§ 54 K-FLG § 54

Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die BehördeAgrarbehörde kann nach Rechtskraft des Bescheides aufder Entscheidung über die Einleitung einesdes Teilungs- oder Regelungsverfahrens eine oder mehrere Parteien auf ihren Antrag ermächtigen, den Teilungs- oder Regelungsplan selbst vorzubereiten.

(2) In diesem Falle obliegt die Schaffung aller Grundlagen des Planes in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht den antragstellenden Parteien. Falls sich die Beteiligten über die rechtlichen Grundlagen nicht einigen, sind diese nach den hiefür geltenden Vorschriften von der BehördeAgrarbehörde festzustellen.

(3) Auf einen solchen Plan sind die Bestimmungen der §§ 62, 81 und 88 sinngemäß anzuwenden. Entspricht der vorgelegte Plan nicht den gesetzlichen Bestimmungen, hat die Agrarbehörde den Parteien die Vorlage eines verbesserten Planes aufzutragen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 08.08.1979 bis 31.12.2013

(1) Die BehördeAgrarbehörde kann nach Rechtskraft des Bescheides aufder Entscheidung über die Einleitung einesdes Teilungs- oder Regelungsverfahrens eine oder mehrere Parteien auf ihren Antrag ermächtigen, den Teilungs- oder Regelungsplan selbst vorzubereiten.

(2) In diesem Falle obliegt die Schaffung aller Grundlagen des Planes in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht den antragstellenden Parteien. Falls sich die Beteiligten über die rechtlichen Grundlagen nicht einigen, sind diese nach den hiefür geltenden Vorschriften von der BehördeAgrarbehörde festzustellen.

(3) Auf einen solchen Plan sind die Bestimmungen der §§ 62, 81 und 88 sinngemäß anzuwenden. Entspricht der vorgelegte Plan nicht den gesetzlichen Bestimmungen, hat die Agrarbehörde den Parteien die Vorlage eines verbesserten Planes aufzutragen.

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