Fertigungsklausel
(1) Vor dem Namen des Genehmigenden hat die Fertigungsklausel zu stehen.
(2) Die Fertigungsklausel hat zu lauten:
a) | bei Erledigungen in Angelegenheiten der hoheitlichen | |||||||||
Landesverwaltung: "Für die Kärntner Landesregierung"; | ||||||||||
b) | bei Erledigungen in Angelegenheiten des Landes als Träger von | |||||||||
Privatrechten: "Für das Land Kärnten"; | ||||||||||
c) | bei Erledigungen in Angelegenheiten der mittelbaren | |||||||||
Bundesverwaltung: | ||||||||||
1. | "Der Landeshauptmann", wenn der Landeshauptmann selbst fertigt; | |||||||||
2. | "Der Landeshauptmann i. V.", wenn der Landeshauptmann-Stellvertreter anstelle des Landeshauptmannes fertigt; | |||||||||
3. | "Für den Landeshauptmann", in allen übrigen Fällen; | |||||||||
d) | "Für das Amt der Kärntner Landesregierung", sofern dieses durch ein Gesetz als Behörde eingesetzt ist. |
(3) Die Beifügung von Funktionsbezeichnungen hat zu unterbleiben, es sei denn, die Fertigung erfolgt durch den Landeshauptmann, einen Landeshauptmann-Stellvertreter, einen Landesrat, ein Ersatzmitglied der Landesregierung, den Landesamtsdirektor oder dessen Stellvertreter.
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