Wird mit den Aufgaben des Amtes der Landesregierung als Agrarbehörde durch die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung eine eigene Organisationseinheit innerhalb einer Abteilung des Amtes der Landesregierung betraut, ist der Leiter der Agrarbehörde Vorgesetzter aller in der Agrarbehörde verwendeten Bediensteten. Weisungen sind – ausgenommen dringende Fälle – an den Leiter der Agrarbehörde zu richten. § 2 Abs. 3 bis 7, § 6, § 7 sowie § 12 Abs. 2 und 6 bis 8 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Abteilungsleiters der Leiter der Agrarbehörde tritt.
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