§ 6 K-GOA Unterabteilungsleiter und Bereichsleiter

Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung - K-GOA

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Landeshauptmann kann auf Vorschlag des Landesamtsdirektors, der vorher den Abteilungsleiter zu hören hat, aus organisatorischen und administrativen Gründen für abgegrenzte Aufgabengebiete einer Abteilung Unterabteilungen einrichten.

(2) Der Landeshauptmann hat den Leiter einer Unterabteilung - sofern dieser nicht in einer Verordnung nach § 13 Abs. 2 des Kärntner Objektivierungsgesetzes angeführt ist - auf Vorschlag des Landesamtsdirektors, der vorher den Abteilungsleiter zu hören hat, zu bestimmen. Als Unterabteilungsleiter dürfen nur entsprechend qualifizierte und erfahrene Bedienstete vorgeschlagen werden.

(3) Die in das Aufgabengebiet dereiner Unterabteilung fallenden Geschäfte sind unter der Anleitung und Aufsicht des Unterabteilungsleiters zu besorgen. Der Unterabteilungsleiter ist berechtigt, den Bediensteten, die für die Bearbeitung der in sein Aufgabengebiet fallenden Geschäfte verwendet werden, einschließlich der Sachgebietsleiter (§ 7), Weisungen zu erteilen.

(42) Der Unterabteilungsleiter ist in den Angelegenheiten seines Aufgabengebietesseiner Unterabteilung zu den dem Abteilungsleiter zukommenden Verfügungen, Entscheidungen und sonstigen Amtshandlungen insoweit befugt, als ihn der Abteilungsleiter hiezu ermächtigt; der Abteilungsleiter kann sich auch in solchen Angelegenheiten Entscheidungen jederzeit vorbehalten.

(53) Aus organisatorischen und administrativen Gründen kann der Landeshauptmann auf Vorschlag des Landesamtsdirektors, der vorher den Abteilungsleiter zu hören hat,Wird für die Aufgabengebiete mehrerer Unterabteilungen eine dieser Unterabteilungen zur federführend zuständigen Unterabteilung bestimmen. Für(Bereich) bestimmt, gelten für den Leiter der federführend zuständigen Unterabteilung geltenBereichsleiter Abs. 31 im Verhältnis zu den übrigen Unterabteilungsleitern und Abs. 42 sinngemäß.

Stand vor dem 04.07.2019

In Kraft vom 02.10.2015 bis 04.07.2019

(1) Der Landeshauptmann kann auf Vorschlag des Landesamtsdirektors, der vorher den Abteilungsleiter zu hören hat, aus organisatorischen und administrativen Gründen für abgegrenzte Aufgabengebiete einer Abteilung Unterabteilungen einrichten.

(2) Der Landeshauptmann hat den Leiter einer Unterabteilung - sofern dieser nicht in einer Verordnung nach § 13 Abs. 2 des Kärntner Objektivierungsgesetzes angeführt ist - auf Vorschlag des Landesamtsdirektors, der vorher den Abteilungsleiter zu hören hat, zu bestimmen. Als Unterabteilungsleiter dürfen nur entsprechend qualifizierte und erfahrene Bedienstete vorgeschlagen werden.

(3) Die in das Aufgabengebiet dereiner Unterabteilung fallenden Geschäfte sind unter der Anleitung und Aufsicht des Unterabteilungsleiters zu besorgen. Der Unterabteilungsleiter ist berechtigt, den Bediensteten, die für die Bearbeitung der in sein Aufgabengebiet fallenden Geschäfte verwendet werden, einschließlich der Sachgebietsleiter (§ 7), Weisungen zu erteilen.

(42) Der Unterabteilungsleiter ist in den Angelegenheiten seines Aufgabengebietesseiner Unterabteilung zu den dem Abteilungsleiter zukommenden Verfügungen, Entscheidungen und sonstigen Amtshandlungen insoweit befugt, als ihn der Abteilungsleiter hiezu ermächtigt; der Abteilungsleiter kann sich auch in solchen Angelegenheiten Entscheidungen jederzeit vorbehalten.

(53) Aus organisatorischen und administrativen Gründen kann der Landeshauptmann auf Vorschlag des Landesamtsdirektors, der vorher den Abteilungsleiter zu hören hat,Wird für die Aufgabengebiete mehrerer Unterabteilungen eine dieser Unterabteilungen zur federführend zuständigen Unterabteilung bestimmen. Für(Bereich) bestimmt, gelten für den Leiter der federführend zuständigen Unterabteilung geltenBereichsleiter Abs. 31 im Verhältnis zu den übrigen Unterabteilungsleitern und Abs. 42 sinngemäß.

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