Abs. 1 dürfen einer nach der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zuwiderlaufen. Die geplanten Maßnahmen sind der Europäischen Kommission zu übermitteln und dürfen erst nach Ablauf einer Frist von 75 Tagen nach Übermittlung erlassen werden.
(4) Nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist diese der Europäischen Kommission, den anderen Mitgliedstaaten und dem Inhaber der jeweiligen Zulassung mitzuteilen.
Informationspflichten
Im Fall der Nichtuntersagung gemäß § 5 Abs 3 hat
a) | der jeweils Nutzungsberechtigte die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, ausgenommen Verkehrsflächen, und die Eigentümer jener Grundstücke, die vom zu nutzenden Grundstück nur durch eine Verkehrsfläche getrennt sind, über die beabsichtigte Nutzung gemäß § 4 Abs 1 unter Angabe der Art des auszubringenden GVO nachweislich zu verständigen und diese Informationen überdies im Fachblatt der Landwirtschaftskammer ("Der Kärntner Bauer") und in einer im Bundesland weitverbreiteten Tageszeitung bekannt zu geben; | |||||||||
b) | die Landesregierung die beabsichtigte Nutzung unter Anführung des wesentlichen Inhalts der Anzeige (§ 4 Abs 1 und 2) auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben. |
Verdacht der Verunreinigung
Der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte eines Grundstücks, auf dem GVO oder GVO einer bestimmten Art nicht ausgebracht werden, ist verpflichtet, den begründeten Verdacht der Verunreinigung durch GVO unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.
Behördliche Aufträge
(1) Die Landesregierung darf gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks oder sonst Nutzungsberechtigten die zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 Abs 1 nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn die von ihm angezeigten oder tatsächlich getroffenen Vorsichtsmaßnahmen bei der Ausbringung nicht ausreichend sind oder wenn dies zur Erhaltung eines naturschutzrechtlich besonders geschützten Bereichs (§ 3 Abs 2) erforderlich ist. Hiebei ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Bedacht zu nehmen.
(2) Die Landesregierung hat die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr oder Beseitigung, einschließlich der Untersagung des gesetzwidrigen Handelns, demjenigen mit Bescheid aufzutragen, der GVO entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs 1 oder 2 ausgebracht hat. Sofern Grundstücke Dritter betroffen sind, sind dem Verfahren die Grundeigentümer und sonst Nutzungsberechtigten zur Wahrung ihrer Nutzungsinteressen als Parteien beizuziehen.
(3) Bei Gefahr im Verzug hat die Landesregierung die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den gemäß Abs 2 Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(4) Die Eigentümer von Grundstücken und sonst Nutzungsberechtigten haben die Durchführung von Maßnahmen nach Abs 1 bis 3 zu dulden.
(5) Maßnahmen, die Gegenstand eines behördlichen Auftrags oder einer behördlichen Anordnung gemäß Abs 1 bis 3 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften.
Ersatzhaftung für Aufträge
(1) Ist derjenige, der GVO entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs 1 oder 2 ausgebracht hat, nicht feststellbar, ist ein Auftrag gemäß § 8 Abs 2 oder 3 dem Eigentümer des Grundstückes, auf dem die GVO ursprünglich ausgebracht worden sind, zu erteilen. Der Grundeigentümer haftet jedoch nur dann, wenn er dem Ausbringen entweder zugestimmt oder dieses geduldet hat. Die Rechtsnachfolger des Grundeigentümers haften, wenn sie vom Ausbringen Kenntnis hatten oder bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis haben mussten. Ersatzansprüche des Grundeigentümers und der Rechtsnachfolger bleiben unberührt.
(2) Kann auch der Grundeigentümer nicht in Anspruch genommen werden, hat die Landesregierung die erforderlichen Maßnahmen nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel durchzuführen. Ersatzansprüche des Landes bleiben unberührt.
(1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes und zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen nach den §§ 3 und 8 erforderlich ist, sind die mit der Vollziehung betrauten Organe und die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke zu betreten und zu besichtigen, Untersuchungen vorzunehmen, die notwendigen Auskünfte zu verlangen und Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen.
(2) Der Eigentümer des Grundstücks, der sonst Nutzungsberechtigte oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten des Grundstücks nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und ist weder der Eigentümer des Grundstücks, der sonst Nutzungsberechtigte oder der Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung. Die Organe und Sachverständigen haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung der Nutzungsrechte zu vermeiden.
(3) Der Eigentümer des Grundstücks oder sonst Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, Handlungen nach Abs. 1 zu dulden und der Behörde alle Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.
(4) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben der Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach Abs. 1 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(5) Die Landesregierung kann mit Bescheid natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Aufgaben der Überprüfung gemäß Abs. 1 betrauen, sofern diese Personen mit der Betrauung einverstanden sind. Für Untersuchungen dürfen nur akkreditierte oder vergleichbar qualifizierte Untersuchungsstellen herangezogen werden. Die übertragenen Aufgaben sind unter der Leitung und Aufsicht der Landesregierung zu erfüllen.
Wechsel des Nutzungsberechtigten
(1) Die Verpflichtungen nach § 3 Abs 1 und 2 sowie eines behördlichen Auftrags nach § 8 Abs 1 haften für die Dauer des Ausbringens auf dem genutzten Grundstück und gehen auf den Rechtsnachfolger über. Die Zulässigkeit der Nutzung nach § 5 Abs 3 wird dadurch nicht berührt.
(2) Wechselt die Person des Grundeigentümers oder sonst Nutzungsberechtigten, hat dies der bisher Berechtigte, soweit dies jedoch nicht möglich ist, dessen Rechtsnachfolger, der Landesregierung unverzüglich schriftlich zu melden.
(1) Soweit durch Maßnahmen nach § 8 Abs. 2 und 3 Personen, die am gesetzwidrigen Ausbringen der GVO nicht mitgewirkt oder diesem nicht zugestimmt oder es nicht geduldet haben, ein Schaden entsteht, sind sie von dem nach § 8 Abs. 2 und 3 oder § 9 Abs. 1 Verpflichteten angemessen zu entschädigen.
(2) Die Pflicht zur Entschädigung umfasst den durch die Maßnahme an Grund und Boden und dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen sowie an Anpflanzungen und Kulturen verursachten Schaden. Soweit erntereife Bodenerzeugnisse verwertet werden können, ist der hiefür im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Wert bei der Ermittlung der Entschädigung in Abzug zu bringen. Wenn Schäden an noch nicht erntereifen Bodenerzeugnissen verursacht werden, ist der Schaden nach dem Wert zu ersetzen, den die Erzeugnisse zur Zeit der Ernte gehabt hätten. Der Aufwand, der dem Geschädigten bis zur Einbringung der Ernte erwachsen wäre, ist dabei in Abzug zu bringen. Ferner ist zu berücksichtigen, ob die Erzeugnisse bis zur Ernte noch durch andere Einwirkungen, insbesondere Witterungseinflüsse, zu Schaden gekommen wären und ob der Schaden bei ordentlicher Wirtschaftsführung durch Wiederaufbau im selben Jahr hätte ausgeglichen oder vermindert werden können.
Erreichen die Schäden ein solches Ausmaß, dass ohne Umbruch und ohne neuerlichen Anbau ein entsprechender Ernteertrag nicht mehr zu erwarten ist, so sind die Kosten der für den Anbau erforderlichen Arbeit und das hiefür aufzuwendende Saatgut sowie den sich allfällig ergebenden Minderertrag des zweiten Anbaues zu ersetzen.
(3) Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn der Berechtigte ihn nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können, bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend macht, sofern er nicht nachzuweisen vermag, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Geltendmachung gehindert war.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, sofern ein zivilrechtliches Übereinkommen zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt.
(1) Die Landesregierung hat Aufzeichnungen über Berechtigungen nach § 5 Abs. 3 und über Aufträge nach § 8 sowie Übersichtskarten zu führen, aus denen die durch die Nutzung betroffenen Grundstücke zu ersehen sind (Kärntner Gentechnik-Buch).
(2) Die Aufzeichnungen und die Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechtsgestaltende Wirkung.
(3) Die Landesregierung darf Aufzeichnungen und Übersichtskarten automationsunterstützt führen, Auszüge daraus automationsunterstützt herstellen und die in Abs. 4 angeführten Angaben und personenbezogenen Daten für das Internet in geeigneter Form aufbereiten.
(4) Folgende Angaben und personenbezogene Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden:
a) | Angaben über die Eigentümer der genutzten Grundstücke und die sonst Nutzungsberechtigten (§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3, § 11 Abs. 2): bei natürlichen Personen Name und Zustelladresse, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz; | |||||||||
b) | die in § 4 Abs. 2 lit. a, e, f und g angeführten Angaben; | |||||||||
c) | Angaben über die gentechnikrechtliche Zulassung der ausgebrachten GVO einschließlich der hiebei allenfalls vorgesehenen Vorsichtsmaßnahmen; | |||||||||
d) | Ermittlungsergebnisse gemäß § 5 Abs. 1, die sich auf die in § 4 Abs. 2 lit. a, e, f und g angeführten Angaben beziehen; | |||||||||
e) | Angaben über die gemäß § 8 Abs. 1 bis 3 oder § 9 Verpflichteten: | |||||||||
bei natürlichen Personen Name und Zustelladresse, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz; | ||||||||||
f) | Gegenstand eines behördlichen Auftrags oder einer behördlichen Anordnung gemäß § 8 Abs. 1 bis 3; | |||||||||
g) | die Übersichtskarten. |
(5) Über Antrag der Grundeigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten oder von Amts wegen sind in den Übersichtskarten (Abs. 1 und Abs. 4 lit. g) Grundstücke ersichtlich zu machen, die zu einer gentechnikfreien Bewirtschaftungszone gemäß „§ 2 Abs. 1a des Kärntner Landwirtschaftsgesetzes – K-LWG, LGBl. Nr. 106/2012gehören. Weiters können auf Anregung Grundstücke, die zweifelsfrei der Erzeugung gemäß den Verfahren der biologischen Landwirtschaft nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dienen, in der Übersichtskarte ersichtlich gemacht werden; auf eine solche Eintragung besteht kein Rechtsanspruch.
(6) Die Einsicht in das Kärntner Gentechnik-Buch und in die in Abs. 4 und 5 angeführten Angaben und personenbezogenen Daten ist jedermann gestattet. Werden Auszüge verlangt, können diese nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten schriftlich oder automationsunterstützt zur Verfügung gestellt werden.
(7) Die Landesregierung hat der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten die in Abs. 4 genannten Angaben und personenbezogenen Daten zu übermitteln, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der der Kammer gesetzlich übertragenen Aufgaben bildet.
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 Euro zu bestrafen, wer
a) | GVO entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 oder 2 ausbringt; oder | |||||||||
b) | die beabsichtigte Nutzung von Grundflächen durch Ausbringen von GVO entgegen § 4 Abs. 1 nicht drei Monate vorher anzeigt; oder | |||||||||
c) | Grundstücke entgegen der Untersagung nach § 5 Abs. 2 durch Ausbringen von GVO nutzt; oder | |||||||||
d) | einen behördlichen Auftrag nach § 8 missachtet; oder | |||||||||
e) | GVO trotz eines behördlichen Verbotes nach § 5a ausbringt. |
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3630 Euro, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfall bis zu 7260 Euro zu bestrafen, wer einer Verpflichtung nach § 6 lit. a, § 7, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 3 oder § 11 Abs. 2 nicht nachkommt.
(3) Mit Ausnahme der Tatbestände des Abs. 1 lit. b und des Abs. 2 ist der Versuch strafbar.
(4) Eine Übertretung der Auskunftsverpflichtung nach § 10 Abs. 3 liegt nicht vor, wenn sich ein zur Auskunft Verpflichteter der Auskunft entschlägt, um sich nicht selbst zu beschuldigen oder nahe Angehörige der Gefahr einer Verfolgung auszusetzen.
(5) Bildet das nach Abs. 1 lit. a unzulässige Ausbringen den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst, wenn die Beseitigung (Zerstörung oder Entsorgung) der GVO vollendet ist.
(1) Für die Maßnahmen zur Vermeidung und Sanierung von Schädigungen des Bodens (Umweltschäden) und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen durch die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit des Ausbringens von GVO nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sind die in Abs. 2 angeführten Bestimmungen des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes – B-UHG anzuwenden.
(2) Für die Maßnahmen zur Vermeidung und Sanierung von Schädigungen des Bodens und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schäden im Sinne des Abs. 1 sind die §§ 1 bis 13 Abs. 1 und 18 sowie Anhang 3 B-UHG, mit Ausnahme der §§ 2 Abs. 1 Z 1, 4 Z 1 lit. a, 8 Abs. 3 Z 1 letzter Halbsatz und 11 Abs. 2 Z 2, anzuwenden, soweit sich diese Bestimmungen auf Schädigungen und Gefährdungen des Bodens beziehen.
(3) Die in Abs. 2 genannten Bestimmungen des B-UHG sind überdies mit der Maßgabe anzuwenden, dass
a) | soweit in § 2 Abs. 1 Z 2 und § 4 Z 4 auf die in Anhang 1 des B-UHG angeführten Tätigkeiten Bezug genommen wird, an die Stelle dieser Tätigkeiten das Ausbringen von GVO (Abs. 1) gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes tritt; | |||||||||
b) | die Bezugnahmen auf Anhang 2 des B-UHG entfallen; | |||||||||
c) | in den §§ 5 Abs. 5, 6 Abs. 4 und 7 Abs. 4 an die Stelle des Wortes „bundesrechtlichen“ das Wort „landesrechtlichen“ tritt; | |||||||||
d) | die Erlassung der im § 8 Abs. 1 zweiter Satz B-UHG genannten Verordnung der Landesregierung zukommt und die Anhörung der Landeshauptleute entfällt und die im § 8 Abs. 7 B-UHG vorgesehene Parteistellung dem Land zukommt; | |||||||||
e) | § 10 B-UHG auch auf Bundesländergrenzen überschreitende Umweltschäden anzuwenden ist, wobei diesfalls die im § 10 Abs. 2 vorgesehene Meldung an die Europäische Kommission und die in Betracht kommenden Mitgliedstaaten entfällt; | |||||||||
f) | der Umweltanwalt im Sinne des § 11 Abs. 1 B-UHG der Naturschutzbeirat (§ 61 Abs. 4 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79/2002) ist. |
(4) Soweit in den gemäß Abs. 2 anzuwendenden Bestimmungen des B-UHG auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
a) | Atomhaftungsgesetz 1999 – AtomHG 1999, BGBl. I Nr. 170/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2003; | |||||||||
b) | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018; | |||||||||
c) | Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018. |
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3500 Euro zu bestrafen, wer
1. | die nach § 14a in Verbindung mit § 5 Abs. 2 oder § 6 Abs. 1 Z 1 B-UHG vorgeschriebene Verständigung der Behörde nicht oder nicht unverzüglich vornimmt oder | |||||||||
2. | die ihn nach § 14a in Verbindung mit § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 4 oder § 7 Abs. 4 B-UHG treffenden Duldungspflichten verletzt. |
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 15000 Euro zu bestrafen, wer die in § 14a in Verbindung mit § 5 Abs. 3 oder § 6 Abs. 2 B-UHG geregelten Auskünfte nicht oder nicht unverzüglich erteilt oder die dort vorgesehenen Kontrollen und Ermittlungen behindert.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 35000 Euro zu bestrafen, wer
1. | die nach § 14a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 B-UHG erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen nicht unverzüglich ergreift, | |||||||||
2. | die nach § 14a in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 2 B-UHG gebotenen Vorkehrungen nicht unverzüglich trifft, | |||||||||
3. | die nach § 14a in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 3 und § 7 Abs. 1 B-UHG gebotenen Sanierungsmaßnahmen nicht unverzüglich ermittelt und der Behörde nicht anzeigt oder | |||||||||
4. | die nach § 14a in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 3 B-UHG erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 7 B-UHG nicht ergreift. |
(1) Der Landesregierung obliegt die Vollziehung der
1. | Bestimmungen der Art. 4 bis 15, 23, 27 bis 35 und 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 und | |||||||||
2. | der Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte) der Verordnung (EU) 2017/625, | |||||||||
jeweils soweit sich diese auf die Gentechnik-Vorsorge in Angelegenheiten der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes beziehen. |
(2) Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte), die aufgrund der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen erlassen werden und die sich an die Mitgliedstaaten richten, sind, soweit sich diese auf die Zuständigkeiten des Landes betreffend Gentechnik-Vorsorge beziehen, unmittelbar anwendbar.
(3) Die Landesregierung kann aus Gründen der Effizienz und Zweckmäßigkeit die Bezirksverwaltungsbehörden zur Besorgung sämtlicher oder einzelner ihr nach diesem Abschnitt obliegenden Aufgaben ermächtigen.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Aus- und Weiterbildung von Kontrollorganen zu erlassen, sofern dies zur Erfüllung von Verpflichtungen der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich ist.
Die Übermittlung der erforderlichen Informationen, Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken zur Erfüllung der Koordinierungsaufgaben sowie der Auskunfts- und Berichtspflichten gemäß Art. 4 Abs. 2 sowie Titel V der Verordnung (EU) 2017/625 an die zuständige Bundesbehörde hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß den Unionsvorschriften zu erfüllen sind, wahrgenommen werden können und eine den Unionsvorschriften entsprechende Übermittlung an die Europäische Kommission möglich ist.
Wer gegen
1. | die in § 15 Abs. 1 Z 1 angeführten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 oder die in | |||||||||
2. | Verordnungen und Bescheide der Landesregierung oder einer Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund dieses Abschnittes | |||||||||
verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.630 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7.260 Euro, zu bestrafen. |
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesrecht sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:
1. | Gentechnikgesetz – GTG, BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2018; | |||||||||
2. | Bundes-Umwelthaftungsgesetz – B-UHG, BGBl. I Nr. 55/2009, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2018. |
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
1. | Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl. Nr. L 106 vom 17. April 2001, S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/350 der Kommission vom 8. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung von genetisch veränderten Organismen, ABl. Nr. L 67 vom 9. 3. 2018, S 30; | |||||||||
2. | Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl. Nr. L 143 vom 30. April 2004, S. 56. |
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Sind zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes GVO ausgebracht, finden auf das weitere Ausbringen die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. § 4 und § 14 Abs. 1 lit. b sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anzeige über das weitere Ausbringen binnen einem Monat nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu erstatten ist.
(3) (entfällt)
(4) Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl Nr L 204 vom 21. Juli 1998, S 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, ABl Nr L 217 vom 5. August 1998, S 18, unterzogen.
Gesetz über die Regelung von Maßnahmen der Gentechnik-Vorsorge
(Kärntner Gentechnik-Vorsorgegesetz - K-GtVG)
StF: LGBl Nr 5/2005
idF: LGBl Nr 77/2005
Änderung