(1) Das Amt der Landesregierung hat die Aufgaben der obersten Vollziehung in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes (Art. 38 Abs. 1 K-LVG) und die Aufgaben des Landes als Träger von Privatrechten (Art. 41 Abs. 1 K-LVG) unter der Leitung der Landesregierung oder einzelner ihrer Mitglieder zu besorgen.
(2) Das Amt der Landesregierung hat die Aufgaben der mittelbaren Bundesverwaltung (Art. 102 Abs. 1 B-VG; Art. 51 Abs. 1 K-LVG) und die Aufgaben der Auftragsverwaltung (Art. 104 Abs. 2 B-VG; Art. 51 Abs. 6 K-LVG) unter der Leitung des Landeshauptmannes zu besorgen.
(3) Soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, ist das Amt der Landesregierung auch Behörde oder Geschäftsstelle von Sonderbehörden, von Organen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, von Beiräten, Kommissionen und ähnlichen Beratungs- und Begutachtungsgremien.
(4) Die Geschäfte des Amtes der Landesregierung sind nach den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit, im Dienste der Allgemeinheit, hilfsbereit, höflich, bürgernah und wirtschaftlich zu besorgen.
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