Wird mit den Aufgaben des Verfassungsdienstes durch die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung eine eigene Organisationseinheit innerhalb einer Abteilung des Amtes der Landesregierung betraut, ist der Leiter des Verfassungsdienstes Vorgesetzter aller im Verfassungsdienst verwendeten Bediensteten. Weisungen sind – ausgenommen dringende Fälle – an den Leiter des Verfassungsdienstes zu richten. Der Landesamtsdirektor ist unverzüglich über erteilte Weisungen in Kenntnis zu setzen. § 2 Abs. 1 und 3 bis 7, § 6, § 7, § 11 Abs. 3 sowie § 12 Abs. 2 bis 8 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Abteilungsleiters der Leiter des Verfassungsdienstes tritt.
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