I. Abschnitt
Organisation
Geltungsbereich
(1) In jeder Gemeinde, in der dauernd mindestens drei Bedienstete beschäftigt sind, wird für die Bediensteten der Gemeinde, einschließlich der in Betrieben der Gemeinde beschäftigten Bediensteten der Gemeinde, eine Personalvertretung eingerichtet. Dies gilt in gleicher Weise für Gemeindeverbände. Bedienstete sind alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis - einschließlich eines Ausbildungsverhältnisses - zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehenden Personen.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Personalvertretung in den Gemeinden gelten sinngemäß für die gemäß Abs 1 bei den Gemeindeverbänden einzurichtende Personalvertretung.
(3) Die in diesem Gesetz dem Gemeinderat, dem Gemeindevorstand oder dem Bürgermeister obliegenden Aufgaben obliegen bei den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach sowie bei den Gemeindeverbänden den jeweils entsprechenden Organen.
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