§ 12 K-GOA

K-GOA - Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung - K-GOA

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Genehmigung der Erledigungsentwürfe erfolgt durch deren Fertigung.

(2) Soweit in Abs. 3 bis 8 nicht anderes bestimmt wird, hat der Abteilungsleiter die Erledigungsentwürfe zu genehmigen.

(3) Dem Landeshauptmann sind zur Genehmigung vorbehalten:

a)

Entwürfe von Erledigungen, die dem Landeshauptmann unmittelbar aufgrund des B-VG oder der Kärntner Landesverfassung obliegen;

b)

Erledigungsentwürfe, deren Genehmigung sich der Landeshauptmann in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung oder der Auftragsverwaltung vorbehalten hat.

(4) Dem Referenten sind zur Genehmigung vorbehalten:

a)

Entwürfe von Erledigungen in Angelegenheiten seines Referates, denen unmittelbar ein Beschluß der Landesregierung zugrunde liegt;

b)

Erledigungsentwürfe, deren Genehmigung sich der Referent in Angelegenheiten seines Referates vorbehalten hat, sofern die Genehmigung nicht dem Landeshauptmann (Abs. 3) vorbehalten ist.

(5) Dem Landesamtsdirektor sind zur Genehmigung vorbehalten:

a)

Entwürfe von Erledigungen, denen unmittelbar ein Beschluß der Landesregierung zugrunde liegt, in Angelegenheiten, die durch die Referatseinteilung nicht auf einen Referenten aufgeteilt sind;

b)

Entwürfe von Erledigungen, die Schreiben an die Verbindungsstelle der Bundesländer zum Gegenstand haben, sofern der Landesamtsdirektor nicht den Abteilungsleiter zur Genehmigung von Erledigungsentwürfen bestimmter Art ermächtigt hat;

c)

Erledigungsentwürfe, deren Genehmigung sich der Landesamtsdirektor vorbehalten hat, sofern die Genehmigung weder dem Landeshauptmann (Abs. 3) noch dem Referenten (Abs. 4) vorbehalten ist.

(6) Unterabteilungsleiter, Bereichsleiter und Sachgebietsleiter sind zur Genehmigung von Erledigungsentwürfen befugt, sofern sie nach § 6 Abs. 2 und 3 sowie nach § 7 Abs. 2 vom Abteilungsleiter hiezu ermächtigt wurden.

(7) Der Abteilungsleiter darf entsprechend qualifizierte und erfahrene Sachbearbeiter zur Genehmigung von Erledigungsentwürfen bestimmter Art ermächtigen.

(8) Sachverständigengutachten sind von dem Bediensteten zu fertigen, der sie erstellt hat, und von diesem dem Abteilungsleiter zur Kenntnis zu bringen.

In Kraft seit 29.01.2022 bis 31.12.9999
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