(1) Der Sachgebietsleiter ist berechtigt, den Bediensteten, die für die Bearbeitung der in sein Sachgebiet fallenden Geschäfte verwendet werden, Weisungen zu erteilen.
(2) Der Sachgebietsleiter ist in allen Angelegenheiten seines Sachgebietes zu den dem Abteilungsleiter zukommenden Verfügungen, Entscheidungen und sonstigen Amtshandlungen insoweit befugt, als ihn der Abteilungsleiter hiezu ermächtigt; der Abteilungsleiter kann sich auch in solchen Angelegenheiten Entscheidungen jederzeit vorbehalten.
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