§ 9 K-GOA Erledigung

K-GOA - Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung - K-GOA

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Bearbeitung der auf die Abteilungen aufgeteilten Geschäfte hat durch Sachbearbeiter (§ 2 Abs. 3) zu erfolgen.

(2) Erledigungsentwürfe sind von allen mit ihnen befaßten Sachbearbeitern abzuzeichnen.

In Kraft seit 05.07.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 K-GOA


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 K-GOA selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 K-GOA


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 K-GOA


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 K-GOA eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 K-GOA
§ 10 K-GOA