Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) Die Bearbeitung der auf die Abteilungen aufgeteilten Geschäfte hat durch Sachbearbeiter (§ 2 Abs. 3) zu erfolgen.
(2) Erledigungsentwürfe sind von allen mit ihnen befaßten Sachbearbeitern abzuzeichnen.
In Kraft seit 05.07.2019 bis 31.12.9999
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