(1) Wird mit der Wahrnehmung der Personalangelegenheiten, ausgenommen Angelegenheiten des inneren Dienstes, durch die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung eine eigene Organisationseinheit innerhalb einer Abteilung des Amtes der Landesregierung betraut, ist der Leiter dieser Organisationseinheit Vorgesetzter aller in dieser Organisationseinheit verwendeten Bediensteten. Weisungen sind – ausgenommen dringende Fälle – an den Leiter dieser Organisationseinheit zu richten. Der Landesamtsdirektor ist unverzüglich über erteilte Weisungen in Kenntnis zu setzen. § 2 Abs. 1 und 3 bis 7, § 6, § 7, § 11 Abs. 3 sowie § 12 Abs. 2 bis 8 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Abteilungsleiters der Leiter dieser Organisationseinheit tritt.
(2) Angelegenheiten des inneren Dienstes im Zusammenhang mit Personalangelegenheiten sind von dieser Organisationseinheit nach den Weisungen des Landesamtsdirektors zu besorgen.
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