(1) Das Amt der Landesregierung hat die Aufgaben der obersten Vollziehung in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes (Art. 38 Abs. 1 K-LVG) und die Aufgaben des Landes als Träger von Privatrechten (Art. 41 Abs. 1 K-LVG) unter der Leitung der Landesregierung oder einzelner ihrer Mitglieder zu besorgen.
(2) Das Amt der Landesregierung hat die Aufgaben der mittelbaren Bundesverwaltung (Art. 102 Abs. 1 B-VG; Art. 51 Abs. 1 K-LVG) und die Aufgaben der Auftragsverwaltung (Art. 104 Abs. 2 B-VG; Art. 51 Abs. 6 K-LVG) unter der Leitung des Landeshauptmannes zu besorgen.
(3) Soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, ist das Amt der Landesregierung auch Behörde oder Geschäftsstelle von Sonderbehörden, von Organen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, von Beiräten, Kommissionen und ähnlichen Beratungs- und Begutachtungsgremien.
(4) Die Geschäfte des Amtes der Landesregierung sind nach den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit, im Dienste der Allgemeinheit, hilfsbereit, höflich, bürgernah und wirtschaftlich zu besorgen.
(1) Der Abteilungsleiter hat den Landeshauptmann und das nach der Referatseinteilung zuständige Mitglied der Landesregierung (Referent) in den durch die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung auf die Abteilung aufgeteilten Angelegenheiten zu vertreten. Dies gilt für die Vertretung des Ersatzmitgliedes eines Mitgliedes der Landesregierung in gleicher Weise.
(2) Der Abteilungsleiter ist – unbeschadet der §§ 3 bis 5 – Vorgesetzter aller in seiner Abteilung verwendeten Bediensteten. Weisungen in Angelegenheiten, die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung von der Abteilung zu besorgen sind, sind – ausgenommen dringende Fälle – an den Abteilungsleiter zu richten.
(3) Der Abteilungsleiter hat den Dienstbetrieb seiner Abteilung zu leiten, die Arbeiten auf die Sachbearbeiter seiner Abteilung zu verteilen und diesen die richtigen fachlichen Anleitungen zu erteilen. Er hat für die rasche und ordnungsgemäße Erledigung der seiner Abteilung nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zukommenden Aufgaben zu sorgen. Der Abteilungsleiter hat ein den Anforderungen der Abteilung angemessenes internes Kontrollsystem einzurichten und zu führen.
(4) Der Landesamtsdirektor hat für alle Abteilungen nach Anhörung des Abteilungsleiters einen in der Abteilung verwendeten Bediensteten zum (ersten) Stellvertreter des Abteilungsleiters und nach Bedarf einen weiteren in der Abteilung verwendeten Bediensteten zum zweiten Stellvertreter des Abteilungsleiters zu bestimmen.
(5) Für die Dauer der Verhinderung des Abteilungsleiters tritt an seine Stelle der (erste) Abteilungsleiter-Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, der zweite Abteilungsleiter-Stellvertreter.
(6) Der Abteilungsleiter hat Vorsorge dafür zu treffen, dass im Fall der gleichzeitigen Verhinderung des Abteilungsleiters und seiner (seines) Stellvertreter(s) unaufschiebbare Angelegenheiten durch geeignete Bedienstete besorgt werden können.
(7) Ist der Abteilungsleiter voraussichtlich länger als drei Monate verhindert, führt der (erste) Abteilungsleiter-Stellvertreter für die Dauer dieser Verhinderung die Funktionsbezeichnung „geschäftsführender Abteilungsleiter“ und der zweite Abteilungsleiter-Stellvertreter die Funktionsbezeichnung „(erster) Stellvertreter des geschäftsführenden Abteilungsleiters“. Tritt eine voraussichtlich länger als drei Monate dauernde Verhinderung eines Abteilungsleiters ein, für den kein zweiter Abteilungsleiter-Stellvertreter bestimmt wurde, hat der Landesamtsdirektor nach Anhörung des geschäftsführenden Abteilungsleiters für die Dauer dieser Verhinderung einen in der Abteilung verwendeten Bediensteten zum (ersten) Stellvertreter des geschäftsführenden Abteilungsleiters und nach Bedarf einen weiteren in der Abteilung verwendeten Bediensteten zum zweiten Stellvertreter des geschäftsführenden Abteilungsleiters zu bestimmen. Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß.
Wird mit den Aufgaben des Amtes der Landesregierung als Agrarbehörde durch die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung eine eigene Organisationseinheit innerhalb einer Abteilung des Amtes der Landesregierung betraut, ist der Leiter der Agrarbehörde Vorgesetzter aller in der Agrarbehörde verwendeten Bediensteten. Weisungen sind – ausgenommen dringende Fälle – an den Leiter der Agrarbehörde zu richten. § 2 Abs. 3 bis 7, § 6, § 7 sowie § 12 Abs. 2 und 6 bis 8 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Abteilungsleiters der Leiter der Agrarbehörde tritt.
Wird mit den Aufgaben des Verfassungsdienstes durch die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung eine eigene Organisationseinheit innerhalb einer Abteilung des Amtes der Landesregierung betraut, ist der Leiter des Verfassungsdienstes Vorgesetzter aller im Verfassungsdienst verwendeten Bediensteten. Weisungen sind – ausgenommen dringende Fälle – an den Leiter des Verfassungsdienstes zu richten. Der Landesamtsdirektor ist unverzüglich über erteilte Weisungen in Kenntnis zu setzen. § 2 Abs. 1 und 3 bis 7, § 6, § 7, § 11 Abs. 3 sowie § 12 Abs. 2 bis 8 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Abteilungsleiters der Leiter des Verfassungsdienstes tritt.
(1) Wird mit der Wahrnehmung der Personalangelegenheiten, ausgenommen Angelegenheiten des inneren Dienstes, durch die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung eine eigene Organisationseinheit innerhalb einer Abteilung des Amtes der Landesregierung betraut, ist der Leiter dieser Organisationseinheit Vorgesetzter aller in dieser Organisationseinheit verwendeten Bediensteten. Weisungen sind – ausgenommen dringende Fälle – an den Leiter dieser Organisationseinheit zu richten. Der Landesamtsdirektor ist unverzüglich über erteilte Weisungen in Kenntnis zu setzen. § 2 Abs. 1 und 3 bis 7, § 6, § 7, § 11 Abs. 3 sowie § 12 Abs. 2 bis 8 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Abteilungsleiters der Leiter dieser Organisationseinheit tritt.
(2) Angelegenheiten des inneren Dienstes im Zusammenhang mit Personalangelegenheiten sind von dieser Organisationseinheit nach den Weisungen des Landesamtsdirektors zu besorgen.
(1) Die in das Aufgabengebiet einer Unterabteilung fallenden Geschäfte sind unter der Anleitung und Aufsicht des Unterabteilungsleiters zu besorgen. Der Unterabteilungsleiter ist berechtigt, den Bediensteten, die für die Bearbeitung der in sein Aufgabengebiet fallenden Geschäfte verwendet werden, einschließlich der Sachgebietsleiter (§ 7), Weisungen zu erteilen.
(2) Der Unterabteilungsleiter ist in den Angelegenheiten seiner Unterabteilung zu den dem Abteilungsleiter zukommenden Verfügungen, Entscheidungen und sonstigen Amtshandlungen insoweit befugt, als ihn der Abteilungsleiter hiezu ermächtigt; der Abteilungsleiter kann sich auch in solchen Angelegenheiten Entscheidungen jederzeit vorbehalten.
(3) Wird für die Aufgabengebiete mehrerer Unterabteilungen eine dieser Unterabteilungen zur federführend zuständigen Unterabteilung (Bereich) bestimmt, gelten für den Bereichsleiter Abs. 1 im Verhältnis zu den übrigen Unterabteilungsleitern und Abs. 2 sinngemäß.
(1) Der Sachgebietsleiter ist berechtigt, den Bediensteten, die für die Bearbeitung der in sein Sachgebiet fallenden Geschäfte verwendet werden, Weisungen zu erteilen.
(2) Der Sachgebietsleiter ist in allen Angelegenheiten seines Sachgebietes zu den dem Abteilungsleiter zukommenden Verfügungen, Entscheidungen und sonstigen Amtshandlungen insoweit befugt, als ihn der Abteilungsleiter hiezu ermächtigt; der Abteilungsleiter kann sich auch in solchen Angelegenheiten Entscheidungen jederzeit vorbehalten.
(1) Geschäftsstücke, die vom Bundeskanzleramt, von den sonstigen Bundesministerien, den Höchstgerichten, der Parlamentsdirektion, der Volksanwaltschaft, vom Rechnungshof, von der Präsidentschaftskanzlei, vom Landtag, vom Landesrechnungshof oder von der Verbindungsstelle der Bundesländer einlangen, sind vom Landesamtsdirektor auf die zuständigen Abteilungen aufzuteilen.
(2) Die übrigen Geschäftsstücke sind durch vom Landesamtsdirektor bestimmte Bedienstete auf die zuständigen Abteilungen aufzuteilen.
(3) (entfällt)
(4) Im Zweifel hat der Landesamtsdirektor über die Aufteilung der Geschäftsstücke zu entscheiden.
(1) Die Bearbeitung der auf die Abteilungen aufgeteilten Geschäfte hat durch Sachbearbeiter (§ 2 Abs. 3) zu erfolgen.
(2) Erledigungsentwürfe sind von allen mit ihnen befaßten Sachbearbeitern abzuzeichnen.
Koordination
Ergeben sich zwischen Angelegenheiten, die in das Aufgabengebiet verschiedener Abteilungen fallen, sachliche Berührungspunkte, haben die Abteilungen bei der Besorgung dieser Aufgaben zusammenzuwirken. Ist dies aus organisatorischen Gründen erforderlich, kann der Landesamtsdirektor im Einvernehmen mit den Referenten die für die Besorgung dieser Aufgaben federführend zuständige Abteilung bestimmen.
Zuleitung von Erledigungsentwürfen
(1) Erledigungsentwürfe sind demjenigen zuzuleiten, der sie gemäß § 12 zu genehmigen hat.
(2) Erledigungsentwürfe wichtiger und grundsätzlicher Art sind unmittelbar vor der Genehmigung dem Landesamtsdirektor zuzuleiten.
(3) Erledigungsentwürfe nach § 12 Abs 3 bis 5 sind vor der Genehmigung dem Abteilungsleiter zuzuleiten.
(4) Ist das einvernehmliche Vorgehen von Mitgliedern der Landesregierung in einer Rechtsvorschrift vorgesehen, so ist ihnen der Erledigungsentwurf zuzuleiten.
(5) Erledigungsentwürfe in Angelegenheiten nach § 10 sind allen berührten Abteilungen zuzuleiten.
(6) Der Landesamtsdirektor kann verlangen, daß ihm Erledigungsentwürfe oder Erledigungen zugeleitet werden.
(1) Die Genehmigung der Erledigungsentwürfe erfolgt durch deren Fertigung.
(2) Soweit in Abs. 3 bis 8 nicht anderes bestimmt wird, hat der Abteilungsleiter die Erledigungsentwürfe zu genehmigen.
(3) Dem Landeshauptmann sind zur Genehmigung vorbehalten:
a) | Entwürfe von Erledigungen, die dem Landeshauptmann unmittelbar aufgrund des B-VG oder der Kärntner Landesverfassung obliegen; | |||||||||
b) | Erledigungsentwürfe, deren Genehmigung sich der Landeshauptmann in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung oder der Auftragsverwaltung vorbehalten hat. |
(4) Dem Referenten sind zur Genehmigung vorbehalten:
a) | Entwürfe von Erledigungen in Angelegenheiten seines Referates, denen unmittelbar ein Beschluß der Landesregierung zugrunde liegt; | |||||||||
b) | Erledigungsentwürfe, deren Genehmigung sich der Referent in Angelegenheiten seines Referates vorbehalten hat, sofern die Genehmigung nicht dem Landeshauptmann (Abs. 3) vorbehalten ist. |
(5) Dem Landesamtsdirektor sind zur Genehmigung vorbehalten:
a) | Entwürfe von Erledigungen, denen unmittelbar ein Beschluß der Landesregierung zugrunde liegt, in Angelegenheiten, die durch die Referatseinteilung nicht auf einen Referenten aufgeteilt sind; | |||||||||
b) | Entwürfe von Erledigungen, die Schreiben an die Verbindungsstelle der Bundesländer zum Gegenstand haben, sofern der Landesamtsdirektor nicht den Abteilungsleiter zur Genehmigung von Erledigungsentwürfen bestimmter Art ermächtigt hat; | |||||||||
c) | Erledigungsentwürfe, deren Genehmigung sich der Landesamtsdirektor vorbehalten hat, sofern die Genehmigung weder dem Landeshauptmann (Abs. 3) noch dem Referenten (Abs. 4) vorbehalten ist. |
(6) Unterabteilungsleiter, Bereichsleiter und Sachgebietsleiter sind zur Genehmigung von Erledigungsentwürfen befugt, sofern sie nach § 6 Abs. 2 und 3 sowie nach § 7 Abs. 2 vom Abteilungsleiter hiezu ermächtigt wurden.
(7) Der Abteilungsleiter darf entsprechend qualifizierte und erfahrene Sachbearbeiter zur Genehmigung von Erledigungsentwürfen bestimmter Art ermächtigen.
(8) Sachverständigengutachten sind von dem Bediensteten zu fertigen, der sie erstellt hat, und von diesem dem Abteilungsleiter zur Kenntnis zu bringen.
Fertigungsklausel
(1) Vor dem Namen des Genehmigenden hat die Fertigungsklausel zu stehen.
(2) Die Fertigungsklausel hat zu lauten:
a) | bei Erledigungen in Angelegenheiten der hoheitlichen | |||||||||
Landesverwaltung: "Für die Kärntner Landesregierung"; | ||||||||||
b) | bei Erledigungen in Angelegenheiten des Landes als Träger von | |||||||||
Privatrechten: "Für das Land Kärnten"; | ||||||||||
c) | bei Erledigungen in Angelegenheiten der mittelbaren | |||||||||
Bundesverwaltung: | ||||||||||
1. | "Der Landeshauptmann", wenn der Landeshauptmann selbst fertigt; | |||||||||
2. | "Der Landeshauptmann i. V.", wenn der Landeshauptmann-Stellvertreter anstelle des Landeshauptmannes fertigt; | |||||||||
3. | "Für den Landeshauptmann", in allen übrigen Fällen; | |||||||||
d) | "Für das Amt der Kärntner Landesregierung", sofern dieses durch ein Gesetz als Behörde eingesetzt ist. |
(3) Die Beifügung von Funktionsbezeichnungen hat zu unterbleiben, es sei denn, die Fertigung erfolgt durch den Landeshauptmann, einen Landeshauptmann-Stellvertreter, einen Landesrat, ein Ersatzmitglied der Landesregierung, den Landesamtsdirektor oder dessen Stellvertreter.
Elektronisches Aktensystem
Der Geschäftsgang des Amtes der Landesregierung kann auf Grund eines elektronisch geführten Aktenbearbeitungs- und -verwaltungssystems abgewickelt werden.
3. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt - soweit Abs 2 nicht anderes bestimmt - an dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) § 5 Abs 2 zweiter und dritter Satz sowie die Wortfolge "ein Ersatzmitglied der Landesregierung," in § 13 Abs 3 treten mit dem Tag, an dem die der Kundmachung der Kärntner Landesverfassung (18. Oktober 1996) folgende Gesetzgebungsperiode des Landtages beginnt, in Kraft.
§ 1 Abs. 3 und § 5a K-GOA in der Fassung des Art. I treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Verordnung des Landeshauptmannes vom 15. Dezember 1998, mit der die
Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung erlassen
wird (K-GOA)
StF: LGBl Nr 7/1999
Änderung
LGBl Nr 42/2011 (DFB)
1. Abschnitt - Aufgaben und Organisation | |
§ 1 Aufgaben | |
§ 2 Gliederung | |
§ 3 Landeshauptmann | |
§ 4 Landesamtsdirektor | |
§ 5 Abteilungsleiter | |
§ 5a Agrarbehörde erster Instanz | |
§ 5b Verfassungsdienst | |
§ 5c Personalangelegenheiten | |
§ 6 Unterabteilungsleiter | |
§ 7 Sachgebietsleiter |
2. Abschnitt - Geschäftsgang | |
§ 8 Aufteilung der Geschäftsstücke | |
§ 9 Erledigung | |
§ 10 Koordination | |
§ 11 Zuleitung von Erledigungsentwürfen | |
§ 12 Genehmigung | |
§ 13 Fertigungsklausel | |
§ 13a Elektronisches Aktensystem |
3. Abschnitt - Schlußbestimmungen | |
§ 14 Inkrafttreten |
Artikel II (LGBl Nr 42/2013) |
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 3 Abs. 2 und 3 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl Nr 289/1925, wird mit Zustimmung der Landesregierung und hinsichtlich der mittelbaren Bundesverwaltung mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet: