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(1) Geschäftsstücke, die vom Bundeskanzleramt, von den sonstigen Bundesministerien, den Höchstgerichten, der Parlamentsdirektion, der Volksanwaltschaft, vom Rechnungshof, von der Präsidentschaftskanzlei, vom Landtag, vom Landesrechnungshof oder von der Verbindungsstelle der Bundesländer, vom Landtag oder vom Landesrechnungshof einlangen, sind vom Landesamtsdirektor auf die zuständigen Abteilungen aufzuteilen.
(2) Die übrigen Geschäftsstücke sind durch vom Landesamtsdirektor bestimmte Bedienstete auf die zuständigen Abteilungen aufzuteilen.
(3) Geschäftsstücke, die vom Bundeskanzleramt, den sonstigen Bundesministerien oder den Höchstgerichten einlangen, dürfen erst nach Durchsicht durch den Landeshauptmann, den Landesamtsdirektor und den Referenten auf die zuständigen Abteilungen aufgeteilt werden.(entfällt)
(4) Im Zweifel hat der Landesamtsdirektor über die Aufteilung der Geschäftsstücke zu entscheiden.
(1) Geschäftsstücke, die vom Bundeskanzleramt, von den sonstigen Bundesministerien, den Höchstgerichten, der Parlamentsdirektion, der Volksanwaltschaft, vom Rechnungshof, von der Präsidentschaftskanzlei, vom Landtag, vom Landesrechnungshof oder von der Verbindungsstelle der Bundesländer, vom Landtag oder vom Landesrechnungshof einlangen, sind vom Landesamtsdirektor auf die zuständigen Abteilungen aufzuteilen.
(2) Die übrigen Geschäftsstücke sind durch vom Landesamtsdirektor bestimmte Bedienstete auf die zuständigen Abteilungen aufzuteilen.
(3) Geschäftsstücke, die vom Bundeskanzleramt, den sonstigen Bundesministerien oder den Höchstgerichten einlangen, dürfen erst nach Durchsicht durch den Landeshauptmann, den Landesamtsdirektor und den Referenten auf die zuständigen Abteilungen aufgeteilt werden.(entfällt)
(4) Im Zweifel hat der Landesamtsdirektor über die Aufteilung der Geschäftsstücke zu entscheiden.