Gesamte Rechtsvorschrift K-FFG

Kärntner Familienförderungsgesetz - K-FFG

K-FFG
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Stand der Gesetzesgebung: 05.03.2022
Gesetz vom 18. Oktober 1990 über die Förderung der Familien in
Kärnten (Kärntner Familienförderungsgesetz - K-FFG)
StF: LGBl Nr 10/1991

§ 1 K-FFG


1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

Ziele

 

(1) Das Land hat die Familie als Grundlage der menschlichen Gesellschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen und zu fördern. Die Beziehungen der Familienmitglieder zueinander sollen gefestigt, die Verantwortung der Gesellschaft gegenüber der Familie gestärkt und der Familie eine angemessene Lebensführung ermöglicht werden.

 

(2) Familien im Sinne dieses Gesetzes sind:

a)

eheliche Gemeinschaften, eingetragene Partnerschaften und Lebensgemeinschaften oder

b)

Alleinerzieher

mit mindestens einem Kind, das im gemeinsamen Haushalt lebt.

§ 2 K-FFG


(1) Förderungen nach diesem Gesetz können Alleinerziehern oder Personen, die in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft zusammenleben, gewährt werden, die mindestens ein im gemeinsamen Haushalt lebendes eigenes Kind versorgen.

(2) Als Kind im Sinne des Abs. 1 gelten die Nachkommen des Antragstellers sowie seine Wahl-, Stief- oder Pflegekinder.

§ 3 K-FFG


(1) Förderungen sollen vorrangig zur Festigung der sozialen Beziehung der Familienmitglieder zueinander beitragen und die Familien zur Selbsthilfe befähigen.

(2) Förderungen sind nur auf Antrag zu gewähren. Sie sind in Form von Förderungszusagen zu erteilen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

(3) (entfällt)

(4) Förderungen nach diesem Gesetz dürfen von Dritten nicht gepfändet und nicht in das pfändbare Einkommen eingerechnet werden.

(5) Förderungen nach diesem Gesetz sind jeweils für höchstens sechs Monate zu gewähren. Eine wiederholte Antragstellung ist zulässig. Der Gesamtzeitraum des Förderbezuges darf 48 Monate nicht übersteigen.

§ 4 K-FFG


§ 4

Familienzuschüsse

 

Familienzuschüsse können gewährt werden, wenn die erforderliche Pflege und Erziehung der unversorgten Kinder durch die Förderungswerber (§ 2) im gemeinsamen Haushalt erfolgt. Bei der Bemessung der Höhe der Zuschüsse ist vom gewichteten Pro-Kopf-Einkommen der Förderungswerber, die im gemeinsamen Haushalt leben, auszugehen.

§ 5 K-FFG


(1) Ein Familienzuschuss darf Förderungswerbern nur gewährt werden, wenn

a)

das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder österreichischen Staatsbürgern nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen ist und das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

b)

die Förderungswerber und das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben,

c)

das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen (§ 7 Abs. 2) im Zeitpunkt der Antragstellung innerhalb der in § 6 normierten Grenzbeträge liegt,

d)

die Förderungswerber für das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben,

e)

die Förderungswerber unter Verweis auf § 9a versichern, dass die Angaben und Nachweise richtig und vollständig erbracht werden und

f)

für das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nach § 2 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes besteht,

g)

die Förderungswerber das Kind überwiegend betreuen; bis zum Beweis des Gegenteils wird die überwiegende Betreuung des Kindes in jenem gemeinsamen Haushalt angenommen, in dem das Kind seinen Hauptwohnsitz hat.

(2) In besonders begründeten Härtefällen kann im Einzelfall eine Förderung auch dann gewährt werden, wenn das unversorgte Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, jedoch ein Bezug zwischen Elternteil und Kind gegeben ist. Die Bestimmungen über die Ermittlung des gewichteten Pro-Kopf-Einkommens gelten sinngemäß.

§ 6 K-FFG


(1) Der Familienzuschuss beträgt monatlich bei einem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen

a)

bis zu einschließlich 246 Euro 230 Euro;

b)

von 247 bis zu 320 Euro 208 Euro;

c)

von 321 bis zu 399 Euro 184 Euro;

d)

von 400 bis zu 477 Euro 160 Euro;

e)

von 478 bis zu 552 Euro 135 Euro;

f)

von 553 bis zu 628 Euro 112 Euro;

g)

von 629 bis zu 726 Euro 92 Euro;

h)

von 727 bis zu 797 Euro 51 Euro.

(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung die in Abs. 1 festgesetzten Beträge des gewichteten Pro-Kopf-Einkommens und des Familienzuschusses entsprechend den Änderungen des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letzten Festsetzung der Beträge 3% überschreitet. Die sich so ergebenden Beträge sind auf volle Euro auf- oder abzurunden.

§ 7 K-FFG


(1) Bei der Bemessung der Höhe des Familienzuschusses ist vom gewichteten Pro-Kopf-Einkommen des Antragstellers und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten sowie der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder im Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen.

(2) Das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen ergibt sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden jährlichen Familieneinkommens durch zwölf und der Teilung des Ergebnisses durch einen Gewichtungsfaktor. Das Ergebnis ist auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden. Der Gewichtungsfaktor ist aus der Summe der nachstehenden Gewichtungseinheiten zu ermitteln:

a)

1,0 Gewichtungseinheiten für einen unterhaltspflichtigen Erwachsenen,

b)

0,8 Gewichtungseinheiten für einen zweiten Erwachsenen,

c)

0,5 Gewichtungseinheiten für jedes unterhaltsberechtigte Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe,

d)

1,4 Gewichtungseinheiten für Alleinerzieher.

(3) Als Familieneinkommen gilt die Summe

a)

der jährlichen Einkommen gemäß Abs. 4 bis 6 des Antragstellers und des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners, eingetragenen Partners oder des Lebensgefährten,

b)

der jährlich zufließenden Unterhaltsleistungen an im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern.

(4) Als Einkommen gelten:

a)

bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sofern sie nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden: die Bruttobezüge im Sinn des § 25 des Einkommensteuergesetzes 1988 abzüglich

Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988,

gesetzlicher Abfertigungen gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1988 und Kapitalabfindungen seitens der Betrieblichen Vorsorgekasse,

steuerlich begünstigter freiwilliger Abfertigungen gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988,

außergewöhnlicher Belastungen gemäß § 34 EStG 1988,

der Freibeträge gemäß §§ 33 Abs. 3 und Abs. 3a (Familienbonus plus), 35 und 105 EStG 1988 (Freibetrag für Behinderung, Landarbeiterfreibetrag, Opferausweisinhaber, Kinderfreibetrag),

der darauf entfallenden Einkommensteuer (Lohnsteuer);

b)

bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sofern sie zur Einkommensteuer veranlagt werden: das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 abzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuer (Lohnsteuer) und zuzüglich der Beträge gemäß § 18 EStG 1988 (Sonderausgaben), § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 (sonstige Bezüge) sowie § 68 EStG 1988 (steuerfreie Bezüge);

c)

bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei Zusammentreffen mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 5, 6 und 7 EStG 1988): Bei Zusammentreffen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten gelten die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Einkommen, sofern die Einkünfte aus den anderen Einkunftsarten negativ sind;

d)

bei Einkünften gemäß § 2 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 5, 6 und 7 EStG 1988: das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 abzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuer und zuzüglich der Beträge gemäß § 10 EStG 1988 (Gewinnfreibetrag), § 18 EStG 1988 (Sonderausgaben), § 24 Abs. 4 EStG 1988 (Freibetrag für Veräußerungsgewinn Betriebe), § 31 Abs. 3 EStG 1988 (Freibetrag Einkünfte aus Spekulationsgeschäften), § 41 Abs. 3 EStG 1988 (Veranlagungsfreibetrag) sowie negative Einkünfte aus der steuerschonenden Veranlagung und sich daraus ergebende Verlustvorträge;

e)

bei nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirten sowie deren hauptberuflich im Betrieb beschäftigten Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG der für die Berechnung der Einkünfte vom Familienfondskuratorium für den jeweiligen Personenkreis festgelegte Prozentsatz des Einheitswertes zuzüglich der Einkünfte aus nicht selbständiger Erwerbstätigkeit. Bei Zusammentreffen mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten bleiben diese unberücksichtigt, soweit sie negativ sind;

f)

alle Einkünfte, die aufgrund des EStG 1988 steuerfrei belassen sind und weder Sachleistungen noch bestimmte Leistungen zur Abdeckung von besonderen Aufwendungen darstellen, wie insbesondere das Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, Witwen-, Witwer- sowie Waisenpensionen, Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, die Ausgleichszulage, Mindestsicherung oder Sozialhilfe; ausländische Einkünfte im Umfang der Einkünfte nach den lit. a bis d und dem ersten Halbsatz, soweit diese nicht bereits durch Anwendung der lit. a bis d und dem ersten Halbsatz Berücksichtigung gefunden haben (zB aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen), wobei die darauf entfallenden ausländischen Einkommensteuern in Abzug zu bringen sind;

g)

gesetzlich, gerichtlich oder vertraglich festgesetzte oder tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen; wenn für Kinder dauernd getrennt lebender Eltern Unterhaltsansprüche nicht entsprechend verfolgt werden, ist mindestens von einer Unterhaltsleistung auszugehen, die dem Betrag für Minderjährige nach § 12 Abs. 2 Z 3 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 entspricht; beim Zahlungsverpflichteten sind tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen einkommensmindernd zu berücksichtigen.

(5) Nicht als Einkommen im Sinn dieses Gesetzes gelten insbesondere:

a)

Familienbeihilfen,

b)

Wohnbeihilfen des Landes,

c)

Pflegegeld auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften,

d)

Leistungen aus dem Grund der Behinderung,

e)

Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt,

f)

Heilungskosten,

g)

Schmerzensgeld,

h)

Abfertigungen,

i)

einmalige Prämien, Belohnungen,

j)

Pflegekindergeld,

k)

Präsenzdienstentschädigung,

l)

Praktikumsentgelte,

m)

Studienbeihilfe,

n)

Fahrtkostenzuschüsse,

o)

Reisekostenvergütungen,

p)

Einmalleistungen oder höchstens zweimal geleistete Zahlungen zum Ausgleich finanzieller Einschränkungen aufgrund von Katastrophen oder einem anderen öffentlichen Notstand.

(6) Als jährliches Einkommen gilt:

a)

bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen gemäß Abs. 4 lit. a in dem der Antragstellung vorangehenden Kalenderjahr;

b)

bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen gemäß Abs. 4 lit. b bis d des der Antragstellung vorangegangenen veranlagten Kalenderjahres;

c)

bei der Prüfung des Einkommens können von Amts wegen weitere Nachweise oder Erklärungen verlangt werden. Insbesondere kann zur Ermittlung eines Durchschnittswertes in Fällen nach lit. b, beispielsweise bei Vorliegen von Negativeinkommen, die Vorlage der Einkommensteuerbescheide für die letzten drei Kalenderjahre verlangt werden;

d)

bei Einkünften oder Unterhaltsleistungen nach Abs. 4 lit. f und g die Summe der in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossenen Einkünfte oder Unterhaltsleistungen;

e)

auf Antrag des Förderungswerbers das durchschnittlichen Einkommen der letzten drei Monate vor Antragstellung, wenn sich das Einkommen innerhalb dieses Zeitraums um mindestens 30vH im Vergleich zum Einkommen gemäß lit. a bis d verringert hat.

§ 8 K-FFG


(1) Für den Antrag auf Familienzuschuss hat das Amt der Kärntner Landesregierung ein Formblatt bereitzustellen, auf welchem die beizulegenden Unterlagen anzuführen sind.

(2) Diese Formblätter sind bei den Gemeindeämtern, den Bezirksverwaltungsbehörden und beim Amt der Kärntner Landesregierung aufzulegen.

(3) Der Antrag kann bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde oder dem Land eingebracht werden. Die Gemeinde oder die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Antrag unverzüglich an das Land weiterzuleiten.

(4) Sind zur Beurteilung des Antrages weitere Angaben oder Nachweise erforderlich, ist dem Förderungswerber vom Land unter Setzung einer angemessenen, jedoch mindestens zwei Wochen dauernden Frist die Beibringung dieser aufzutragen, da andernfalls der Antrag als zurückgezogen gilt. Die jeweils erforderlichen Angaben oder Nachweise sind dabei genau zu bezeichnen.

(5) Der Förderungswerber ist schriftlich zu informieren, ob ihm die Familienförderung gewährt wird oder nicht; bei Gewährung der Familienförderung ist auf die Pflicht nach § 9 hinzuweisen.

(6) Der Familienzuschuss ist ab Beginn jenes Monats, in dem der Antrag gestellt wurde, zu gewähren. In jenem Monat, in dem das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind das zehnte Lebensjahr vollendet, darf der Familienzuschuss letztmalig gewährt werden.

(7) Der Antragsteller ist schriftlich zu informieren, ob ihm Familienförderung gewährt wird oder nicht; bei Gewährung der Familienförderung ist auf die Pflicht nach § 9 hinzuweisen.

§ 9 K-FFG


Der Förderungswerber ist verpflichtet, dem Amt der Kärntner Landesregierung unverzüglich, spätestens jedoch nach vier Wochen ab der Kenntnis durch den Förderungswerber mitzuteilen, wenn sich eine der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 lit. a, b oder d nachträglich geändert hat oder weggefallen ist. Änderungen gemäß § 5 Abs. 1 lit. c sind nicht maßgeblich.

§ 9a K-FFG


(1) Entfällt eine der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 lit. a, b oder d, ist die Auszahlung des Familienzuschusses einzustellen. Die Einstellung erfolgt jeweils mit dem dem Entfall folgenden Monatsersten.

(2) Wird die Familienförderung wegen Verletzung der Meldepflicht nach § 9, bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen durch den Förderungswerber zu Unrecht ausbezahlt, ist die zu Unrecht gewährte Familienförderung rückzuerstatten.

§ 9b K-FFG (weggefallen)


§ 9b K-FFG seit 28.02.2022 weggefallen.

§ 10 K-FFG


3. Abschnitt

Familienfonds

 

§ 10

Einrichtung

 

(1) Für die Familienförderung in Kärnten wird ein Familienfonds eingerichtet.

 

(2) Der Familienfonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz beim Amt der Kärntner Landesregierung. Er wird vom Familienfondskuratorium verwaltet und nach außen von dessen Vorsitzenden vertreten.

§ 11 K-FFG Familienfondskuratorium


(1) Das Familienfondskuratorium besteht aus neun Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Familienfondskuratoriums werden durch die Landesregierung bestellt. Sie müssen zum Landtag wählbar sein.

(3) Die Mitglieder des Familienfondskuratoriums sind auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Nach Ablauf der Amtszeit hat das Familienfondskuratorium die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neubestellten Familienfondskuratoriums weiterzuführen.

(4) (entfällt)

(5) (entfällt)

(6) (entfällt)

(7) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied bei dessen Verhinderung oder Befangenheit zu vertreten hat.

(8) Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung des Familienfondskuratoriums hat bis zur Wahl des(r) Vorsitzenden das an Jahren älteste Mitglied zu führen.

(9) Das Familienfondskuratorium hat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) erste(n) und zweite(n) Stellvertreter(in) zu wählen.

(10) Vor Amtsantritt hat der (die) Vorsitzende dem Landeshauptmann - die übrigen Mitglieder dem (der) Vorsitzenden - mit Handschlag zu geloben, ihre Amtspflichten den Gesetzen entsprechend zu erfüllen und die Amtsverschwiegenheit zu wahren.

(11) Das Familienfondskuratorium ist vom (von der) Vorsitzenden gegen Zustellnachweis unter Bekanntgabe der Tagesordnung, nach Bedarf, jedenfalls, wenn mindestens 500 Anträge auf Gewährung von Förderungen vorliegen, jedoch mindestens zweimal im Jahr einzuberufen, wenn die Landesregierung oder zwei Mitglieder des Familienfondskuratoriums dies unter Vorschlag der Tagesordnung verlangen. Der (die) Vorsitzende hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 8 den Vorsitz in den Sitzungen des Familienfondskuratoriums zu führen.

(12) Das Familienfondskuratorium hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese hat insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung von Sitzungen und die Geschäftsbehandlung über die Beiziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen zu enthalten.

(13) Die Landesregierung ist verpflichtet, dem Familienfondskuratorium die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Bediensteten zur Verfügung zu stellen.

(14) Die Mitglieder des Familienfondskuratoriums haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung. Die Landesregierung hat die Aufwandsentschädigung durch Verordnung angemessen - entsprechend dem geleisteten Arbeitsaufwand - festzusetzen.

§ 12 K-FFG


(1) Dem Familienfondskuratorium obliegt die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Förderungen nach dem 2. Abschnitt.

(2) Das Familienfondskuratorium ist beschlussfähig, wenn der (die) Vorsitzende und mindestens vier weitere Mitglieder anwesend sind. Das Familienfondskuratorium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 13 K-FFG


Über die Tätigkeit des Fonds und die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes hat der Fonds der Landesregierung für jedes Geschäftsjahr Bericht zu erstatten. Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag vorzulegen.

§ 14 K-FFG


Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 14a K-FFG (weggefallen)


§ 14a K-FFG seit 28.02.2022 weggefallen.

§ 15 K-FFG


(1) Die Landesregierung und das Familienfondskuratorium dürfen vom Förderungswerber und den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gemäß § 2 verarbeiten: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten betreffend die Staatsangehörigkeit, Personenstand, Daten zu Sozialversicherungsverhältnissen, ausgenommen Gesundheitsdaten, Einkommensdaten, Bankverbindungen.

(2) Die Landesregierung darf personenbezogene Daten nach Abs. 1 sowie Daten über die Höhe des Familienzuschusses und die Bezugsdauer an das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger, die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sowie die Träger der sozialen Mindestsicherung und der Chancengleichheit übermitteln, sofern dies für die Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben erforderlich ist.

(2a) Die Landesbehörden, die Behörden der Finanzverwaltung, das Arbeitsmarktservice sowie die Träger der Sozialversicherung haben der Landesregierung auf Verlangen im Einzelfall die in ihrem Wirkungsbereich vorhandenen einkommensrelevanten Daten gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 des Förderungswerber und des mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten zu übermitteln, wenn diese Daten zur Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers, zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückerstattung der Familienförderung erforderlich sind. Die Kommunikation zwischen dem Land und den zur Auskunft verpflichteten Stellen hat, soweit möglich, automationsunterstützt zu erfolgen.

(2b) Die Landesregierung darf die für die Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers, zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückerstattung der Familienförderung erforderlichen Daten gemäß § 32 Abs. 6 des Transparenzdatenbankgesetzes über das Transparenzportal abfragen.

(3) Die Landesregierung und das Familienfondskuratorium haben die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu treffen.

(4) Personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 sind, sobald diese für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden, spätestens fünf Jahre nach Ende des Bezuges des Familienzuschusses zu löschen.

§ 16 K-FFG


§ 16

Abgabenfreiheit

 

In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sowie für die Ausstellung von Zeugnissen, sonstigen Bestätigungen und Beglaubigungen, soweit sie in Verfahren nach diesem Gesetz verwendet werden sollen, sind keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.

§ 17 K-FFG


(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze oder -verordnungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:

a)

Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2021;

b)

Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 134/2021;

c)

Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2021;

d)

Kinderbetreuungsgeldgesetz – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2020;

e)

Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 – LuF-PauschVO, BGBl. II Nr. 125/2013, zuletzt geändert durch die Bundesverordnung BGBl. II Nr. 559/2020;

f)

Transparenzdatenbankgesetz – TDBG, BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2021.

§ 18 K-FFG


Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

a)

Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 016 vom 23. Jänner 2004, S 44;

b)

Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 66/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 229 vom 29. Juni 2004, S 35;

c)

Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, ABl. Nr. L 261 vom 6. August 2004, S 19;

d)

Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28. Oktober 2021, S 1;

e)

Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011, S 9;

f)

Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23. Dezember 2011, S 1;

g)

Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer, ABl. Nr. L 94 vom 28. März 2014, S 375;

h)

Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, ABl. Nr. L 157 vom 27. Mai 2014, S 1;

         i)       Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl. Nr. L 132 vom 21. Mai 2016, S 21.

Anlage

Anl. 1 K-FFG


ANM: Mit Art II Abs. 2 des Gesetzes LGBL Nr 10/2001 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:

(2) Die Neufestsetzung des gewichteten monatlichen Pro-Kopf-Einkommens gemäß § 6 Abs. 3 K-FFG hat bis zum 31. Jänner 2002 zu erfolgen.

Mit Art II Abs. 1 und 2 des Gesetzes LGBl Nr 139/2001 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft und ist auf nach dem 31. Dezember 1995 geborene Kinder anzuwenden.

(2) Die Neufestsetzung der Beträge nach § 6 Abs. 3 iVm. § 5 Abs. 1 lit. c und § 6 Abs. 1 K-FFG hat erstmals bis zum 31. Jänner 2003 zu erfolgen.

Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 67/2010 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Laufende Leistungen sind innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bemessen. Die Auszahlung des neu bemessenen Familienzuschusses hat ab dem dem Inkrafttreten folgenden zweiten Monatsersten zu erfolgen. Ist einem Förderungswerber aufgrund der Neubemessung ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ein höherer als der tatsächlich geleistete Familienzuschuss zu gewähren, ist der Differenzbetrag unverzüglich nachzuzahlen. Ergibt sich aus Art. I dieses Gesetzes ein geringerer als der tatsächlich gewährte Familienzuschuss, findet keine Rückforderung statt.

(3) Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ausbezahlten Leistungen sind bei der maximalen Förderungsdauer gemäß § 3 Abs. 5 des Kärntner Familienförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/1991, in der Fassung des Art. I, nicht zu berücksichtigen.

(4) Durch dieses Gesetz werden die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 66/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 229 vom 29. Juni 2004, S 35, sowie die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABL. Nr. L 16 vom 23. Jänner 2004, S 44, umgesetzt.

Artikel XVI
(LGBl Nr 10/2018)

Die Artikel I bis XV treten mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.

Artikel II(LGBl Nr 21/2022)

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zuerkannte Förderungen gemäß dem Kärntner Familienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, sind innerhalb von zwölf Wochen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bemessen. Führt die Neubemessung zu einer Minderung oder Einstellung der bisherigen Leistung, so kommt die Neubemessung erst nach Ablauf von zwölf Wochen nach dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Neubemessung an den Förderungswerber zur Anwendung. Ergibt die Neubemessung einen höheren als den bisher geleisteten Familienzuschuss, ist die Differenz rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nachzuzahlen.

(3) Im Zeitpunkt dieses Gesetzes zuerkannte Förderungen sind abweichend von Art. I Z 4 (betreffend § 3 Abs. 5) für den im Schreiben nach § 8 Abs. 7 des Kärntner Familienförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, zuerkannten Zeitraum zu gewähren. Für diese Förderungen gelten §§ 9 und 9a des Kärntner Familienförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, weiter. Erfolgt gemäß § 9a Abs. 1 des Kärntner Familienförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, eine Neubemessung des Familienzuschusses, sind für die Neubemessung die Vorgaben des Kärntner Familienförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/1991, in der Fassung dieses Gesetzes maßgeblich.

Kärntner Familienförderungsgesetz - K-FFG (K-FFG) Fundstelle


Gesetz vom 18. Oktober 1990 über die Förderung der Familien in
Kärnten (Kärntner Familienförderungsgesetz - K-FFG)
StF: LGBl Nr 10/1991

Änderung

LGBl Nr 62/1992

LGBl Nr 5/1996

LGBl Nr 86/1996 (LVG)

LGBl Nr 10/2001

LGBl Nr 139/2001

LGBl Nr 30/1991 (DFB)

LGBl Nr 67/2010

LGBl Nr 85/2013

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