Zuleitung von Erledigungsentwürfen
(1) Erledigungsentwürfe sind demjenigen zuzuleiten, der sie gemäß § 12 zu genehmigen hat.
(2) Erledigungsentwürfe wichtiger und grundsätzlicher Art sind unmittelbar vor der Genehmigung dem Landesamtsdirektor zuzuleiten.
(3) Erledigungsentwürfe nach § 12 Abs 3 bis 5 sind vor der Genehmigung dem Abteilungsleiter zuzuleiten.
(4) Ist das einvernehmliche Vorgehen von Mitgliedern der Landesregierung in einer Rechtsvorschrift vorgesehen, so ist ihnen der Erledigungsentwurf zuzuleiten.
(5) Erledigungsentwürfe in Angelegenheiten nach § 10 sind allen berührten Abteilungen zuzuleiten.
(6) Der Landesamtsdirektor kann verlangen, daß ihm Erledigungsentwürfe oder Erledigungen zugeleitet werden.
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