§ 7 K-GOA Sachgebietsleiter

Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung - K-GOA

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.2019 bis 31.12.9999
§ 7

Sachgebietsleiter

(1) Der Landeshauptmann kann auf Vorschlag des Landesamtsdirektors, der vorher den Abteilungsleiter zu hören hat, bei Bedarf entsprechend qualifizierte Bedienstete zu Sachgebietsleitern für ein abgegrenztes Aufgabengebiet einer Abteilung bestimmen.

(2) Der Sachgebietsleiter ist berechtigt, den Bediensteten, die für die Bearbeitung der in sein AufgabengebietSachgebiet fallenden Geschäfte verwendet werden, Weisungen zu erteilen.

(32) Der Sachgebietsleiter ist in denallen Angelegenheiten seines AufgabengebietesSachgebietes zu den dem Abteilungsleiter zukommenden Verfügungen, Entscheidungen und sonstigen Amtshandlungen insoweit befugt, als ihn der Abteilungsleiter hiezu ermächtigt; der Abteilungsleiter kann sich auch in solchen Angelegenheiten Entscheidungen jederzeit vorbehalten.

Stand vor dem 04.07.2019

In Kraft vom 01.03.1999 bis 04.07.2019
§ 7

Sachgebietsleiter

(1) Der Landeshauptmann kann auf Vorschlag des Landesamtsdirektors, der vorher den Abteilungsleiter zu hören hat, bei Bedarf entsprechend qualifizierte Bedienstete zu Sachgebietsleitern für ein abgegrenztes Aufgabengebiet einer Abteilung bestimmen.

(2) Der Sachgebietsleiter ist berechtigt, den Bediensteten, die für die Bearbeitung der in sein AufgabengebietSachgebiet fallenden Geschäfte verwendet werden, Weisungen zu erteilen.

(32) Der Sachgebietsleiter ist in denallen Angelegenheiten seines AufgabengebietesSachgebietes zu den dem Abteilungsleiter zukommenden Verfügungen, Entscheidungen und sonstigen Amtshandlungen insoweit befugt, als ihn der Abteilungsleiter hiezu ermächtigt; der Abteilungsleiter kann sich auch in solchen Angelegenheiten Entscheidungen jederzeit vorbehalten.

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