§ 9a K-FFG

K-FFG - Kärntner Familienförderungsgesetz - K-FFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Entfällt eine der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 lit. a, b oder d, ist die Auszahlung des Familienzuschusses einzustellen. Die Einstellung erfolgt jeweils mit dem dem Entfall folgenden Monatsersten.

(2) Wird die Familienförderung wegen Verletzung der Meldepflicht nach § 9, bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen durch den Förderungswerber zu Unrecht ausbezahlt, ist die zu Unrecht gewährte Familienförderung rückzuerstatten.

In Kraft seit 01.03.2022 bis 31.12.9999
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