§ 13 K-GOA

K-GOA - Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung - K-GOA

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 13

Fertigungsklausel

 

(1) Vor dem Namen des Genehmigenden hat die Fertigungsklausel zu stehen.

 

(2) Die Fertigungsklausel hat zu lauten:

a)

bei Erledigungen in Angelegenheiten der hoheitlichen

Landesverwaltung: "Für die Kärntner Landesregierung";

b)

bei Erledigungen in Angelegenheiten des Landes als Träger von

Privatrechten: "Für das Land Kärnten";

c)

bei Erledigungen in Angelegenheiten der mittelbaren

Bundesverwaltung:

1.

"Der Landeshauptmann", wenn der Landeshauptmann selbst fertigt;

2.

"Der Landeshauptmann i. V.", wenn der Landeshauptmann-Stellvertreter anstelle des Landeshauptmannes fertigt;

3.

"Für den Landeshauptmann", in allen übrigen Fällen;

d)

"Für das Amt der Kärntner Landesregierung", sofern dieses durch ein Gesetz als Behörde eingesetzt ist.

 

(3) Die Beifügung von Funktionsbezeichnungen hat zu unterbleiben, es sei denn, die Fertigung erfolgt durch den Landeshauptmann, einen Landeshauptmann-Stellvertreter, einen Landesrat, ein Ersatzmitglied der Landesregierung, den Landesamtsdirektor oder dessen Stellvertreter.

In Kraft seit 01.03.1999 bis 31.12.9999
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