Gesamte Rechtsvorschrift K-FFG

Kärntner Familienförderungsgesetz - K-FFG

K-FFG
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Stand der Gesetzesgebung: 15.01.2025

§ 1 K-FFG


1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

Ziele

 

(1) Das Land hat die Familie als Grundlage der menschlichen Gesellschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen und zu fördern. Die Beziehungen der Familienmitglieder zueinander sollen gefestigt, die Verantwortung der Gesellschaft gegenüber der Familie gestärkt und der Familie eine angemessene Lebensführung ermöglicht werden.

 

(2) Familien im Sinne dieses Gesetzes sind:

a)

eheliche Gemeinschaften, eingetragene Partnerschaften und Lebensgemeinschaften oder

b)

Alleinerzieher

mit mindestens einem Kind, das im gemeinsamen Haushalt lebt.

§ 2 K-FFG


(1) Förderungen nach diesem Gesetz können Alleinerziehern oder Personen, die in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft zusammenleben, gewährt werden, die mindestens ein im gemeinsamen Haushalt lebendes eigenes Kind versorgen.

(2) Als Kind im Sinne des Abs. 1 gelten die Nachkommen des Antragstellers sowie seine Wahl-, Stief- oder Pflegekinder.

§ 4 K-FFG


§ 4

Familienzuschüsse

 

Familienzuschüsse können gewährt werden, wenn die erforderliche Pflege und Erziehung der unversorgten Kinder durch die Förderungswerber (§ 2) im gemeinsamen Haushalt erfolgt. Bei der Bemessung der Höhe der Zuschüsse ist vom gewichteten Pro-Kopf-Einkommen der Förderungswerber, die im gemeinsamen Haushalt leben, auszugehen.

§ 5 K-FFG


(1) Ein Familienzuschuss darf Förderungswerbern nur gewährt werden, wenn

a)

das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder österreichischen Staatsbürgern nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen ist und das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

b)

die Förderungswerber und das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben,

c)

das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen (§ 7 Abs. 2) im Zeitpunkt der Antragstellung innerhalb der in § 6 normierten Grenzbeträge liegt,

d)

die Förderungswerber für das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben,

e)

die Förderungswerber unter Verweis auf § 9a versichern, dass die Angaben und Nachweise richtig und vollständig erbracht werden und

f)

für das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nach § 2 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes besteht,

g)

die Förderungswerber das Kind überwiegend betreuen; bis zum Beweis des Gegenteils wird die überwiegende Betreuung des Kindes in jenem gemeinsamen Haushalt angenommen, in dem das Kind seinen Hauptwohnsitz hat.

(2) In besonders begründeten Härtefällen kann im Einzelfall eine Förderung auch dann gewährt werden, wenn das unversorgte Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, jedoch ein Bezug zwischen Elternteil und Kind gegeben ist. Die Bestimmungen über die Ermittlung des gewichteten Pro-Kopf-Einkommens gelten sinngemäß.

§ 9b K-FFG (weggefallen)


§ 9b K-FFG seit 28.02.2022 weggefallen.

§ 14 K-FFG


Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 14a K-FFG (weggefallen)


§ 14a K-FFG seit 28.02.2022 weggefallen.

§ 16 K-FFG


§ 16

Abgabenfreiheit

 

In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sowie für die Ausstellung von Zeugnissen, sonstigen Bestätigungen und Beglaubigungen, soweit sie in Verfahren nach diesem Gesetz verwendet werden sollen, sind keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.

Anlage

Kärntner Familienförderungsgesetz - K-FFG (K-FFG) Fundstelle


Gesetz vom 18. Oktober 1990 über die Förderung der Familien in
Kärnten (Kärntner Familienförderungsgesetz - K-FFG)
StF: LGBl Nr 10/1991

Änderung

LGBl Nr 62/1992

LGBl Nr 5/1996

LGBl Nr 86/1996 (LVG)

LGBl Nr 10/2001

LGBl Nr 139/2001

LGBl Nr 30/1991 (DFB)

LGBl Nr 67/2010

LGBl Nr 85/2013

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