§ 63 K-FLG Übernahme der Abfindungsgrundstücke;

Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Vor Rechtskraft des Hauptteilungsplanes kann eine vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke in sinngemäßer Anwendung des § 31 erfolgen. Falls eine solche Übernahme nicht stattgefunden hat, so hat die Behördeist nach Rechtskraft des Hauptteilungsplanes die endgültige Übernahme und Vermarkung der Abfindungsgrundstücke zu verfügen und die weitere Veranlassung wegen Richtigstellung des Grundbuches und des Grundkatasters gemäß § 110 zu treffenveranlassen. NachDer Abschluss des Verfahrens ist nach Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches istmit Bescheid der AbschlußAgrarbehörde bzw. Erkenntnis des Verfahrens mit BescheidLandesverwaltungsgerichtes auszusprechen.

(2) Bezüglich der nachträglichen WertverminderungenWertverminderung sowie der Nichterfüllung der von der Agrarbehörde behufszur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung getroffenen Verfügungen sind die Bestimmungen des § 19 Abs. 3 und des § 36 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 08.08.1979 bis 31.12.2013

(1) Vor Rechtskraft des Hauptteilungsplanes kann eine vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke in sinngemäßer Anwendung des § 31 erfolgen. Falls eine solche Übernahme nicht stattgefunden hat, so hat die Behördeist nach Rechtskraft des Hauptteilungsplanes die endgültige Übernahme und Vermarkung der Abfindungsgrundstücke zu verfügen und die weitere Veranlassung wegen Richtigstellung des Grundbuches und des Grundkatasters gemäß § 110 zu treffenveranlassen. NachDer Abschluss des Verfahrens ist nach Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches istmit Bescheid der AbschlußAgrarbehörde bzw. Erkenntnis des Verfahrens mit BescheidLandesverwaltungsgerichtes auszusprechen.

(2) Bezüglich der nachträglichen WertverminderungenWertverminderung sowie der Nichterfüllung der von der Agrarbehörde behufszur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung getroffenen Verfügungen sind die Bestimmungen des § 19 Abs. 3 und des § 36 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

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