(1) Geschäftsstücke, die vom Bundeskanzleramt, von den sonstigen Bundesministerien, den Höchstgerichten, der Parlamentsdirektion, der Volksanwaltschaft, vom Rechnungshof, von der Präsidentschaftskanzlei, vom Landtag, vom Landesrechnungshof oder von der Verbindungsstelle der Bundesländer einlangen, sind vom Landesamtsdirektor auf die zuständigen Abteilungen aufzuteilen.
(2) Die übrigen Geschäftsstücke sind durch vom Landesamtsdirektor bestimmte Bedienstete auf die zuständigen Abteilungen aufzuteilen.
(3) (entfällt)
(4) Im Zweifel hat der Landesamtsdirektor über die Aufteilung der Geschäftsstücke zu entscheiden.
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