(1) Die in das Aufgabengebiet einer Unterabteilung fallenden Geschäfte sind unter der Anleitung und Aufsicht des Unterabteilungsleiters zu besorgen. Der Unterabteilungsleiter ist berechtigt, den Bediensteten, die für die Bearbeitung der in sein Aufgabengebiet fallenden Geschäfte verwendet werden, einschließlich der Sachgebietsleiter (§ 7), Weisungen zu erteilen.
(2) Der Unterabteilungsleiter ist in den Angelegenheiten seiner Unterabteilung zu den dem Abteilungsleiter zukommenden Verfügungen, Entscheidungen und sonstigen Amtshandlungen insoweit befugt, als ihn der Abteilungsleiter hiezu ermächtigt; der Abteilungsleiter kann sich auch in solchen Angelegenheiten Entscheidungen jederzeit vorbehalten.
(3) Wird für die Aufgabengebiete mehrerer Unterabteilungen eine dieser Unterabteilungen zur federführend zuständigen Unterabteilung (Bereich) bestimmt, gelten für den Bereichsleiter Abs. 1 im Verhältnis zu den übrigen Unterabteilungsleitern und Abs. 2 sinngemäß.
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