Gesamte Rechtsvorschrift K-FFG

Kärntner Familienförderungsgesetz - K-FFG

K-FFG
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Stand der Gesetzesgebung: 15.01.2025

§ 1 K-FFG


1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

Ziele

 

(1) Das Land hat die Familie als Grundlage der menschlichen Gesellschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen und zu fördern. Die Beziehungen der Familienmitglieder zueinander sollen gefestigt, die Verantwortung der Gesellschaft gegenüber der Familie gestärkt und der Familie eine angemessene Lebensführung ermöglicht werden.

 

(2) Familien im Sinne dieses Gesetzes sind:

a)

eheliche Gemeinschaften, eingetragene Partnerschaften und Lebensgemeinschaften oder

b)

Alleinerzieher

mit mindestens einem Kind, das im gemeinsamen Haushalt lebt.

§ 2 K-FFG


(1) Förderungen nach diesem Gesetz können Alleinerziehern oder Personen, die in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft zusammenleben, gewährt werden, die mindestens ein im gemeinsamen Haushalt lebendes eigenes Kind versorgen.

(2) Als Kind im Sinne des Abs. 1 gelten die Nachkommen des Antragstellers sowie seine Wahl-, Stief- oder Pflegekinder.

§ 3 K-FFG Förderungsgrundsätze


  1. (1)Absatz einsDer Familienzuschuss soll vorrangig zur Festigung der sozialen Beziehung der Familienmitglieder zueinander beitragen und die Familien zur Selbsthilfe befähigen.
  2. (2)Absatz 2Der Familienzuschuss ist nur auf Antrag zu gewähren. Er ist als Förderungszusage mit einer schriftlichen Förderungsvereinbarung zu erteilen.
  3. (3)Absatz 3Familienzuschüsse nach diesem Gesetz dürfen von Dritten nicht gepfändet und nicht in das pfändbare Einkommen eingerechnet werden.
  4. (4)Absatz 4Der Familienzuschuss ist jeweils für höchstens sechs Monate zu gewähren. Eine wiederholte Antragstellung ist zulässig. Der Gesamtzeitraum des Förderbezuges darf 48 Monate nicht übersteigen.

§ 4 K-FFG


§ 4

Familienzuschüsse

 

Familienzuschüsse können gewährt werden, wenn die erforderliche Pflege und Erziehung der unversorgten Kinder durch die Förderungswerber (§ 2) im gemeinsamen Haushalt erfolgt. Bei der Bemessung der Höhe der Zuschüsse ist vom gewichteten Pro-Kopf-Einkommen der Förderungswerber, die im gemeinsamen Haushalt leben, auszugehen.

§ 5 K-FFG


(1) Ein Familienzuschuss darf Förderungswerbern nur gewährt werden, wenn

a)

das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder österreichischen Staatsbürgern nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen ist und das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

b)

die Förderungswerber und das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben,

c)

das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen (§ 7 Abs. 2) im Zeitpunkt der Antragstellung innerhalb der in § 6 normierten Grenzbeträge liegt,

d)

die Förderungswerber für das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben,

e)

die Förderungswerber unter Verweis auf § 9a versichern, dass die Angaben und Nachweise richtig und vollständig erbracht werden und

f)

für das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nach § 2 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes besteht,

g)

die Förderungswerber das Kind überwiegend betreuen; bis zum Beweis des Gegenteils wird die überwiegende Betreuung des Kindes in jenem gemeinsamen Haushalt angenommen, in dem das Kind seinen Hauptwohnsitz hat.

(2) In besonders begründeten Härtefällen kann im Einzelfall eine Förderung auch dann gewährt werden, wenn das unversorgte Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, jedoch ein Bezug zwischen Elternteil und Kind gegeben ist. Die Bestimmungen über die Ermittlung des gewichteten Pro-Kopf-Einkommens gelten sinngemäß.

§ 6 K-FFG Höhe des Familienzuschusses


  1. (1)Absatz einsDie Höhe des Familienzuschusses ergibt sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden jährlichen Familieneinkommens durch zwölf und der Teilung des Ergebnisses durch einen Gewichtungsfaktor (gewichtetes Pro-Kopf-Einkommen, Abs. 2). Das Ergebnis ist auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden. Die Höhe des Familienzuschusses ergibt sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden jährlichen Familieneinkommens durch zwölf und der Teilung des Ergebnisses durch einen Gewichtungsfaktor (gewichtetes Pro-Kopf-Einkommen, Absatz 2,). Das Ergebnis ist auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden.
  2. (2)Absatz 2Der Gewichtungsfaktor ist aus der Summe der nachstehenden Gewichtungseinheiten zu ermitteln:
    1. a)Litera a1,0 Gewichtungseinheiten für einen unterhaltspflichtigen Erwachsenen;
    2. b)Litera b0,8 Gewichtungseinheiten für einen zweiten Erwachsenen;
    3. c)Litera c0,5 Gewichtungseinheiten für jedes unterhaltsberechtigte Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe;
    4. d)Litera d1,6 Gewichtungseinheiten für Alleinerzieher.
  3. (3)Absatz 3Der Familienzuschuss beträgt monatlich bei einem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen
    1. a)Litera abis zu einschließlich 353 Euro 269 Euro;
    2. b)Litera bvon 354 bis zu 460 Euro 244 Euro;
    3. c)Litera cvon 461 bis zu 574 Euro 216 Euro;
    4. d)Litera dvon 575 bis zu 685 Euro 188 Euro;
    5. e)Litera evon 686 bis zu 793 Euro 159 Euro;
    6. f)Litera fvon 794 bis zu 903 Euro 131 Euro;
    7. g)Litera gvon 904 bis zu 1.043 Euro 108 Euro;
    8. h)Litera hvon 1.044 bis zu 1.143,50 Euro 60 Euro.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat mit Verordnung die in Abs. 1 festgesetzten Beträge des gewichteten Pro-Kopf-Einkommens und des Familienzuschusses entsprechend den durchschnittlichen monatlichen Änderungen des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes zwischen 1. August des Vorjahres bis 31. Juli des jeweiligen Jahres festzusetzen. Die sich so ergebenden Beträge sind auf volle Euro auf- oder abzurunden.Die Landesregierung hat mit Verordnung die in Absatz eins, festgesetzten Beträge des gewichteten Pro-Kopf-Einkommens und des Familienzuschusses entsprechend den durchschnittlichen monatlichen Änderungen des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes zwischen 1. August des Vorjahres bis 31. Juli des jeweiligen Jahres festzusetzen. Die sich so ergebenden Beträge sind auf volle Euro auf- oder abzurunden.

§ 7 K-FFG Berücksichtigung des Familieneinkommens


  1. (1)Absatz einsBei der Bemessung der Höhe des Familienzuschusses ist vom gewichteten Pro-Kopf-Einkommen des Antragstellers und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten sowie der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder im Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen.
  2. (2)Absatz 2Das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen ergibt sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden jährlichen Familieneinkommens durch zwölf und der Teilung des Ergebnisses durch einen Gewichtungsfaktor. Das Ergebnis ist auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden. Der Gewichtungsfaktor ist aus der Summe der nachstehenden Gewichtungseinheiten zu ermitteln:
    1. a)Litera a1,0 Gewichtungseinheiten für einen unterhaltspflichtigen Erwachsenen,
    2. b)Litera b0,8 Gewichtungseinheiten für einen zweiten Erwachsenen,
    3. c)Litera c0,5 Gewichtungseinheiten für jedes unterhaltsberechtigte Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe,
    4. d)Litera d1,4 Gewichtungseinheiten für Alleinerzieher.
  3. (3)Absatz 3Als Familieneinkommen gilt die Summe
    1. a)Litera ader jährlichen Einkommen gemäß Abs. 4 bis 6 des Antragstellers und des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners, eingetragenen Partners oder des Lebensgefährten,der jährlichen Einkommen gemäß Absatz 4 bis 6 des Antragstellers und des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners, eingetragenen Partners oder des Lebensgefährten,
    2. b)Litera bder jährlich zufließenden Unterhaltsleistungen an im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern.
  4. (4)Absatz 4Als Einkommen gelten:
    1. a)Litera abei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sofern sie nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden: die Bruttobezüge im Sinn des § 25 des Einkommensteuergesetzes 1988 abzüglichbei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sofern sie nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden: die Bruttobezüge im Sinn des Paragraph 25, des Einkommensteuergesetzes 1988 abzüglich
      • StrichaufzählungWerbungskosten gemäß § 16 EStG 1988,Werbungskosten gemäß Paragraph 16, EStG 1988,
      • Strichaufzählunggesetzlicher Abfertigungen gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1988 und Kapitalabfindungen seitens der Betrieblichen Vorsorgekasse,gesetzlicher Abfertigungen gemäß Paragraph 67, Absatz 3, EStG 1988 und Kapitalabfindungen seitens der Betrieblichen Vorsorgekasse,
      • Strichaufzählungsteuerlich begünstigter freiwilliger Abfertigungen gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988,steuerlich begünstigter freiwilliger Abfertigungen gemäß Paragraph 67, Absatz 6, EStG 1988,
      • Strichaufzählungaußergewöhnlicher Belastungen gemäß § 34 EStG 1988,außergewöhnlicher Belastungen gemäß Paragraph 34, EStG 1988,
      • Strichaufzählungder Freibeträge gemäß §§ 33 Abs. 3 und Abs. 3a (Familienbonus plus), 35 und 105 EStG 1988 (Freibetrag für Behinderung, Landarbeiterfreibetrag, Opferausweisinhaber, Kinderfreibetrag),der Freibeträge gemäß Paragraphen 33, Absatz 3 und Absatz 3 a, (Familienbonus plus), 35 und 105 EStG 1988 (Freibetrag für Behinderung, Landarbeiterfreibetrag, Opferausweisinhaber, Kinderfreibetrag),
      • Strichaufzählungder darauf entfallenden Einkommensteuer (Lohnsteuer);
    2. b)Litera bbei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sofern sie zur Einkommensteuer veranlagt werden: das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 abzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuer (Lohnsteuer) und zuzüglich der Beträge gemäß § 18 EStG 1988 (Sonderausgaben), § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 (sonstige Bezüge) sowie § 68 EStG 1988 (steuerfreie Bezüge);bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sofern sie zur Einkommensteuer veranlagt werden: das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 abzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuer (Lohnsteuer) und zuzüglich der Beträge gemäß Paragraph 18, EStG 1988 (Sonderausgaben), Paragraph 67, Absatz eins und 2 EStG 1988 (sonstige Bezüge) sowie Paragraph 68, EStG 1988 (steuerfreie Bezüge);
    3. c)Litera cbei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei Zusammentreffen mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 5, 6 und 7 EStG 1988): Bei Zusammentreffen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten gelten die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Einkommen, sofern die Einkünfte aus den anderen Einkunftsarten negativ sind;bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei Zusammentreffen mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins,, 2, 3, 5, 6 und 7 EStG 1988): Bei Zusammentreffen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten gelten die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Einkommen, sofern die Einkünfte aus den anderen Einkunftsarten negativ sind;
    4. d)Litera dbei Einkünften gemäß § 2 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 5, 6 und 7 EStG 1988: das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 abzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuer und zuzüglich der Beträge gemäß § 10 EStG 1988 (Gewinnfreibetrag), § 18 EStG 1988 (Sonderausgaben), § 24 Abs. 4 EStG 1988 (Freibetrag für Veräußerungsgewinn Betriebe), § 31 Abs. 3 EStG 1988 (Freibetrag Einkünfte aus Spekulationsgeschäften), § 41 Abs. 3 EStG 1988 (Veranlagungsfreibetrag) sowie negative Einkünfte aus der steuerschonenden Veranlagung und sich daraus ergebende Verlustvorträge;bei Einkünften gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins,, 2, 3, 5, 6 und 7 EStG 1988: das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 abzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuer und zuzüglich der Beträge gemäß Paragraph 10, EStG 1988 (Gewinnfreibetrag), Paragraph 18, EStG 1988 (Sonderausgaben), Paragraph 24, Absatz 4, EStG 1988 (Freibetrag für Veräußerungsgewinn Betriebe), Paragraph 31, Absatz 3, EStG 1988 (Freibetrag Einkünfte aus Spekulationsgeschäften), Paragraph 41, Absatz 3, EStG 1988 (Veranlagungsfreibetrag) sowie negative Einkünfte aus der steuerschonenden Veranlagung und sich daraus ergebende Verlustvorträge;
    5. e)Litera ebei nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirten sowie deren hauptberuflich im Betrieb beschäftigten Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG der für die Berechnung der Einkünfte vom Familienfondskuratorium für den jeweiligen Personenkreis festgelegte Prozentsatz des Einheitswertes zuzüglich der Einkünfte aus nicht selbständiger Erwerbstätigkeit. Bei Zusammentreffen mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten bleiben diese unberücksichtigt, soweit sie negativ sind;bei nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirten sowie deren hauptberuflich im Betrieb beschäftigten Familienangehörigen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG der für die Berechnung der Einkünfte vom Familienfondskuratorium für den jeweiligen Personenkreis festgelegte Prozentsatz des Einheitswertes zuzüglich der Einkünfte aus nicht selbständiger Erwerbstätigkeit. Bei Zusammentreffen mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten bleiben diese unberücksichtigt, soweit sie negativ sind;
    6. f)Litera falle Einkünfte, die aufgrund des EStG 1988 steuerfrei belassen sind und weder Sachleistungen noch bestimmte Leistungen zur Abdeckung von besonderen Aufwendungen darstellen, wie insbesondere das Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, Witwen-, Witwer- sowie Waisenpensionen, Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, die Ausgleichszulage, Mindestsicherung oder Sozialhilfe; ausländische Einkünfte im Umfang der Einkünfte nach den lit. a bis d und dem ersten Halbsatz, soweit diese nicht bereits durch Anwendung der lit. a bis d und dem ersten Halbsatz Berücksichtigung gefunden haben (zB aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen), wobei die darauf entfallenden ausländischen Einkommensteuern in Abzug zu bringen sind;alle Einkünfte, die aufgrund des EStG 1988 steuerfrei belassen sind und weder Sachleistungen noch bestimmte Leistungen zur Abdeckung von besonderen Aufwendungen darstellen, wie insbesondere das Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, Witwen-, Witwer- sowie Waisenpensionen, Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, die Ausgleichszulage, Mindestsicherung oder Sozialhilfe; ausländische Einkünfte im Umfang der Einkünfte nach den Litera a bis d und dem ersten Halbsatz, soweit diese nicht bereits durch Anwendung der Litera a bis d und dem ersten Halbsatz Berücksichtigung gefunden haben (zB aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen), wobei die darauf entfallenden ausländischen Einkommensteuern in Abzug zu bringen sind;
    7. g)Litera ggesetzlich, gerichtlich oder vertraglich festgesetzte oder tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen; wenn für Kinder dauernd getrennt lebender Eltern Unterhaltsansprüche nicht entsprechend verfolgt werden, ist mindestens von einer Unterhaltsleistung auszugehen, die dem Betrag für Minderjährige nach § 12 Abs. 2 Z 3 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 entspricht; beim Zahlungsverpflichteten sind tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen einkommensmindernd zu berücksichtigen. gesetzlich, gerichtlich oder vertraglich festgesetzte oder tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen; wenn für Kinder dauernd getrennt lebender Eltern Unterhaltsansprüche nicht entsprechend verfolgt werden, ist mindestens von einer Unterhaltsleistung auszugehen, die dem Betrag für Minderjährige nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 entspricht; beim Zahlungsverpflichteten sind tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen einkommensmindernd zu berücksichtigen.
  5. (5)Absatz 5Nicht als Einkommen im Sinn dieses Gesetzes gelten insbesondere:
    1. a)Litera aFamilienbeihilfen,
    2. b)Litera bWohnbeihilfen des Landes,
    3. c)Litera cPflegegeld auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften,
    4. d)Litera dLeistungen aus dem Grund der Behinderung,
    5. e)Litera eLeistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt,
    6. f)Litera fHeilungskosten,
    7. g)Litera gSchmerzensgeld,
    8. h)Litera hAbfertigungen,
    9. i)Litera ieinmalige Prämien, Belohnungen,
    10. j)Litera jPflegekindergeld,
    11. k)Litera kPräsenzdienstentschädigung,
    12. l)Litera lPraktikumsentgelte,
    13. m)Litera mStudienbeihilfe,
    14. n)Litera nFahrtkostenzuschüsse,
    15. o)Litera oReisekostenvergütungen,
    16. p)Litera pEinmalleistungen oder höchstens zweimal geleistete Zahlungen zum Ausgleich finanzieller Einschränkungen aufgrund von Katastrophen oder einem anderen öffentlichen Notstand,
    17. q)Litera qHeizzuschuss gemäß § 14 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021.Heizzuschuss gemäß Paragraph 14, des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021.
  6. (6)Absatz 6Als jährliches Einkommen gilt:
    1. a)Litera abei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen gemäß Abs. 4 lit. a in dem der Antragstellung vorangehenden Kalenderjahr;bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen gemäß Absatz 4, Litera a, in dem der Antragstellung vorangehenden Kalenderjahr;
    2. b)Litera bbei zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen gemäß Abs. 4 lit. b bis d des der Antragstellung vorangegangenen veranlagten Kalenderjahres;bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen gemäß Absatz 4, Litera b bis d des der Antragstellung vorangegangenen veranlagten Kalenderjahres;
    3. c)Litera cbei der Prüfung des Einkommens können von Amts wegen weitere Nachweise oder Erklärungen verlangt werden. Insbesondere kann zur Ermittlung eines Durchschnittswertes in Fällen nach lit. b, beispielsweise bei Vorliegen von Negativeinkommen, die Vorlage der Einkommensteuerbescheide für die letzten drei Kalenderjahre verlangt werden;bei der Prüfung des Einkommens können von Amts wegen weitere Nachweise oder Erklärungen verlangt werden. Insbesondere kann zur Ermittlung eines Durchschnittswertes in Fällen nach Litera b,, beispielsweise bei Vorliegen von Negativeinkommen, die Vorlage der Einkommensteuerbescheide für die letzten drei Kalenderjahre verlangt werden;
    4. d)Litera dbei Einkünften oder Unterhaltsleistungen nach Abs. 4 lit. f und g die Summe der in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossenen Einkünfte oder Unterhaltsleistungen;bei Einkünften oder Unterhaltsleistungen nach Absatz 4, Litera f und g die Summe der in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossenen Einkünfte oder Unterhaltsleistungen;
    5. e)Litera eauf Antrag des Förderungswerbers das durchschnittlichen Einkommen der letzten drei Monate vor Antragstellung, wenn sich das Einkommen innerhalb dieses Zeitraums um mindestens 30vH im Vergleich zum Einkommen gemäß lit. a bis d verringert hat.auf Antrag des Förderungswerbers das durchschnittlichen Einkommen der letzten drei Monate vor Antragstellung, wenn sich das Einkommen innerhalb dieses Zeitraums um mindestens 30vH im Vergleich zum Einkommen gemäß Litera a bis d verringert hat.

§ 8 K-FFG Antrag


  1. (1)Absatz einsDas Land stellt den Antrag auf Familienförderung einschließlich einer Aufzählung der beizubringenden Unterlagen auf der Webseite des Landes sowie auf Verlangen in Papierform zur Verfügung.
  2. (2)Absatz 2(entfällt)
  3. (3)Absatz 3Der Antrag kann bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde oder dem Land eingebracht werden. Die Gemeinde oder die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Antrag unverzüglich an das Land weiterzuleiten.
  4. (4)Absatz 4Sind zur Beurteilung des Antrages weitere Angaben oder Nachweise erforderlich, ist dem Förderungswerber vom Land unter Setzung einer angemessenen, jedoch mindestens zwei Wochen dauernden Frist die Beibringung dieser aufzutragen, da andernfalls der Antrag als zurückgezogen gilt. Die jeweils erforderlichen Angaben oder Nachweise sind dabei genau zu bezeichnen.
  5. (5)Absatz 5Der Förderungswerber ist schriftlich zu informieren, ob ihm die Familienförderung gewährt wird oder nicht; bei Gewährung der Familienförderung ist auf die Pflicht nach § 9 hinzuweisen.Der Förderungswerber ist schriftlich zu informieren, ob ihm die Familienförderung gewährt wird oder nicht; bei Gewährung der Familienförderung ist auf die Pflicht nach Paragraph 9, hinzuweisen.
  6. (6)Absatz 6Der Familienzuschuss wird ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten gewährt. In jenem Monat, in dem das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind das zehnte Lebensjahr vollendet, darf der Familienzuschuss letztmalig gewährt werden.
  7. (7)Absatz 7Der Antragsteller ist schriftlich zu informieren, ob ihm Familienförderung gewährt wird oder nicht; bei Gewährung der Familienförderung ist auf die Pflicht nach § 9 hinzuweisen.Der Antragsteller ist schriftlich zu informieren, ob ihm Familienförderung gewährt wird oder nicht; bei Gewährung der Familienförderung ist auf die Pflicht nach Paragraph 9, hinzuweisen.

§ 9 K-FFG Meldung von Änderungen


Der Förderungswerber ist verpflichtet, dem Amt der Kärntner Landesregierung unverzüglich, spätestens jedoch nach vier Wochen ab der Kenntnis durch den Förderungswerber mitzuteilen, wenn sich eine der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 lit. a, b, d, f oder g nachträglich geändert hat oder weggefallen ist. Änderungen gemäß § 5 Abs. 1 lit. c sind nicht maßgeblich.Der Förderungswerber ist verpflichtet, dem Amt der Kärntner Landesregierung unverzüglich, spätestens jedoch nach vier Wochen ab der Kenntnis durch den Förderungswerber mitzuteilen, wenn sich eine der Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera a,, b, d, f oder g nachträglich geändert hat oder weggefallen ist. Änderungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, sind nicht maßgeblich.

§ 9a K-FFG Einstellung und Rückerstattung


  1. (1)Absatz einsEntfällt eine der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 lit. a, b, d, f oder g, ist die Auszahlung des Familienzuschusses einzustellen. Die Einstellung erfolgt jeweils mit dem dem Entfall folgenden Monatsersten.Entfällt eine der Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera a,, b, d, f oder g, ist die Auszahlung des Familienzuschusses einzustellen. Die Einstellung erfolgt jeweils mit dem dem Entfall folgenden Monatsersten.
  2. (2)Absatz 2Wird die Familienförderung wegen Verletzung der Meldepflicht nach § 9, bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen durch den Förderungswerber zu Unrecht ausbezahlt, ist die zu Unrecht gewährte Familienförderung rückzuerstatten.Wird die Familienförderung wegen Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 9,, bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen durch den Förderungswerber zu Unrecht ausbezahlt, ist die zu Unrecht gewährte Familienförderung rückzuerstatten.
  3. (3)Absatz 3Die Rückerstattung darf in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung darf gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.
  4. (4)Absatz 4Das Recht zur Einforderung der Rückerstattung von zu Unrecht empfangener Familienförderung verjährt drei Jahre nach Ablauf jenes Jahres, in dem die Familienförderung zuletzt ausgezahlt wurde. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn die Geltendmachung der Rückzahlung dem Rückerstattungspflichtigen zugegangen ist.

§ 9b K-FFG (weggefallen)


§ 9b K-FFG seit 28.02.2022 weggefallen.

§ 10 K-FFG Familienförderungsbeirat


Zur Beratung der Landesregierung bei Verfahren betreffend den Familienzuschuss wird ein Familienförderungsbeirat eingerichtet. Diesem obliegt die Abgabe von Stellungnahmen betreffend die Zuerkennung und die Rückerstattung des Familienzuschusses, insbesondere zur Beurteilung der Frage, ob gemäß § 9a Abs. 3 eine besondere Härte vorliegen würde.Zur Beratung der Landesregierung bei Verfahren betreffend den Familienzuschuss wird ein Familienförderungsbeirat eingerichtet. Diesem obliegt die Abgabe von Stellungnahmen betreffend die Zuerkennung und die Rückerstattung des Familienzuschusses, insbesondere zur Beurteilung der Frage, ob gemäß Paragraph 9 a, Absatz 3, eine besondere Härte vorliegen würde.

§ 11 K-FFG Bestellung


  1. (1)Absatz einsDer Familienförderungsbeirat besteht aus neun Mitgliedern, die durch die Landesregierung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages bestellt werden. Jedes Mitglied muss zum Landtag wählbar sein.
  2. (2)Absatz 2Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied bei dessen Verhinderung oder Befangenheit zu vertreten hat.
  3. (3)Absatz 3Die Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied bedarf der Zustimmung des Betroffenen.
  4. (4)Absatz 4Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung des Familienförderungsbeirates hat bis zur Wahl des Vorsitzenden das an Jahren älteste Mitglied zu führen.
  5. (5)Absatz 5Der Familienförderungsbeirat hat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden und einen ersten und einen zweiten Stellvertreter zu wählen.
  6. (6)Absatz 6Die Mitglieder des Familienförderungsbeirates unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
  7. (7)Absatz 7Die Mitglieder des Familienförderungsbeirates haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung. Die Landesregierung hat die Aufwandsentschädigung durch Verordnung angemessen – entsprechend dem geleisteten Arbeitsaufwand – festzusetzen.
  8. (8)Absatz 8Nach Ablauf der Funktionsperiode haben die Mitglieder des Familienförderungsbeirates ihr Amt bis zur Bestellung der neuen Mitglieder weiterzuführen.

§ 12 K-FFG Sitzungen und Geschäftsordnung


  1. (1)Absatz einsDer Familienförderungsbeirat hat nach Bedarf, zumindest jedoch zwei Mal jährlich zu tagen sowie wenn die Landesregierung oder zumindest zwei Mitglieder des Familienförderungsbeirates dies unter Vorschlag der Tagesordnung verlangen.
  2. (2)Absatz 2Der Familienförderungsbeirat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens vier weitere Mitglieder anwesend sind. Der Familienförderungsbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  3. (3)Absatz 3Der Familienförderungsbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese hat insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung und den Ablauf von Sitzungen und die Beiziehung von Auskunftspersonen zu enthalten.

§ 13 K-FFG


Im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung fördert das Land Familien insbesondere durch

  1. a)Litera aMaßnahmen der Elterninformation oder Elternbildung;
  2. b)Litera bFamilienberatungsstellen;
  3. c)Litera cZuschüsse oder Vergünstigungen für oder Bereitstellung von Ferienbetreuung;
  4. d)Litera dZuschüsse oder Vergünstigungen für oder Bereitstellung von Freizeitaktivitäten;
  5. e)Litera eKooperationen mit anderen Leistungserbringern.

§ 13a K-FFG


  1. (1)Absatz einsZur Vereinfachung der Inanspruchnahme der familienpolitischen Fördermaßnahmen nach § 13, insbesondere nach lit. c bis e, wird auf Antrag die Kärntner Familienkarte vom Land zur Verfügung gestellt.Zur Vereinfachung der Inanspruchnahme der familienpolitischen Fördermaßnahmen nach Paragraph 13,, insbesondere nach Litera c bis e, wird auf Antrag die Kärntner Familienkarte vom Land zur Verfügung gestellt.
  2. (2)Absatz 2Die Kärntner Familienkarte wird als Hauptkarte und der Hauptkarte zugeordnete Subkarten bereitgestellt.
  3. (3)Absatz 3Für die Hauptkarte ist antragsberechtigt, wer
    1. a)Litera amit mindestens einem Kind einen gemeinsamen Hauptwohnsitz in Kärnten hat,
    2. b)Litera bdie österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder österreichischen Staatsbürgern nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen ist oder über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt und
    3. c)Litera cfür das Kind Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezieht.
  4. (4)Absatz 4Für die Subkarte ist antragsberechtigt, wer
    1. a)Litera aAngehöriger eines Kindes nach Abs. 2 ist (Abs. 5);Angehöriger eines Kindes nach Absatz 2, ist (Absatz 5,);
    2. b)Litera bseinen Hauptwohnsitz in Kärnten hat;
    3. c)Litera cdie österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder österreichischen Staatsbürgern nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen ist oder über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt und
    4. d)Litera ddie Zustimmung des Hauptkarteninhabers nachweist oder als Elternteil des Kindes Unterhaltsleistungen gegenüber dem Kind erbringt und für dieses Elternteil keine Einschränkung oder Untersagung der persönlichen Kontakte gemäß § 187 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches besteht. die Zustimmung des Hauptkarteninhabers nachweist oder als Elternteil des Kindes Unterhaltsleistungen gegenüber dem Kind erbringt und für dieses Elternteil keine Einschränkung oder Untersagung der persönlichen Kontakte gemäß Paragraph 187, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches besteht.
  5. (5)Absatz 5Angehöriger eines Kindes nach Abs. 4 lit. a ist ein Kind des Hauptkarteninhabers, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, oder Ehegatte, eingetragener Partner, Lebensgefährte des Hauptkarteninhabers oder Großelternteil oder Urgroßelternteil eines Kindes gemäß Abs. 3 lit. a ist.Angehöriger eines Kindes nach Absatz 4, Litera a, ist ein Kind des Hauptkarteninhabers, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, oder Ehegatte, eingetragener Partner, Lebensgefährte des Hauptkarteninhabers oder Großelternteil oder Urgroßelternteil eines Kindes gemäß Absatz 3, Litera a, ist.
  6. (6)Absatz 6Für den Antrag auf die Kärntner Familienkarte sind eine elektronische Antragstellung sowie auf Anfrage im Einzelfall ein Formblatt beim Amt der Kärntner Landesregierung bereitzustellen, in welchen jeweils die beizubringenden Unterlagen anzuführen sind.
  7. (7)Absatz 7Die Kärntner Familienkarte ist bei Vorliegen der Voraussetzungen dem Antragsteller nach Abs. 3 oder 4 elektronisch oder auf Antrag als Karte in Papierform zur Verfügung zu stellen.Die Kärntner Familienkarte ist bei Vorliegen der Voraussetzungen dem Antragsteller nach Absatz 3, oder 4 elektronisch oder auf Antrag als Karte in Papierform zur Verfügung zu stellen.
  8. (8)Absatz 8Die Kärntner Familienkarte gilt, soweit nicht Abs. 9 zur Anwendung kommt, für den Zeitraum des Bezuges der Familienbeihilfe für das Kind. Die Kärntner Familienkarte gilt, soweit nicht Absatz 9, zur Anwendung kommt, für den Zeitraum des Bezuges der Familienbeihilfe für das Kind.
  9. (9)Absatz 9Der Inhaber der Kärntner Familienkarte hat Änderungen betreffend die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 oder 4 unverzüglich dem Land bekanntzugeben.Der Inhaber der Kärntner Familienkarte hat Änderungen betreffend die Voraussetzungen gemäß Absatz 3, oder 4 unverzüglich dem Land bekanntzugeben.
  10. (10)Absatz 10Der Inhaber der Kärntner Familienkarte kann sich von der bereitgestellten Kärntner Familienkarte jederzeit abmelden.
  11. (11)Absatz 11In den Fällen des Abs. 7 und 8 kann bei Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen oder auf Antrag die Kärntner Familienkarte binnen zwei Monaten ab Wegfall der Voraussetzungen wieder aktiviert werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein neuerlicher Antrag auf eine Kärntner Familienkarte erforderlich.In den Fällen des Absatz 7 und 8 kann bei Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen oder auf Antrag die Kärntner Familienkarte binnen zwei Monaten ab Wegfall der Voraussetzungen wieder aktiviert werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein neuerlicher Antrag auf eine Kärntner Familienkarte erforderlich.
  12. (12)Absatz 12Maßnahmen nach § 13 lit. a und b können unabhängig von der bereitgestellten Kärntner Familienkarte geleistet werden.Maßnahmen nach Paragraph 13, Litera a und b können unabhängig von der bereitgestellten Kärntner Familienkarte geleistet werden.

§ 14 K-FFG


Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 14a K-FFG (weggefallen)


§ 14a K-FFG seit 28.02.2022 weggefallen.

§ 15 K-FFG Datenschutzrechtliche Bestimmungen und Auskunftspflichten


  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung darf vom Förderungswerber und den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gemäß § 2 verarbeiten: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten betreffend die Staatsangehörigkeit, Personenstand, Daten zu Sozialversicherungsverhältnissen, ausgenommen Gesundheitsdaten, Einkommensdaten, Bankverbindungen.Die Landesregierung darf vom Förderungswerber und den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gemäß Paragraph 2, verarbeiten: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten betreffend die Staatsangehörigkeit, Personenstand, Daten zu Sozialversicherungsverhältnissen, ausgenommen Gesundheitsdaten, Einkommensdaten, Bankverbindungen.
  2. (1a)Absatz eins aDie Landesregierung darf zur Abwicklung der Kärntner Familienkarte vom Antragsteller nach § 13a Abs. 3 und 4 und von den nach § 13a Abs. 3 maßgeblichen Kindern verarbeiten: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über den Bezug der Familienbeihilfe, Daten betreffend die Staatsangehörigkeit und das Aufenthaltsrecht, Personenstand.Die Landesregierung darf zur Abwicklung der Kärntner Familienkarte vom Antragsteller nach Paragraph 13 a, Absatz 3 und 4 und von den nach Paragraph 13 a, Absatz 3, maßgeblichen Kindern verarbeiten: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über den Bezug der Familienbeihilfe, Daten betreffend die Staatsangehörigkeit und das Aufenthaltsrecht, Personenstand.
  3. (2)Absatz 2Die Landesregierung darf personenbezogene Daten nach Abs. 1 sowie Daten über die Höhe des Familienzuschusses und die Bezugsdauer an das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger, die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sowie die Träger der sozialen Mindestsicherung und der Chancengleichheit übermitteln, sofern dies für die Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben erforderlich ist.Die Landesregierung darf personenbezogene Daten nach Absatz eins, sowie Daten über die Höhe des Familienzuschusses und die Bezugsdauer an das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger, die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sowie die Träger der sozialen Mindestsicherung und der Chancengleichheit übermitteln, sofern dies für die Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben erforderlich ist.
  4. (2a)Absatz 2 aDie Landesregierung darf die für die Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers, zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückerstattung der Familienförderung erforderlichen Daten gemäß Abs. 1 sowie die für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Erhalt einer Familienkarte einschließlich der erforderlichen Überprüfung erforderlichen Daten gemäß Abs. 1a, insbesondere Adressdaten, Daten zu einer allfälligen Erwachsenenvertretung, Daten betreffend die Staatsangehörigkeit und das Aufenthaltsrecht sowie Daten zum Bezug der Familienbeihilfe oder Einkommensdaten, aus folgenden elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs verarbeiten, soweit die Rechtsvorschriften betreffend diese Register und Datenbanken hierzu ermächtigen:Die Landesregierung darf die für die Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers, zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückerstattung der Familienförderung erforderlichen Daten gemäß Absatz eins, sowie die für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Erhalt einer Familienkarte einschließlich der erforderlichen Überprüfung erforderlichen Daten gemäß Absatz eins a,, insbesondere Adressdaten, Daten zu einer allfälligen Erwachsenenvertretung, Daten betreffend die Staatsangehörigkeit und das Aufenthaltsrecht sowie Daten zum Bezug der Familienbeihilfe oder Einkommensdaten, aus folgenden elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs verarbeiten, soweit die Rechtsvorschriften betreffend diese Register und Datenbanken hierzu ermächtigen:
    1. a)Litera aZentrales Melderegister,
    2. b)Litera bAJ-Web (Dachverband der Sozialversicherungsträger),
    3. c)Litera cBehördenportal des Arbeitsmarktservice,
    4. d)Litera dÖsterreichisches Zentrales Vertretungsnetz,
    5. e)Litera ePVP-GVS-Betreuungsinformation,
    6. f)Litera fTransparenzportal,
    7. g)Litera gFABIAN und GDV (Grunddatenverwaltung),
    8. h)Litera hDatenbank zu Sozialhilfeleistungen des Landes,
    9. i)Litera iDatenbank zur Verwaltung von Wohnbeihilfen des Landes.
  5. (2b)Absatz 2 bSoweit Daten nach Abs. 2a ermittelt werden können, besteht keine Pflicht zur Vorlage eines Nachweises.Soweit Daten nach Absatz 2 a, ermittelt werden können, besteht keine Pflicht zur Vorlage eines Nachweises.
  6. (2c)Absatz 2 cDie automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.
  7. (2d)Absatz 2 dDie Landesbehörden, die Behörden der Finanzverwaltung, das Arbeitsmarktservice sowie die Träger der Sozialversicherung haben, soweit Daten nicht nach Abs. 2a ermittelt werden können oder keine unzweifelhaften Nachweise gemäß Abs. 2c vorgelegt werden, der Landesregierung auf Verlangen im Einzelfall die in ihrem Wirkungsbereich vorhandenen einkommensrelevanten Daten gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 des Förderungswerber und des mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten zu übermitteln, wenn diese Daten zur Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers, zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückerstattung der Familienförderung erforderlich sind. Die Kommunikation zwischen dem Land und den zur Auskunft verpflichteten Stellen hat, soweit möglich, automationsunterstützt zu erfolgen.Die Landesbehörden, die Behörden der Finanzverwaltung, das Arbeitsmarktservice sowie die Träger der Sozialversicherung haben, soweit Daten nicht nach Absatz 2 a, ermittelt werden können oder keine unzweifelhaften Nachweise gemäß Absatz 2 c, vorgelegt werden, der Landesregierung auf Verlangen im Einzelfall die in ihrem Wirkungsbereich vorhandenen einkommensrelevanten Daten gemäß Paragraph 7, Absatz 3 bis 5 des Förderungswerber und des mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten zu übermitteln, wenn diese Daten zur Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers, zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückerstattung der Familienförderung erforderlich sind. Die Kommunikation zwischen dem Land und den zur Auskunft verpflichteten Stellen hat, soweit möglich, automationsunterstützt zu erfolgen.
  8. (2b)Absatz 2 bDie Landesregierung darf die für die Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers, zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückerstattung der Familienförderung erforderlichen Daten gemäß § 32 Abs. 6 des Transparenzdatenbankgesetzes über das Transparenzportal abfragen.Die Landesregierung darf die für die Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers, zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückerstattung der Familienförderung erforderlichen Daten gemäß Paragraph 32, Absatz 6, des Transparenzdatenbankgesetzes über das Transparenzportal abfragen.
  9. (3)Absatz 3Die Landesregierung hat die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu treffen.
  10. (4)Absatz 4Personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 sind, sobald diese für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden, spätestens fünf Jahre nach Ende des Bezuges des Familienzuschusses zu löschen.Personenbezogene Daten gemäß Absatz eins, sind, sobald diese für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden, spätestens fünf Jahre nach Ende des Bezuges des Familienzuschusses zu löschen.
  11. (5)Absatz 5Personenbezogene Daten nach Abs. 1a sind im Falle des Wegfalls der Voraussetzungen nach § 13a Abs. 8 und 9 unverzüglich für die weitere Verarbeitung einzuschränken. Die Daten sind jedoch zwei Monate nach Wegfall der Voraussetzungen oder der Abmeldung zu speichern, um eine Aktivierung der Kärntner Familienkarte nach § 13a Abs. 11 zu ermöglichen. Nach Ablauf dieser Frist oder in den Fällen nach § 13a Abs. 10 sind personenbezogenen Daten zu löschen.Personenbezogene Daten nach Absatz eins a, sind im Falle des Wegfalls der Voraussetzungen nach Paragraph 13 a, Absatz 8 und 9 unverzüglich für die weitere Verarbeitung einzuschränken. Die Daten sind jedoch zwei Monate nach Wegfall der Voraussetzungen oder der Abmeldung zu speichern, um eine Aktivierung der Kärntner Familienkarte nach Paragraph 13 a, Absatz 11, zu ermöglichen. Nach Ablauf dieser Frist oder in den Fällen nach Paragraph 13 a, Absatz 10, sind personenbezogenen Daten zu löschen.

§ 16 K-FFG


§ 16

Abgabenfreiheit

 

In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sowie für die Ausstellung von Zeugnissen, sonstigen Bestätigungen und Beglaubigungen, soweit sie in Verfahren nach diesem Gesetz verwendet werden sollen, sind keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.

§ 17 K-FFG Verweise


  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
    1. a)Litera aAllgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2024;Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 33/2024;
    2. b)Litera bAllgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2024;Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 110/2024;
    3. c)Litera cBauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2024;Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 109/2024;
    4. d)Litera dEinkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2024;Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 113/2024;
    5. e)Litera eFamilienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2024;Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 97/2024;
    6. f)Litera fKinderbetreuungsgeldgesetz – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2024;Kinderbetreuungsgeldgesetz – KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 64/2024;
    7. g)Litera gTransparenzdatenbankgesetz – TDBG, BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2023;Transparenzdatenbankgesetz – TDBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 169/2023;
    8. h)Litera hUnternehmensserviceportalgesetz – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2021.Unternehmensserviceportalgesetz – USPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2021,.

§ 18 K-FFG


Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

  1. a)Litera aRichtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 016 vom 23. Jänner 2004, S 44;
  2. b)Litera bRichtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 66/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 229 vom 29. Juni 2004, S 35;
  3. c)Litera cRichtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, ABl. Nr. L 261 vom 6. August 2004, S 19;
  4. d)Litera dRichtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28. Oktober 2021, S 1;
  5. e)Litera eRichtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011, S 9;
  6. f)Litera fRichtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L vom 30.4.2024;
  7. g)Litera gRichtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer, ABl. Nr. L 94 vom 28. März 2014, S 375;
  8. h)Litera hRichtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, ABl. Nr. L 157 vom 27. Mai 2014, S 1;
  9. i)Litera iRichtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl. Nr. L 132 vom 21. Mai 2016, S 21.

Anlage

Anl. 1 K-FFG


(LGBl Nr 86/2024)Landesgesetzblatt Nr 86 aus 2024,)
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen alle Rechte und Pflichten des Familienfonds, insbesondere aus den Fördervereinbarungen mit Förderwerbern, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf das Land Kärnten über.
  3. (3)Absatz 3Die gemäß § 11 des Kärntner Familienförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2003, bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Familienfondskuratoriums gelten für die laufende Gesetzgebungsperiode des Kärntner Landtages als Mitglieder und Ersatzmitglieder des Familienförderungsbeirates gemäß § 11 des Kärntner Familienförderungsgesetzes in der Fassung des Art. I. Der Vorsitzende und der erste und zweite Stellvertreter des Vorsitzenden gemäß § 11 Abs. 9 des Kärntner Familienförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2003, gelten als Vorsitzender und erster und zweiter Stellvertreter gemäß § 11 Abs. 5 K-FFG in der Fassung des Art. I. Die gemäß Paragraph 11, des Kärntner Familienförderungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2003,, bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Familienfondskuratoriums gelten für die laufende Gesetzgebungsperiode des Kärntner Landtages als Mitglieder und Ersatzmitglieder des Familienförderungsbeirates gemäß Paragraph 11, des Kärntner Familienförderungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins. Der Vorsitzende und der erste und zweite Stellvertreter des Vorsitzenden gemäß Paragraph 11, Absatz 9, des Kärntner Familienförderungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2003,, gelten als Vorsitzender und erster und zweiter Stellvertreter gemäß Paragraph 11, Absatz 5, K-FFG in der Fassung des Art. römisch eins.
  4. (4)Absatz 4Liegt bei der erstmaligen Antragstellung nach diesem Gesetz für die letzten drei der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahre kein Einkommensnachweis gemäß § 7 Abs. 6 lit. b K-FFG vor und weist der Antragsteller bei der Antragstellung nach, dass ein Einkommensteuerbescheid beantragt wurde, darf der Familienzuschuss nach Übermittlung des Einkommensteuerbescheides rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Antragstellung gewährt werden.Liegt bei der erstmaligen Antragstellung nach diesem Gesetz für die letzten drei der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahre kein Einkommensnachweis gemäß Paragraph 7, Absatz 6, Litera b, K-FFG vor und weist der Antragsteller bei der Antragstellung nach, dass ein Einkommensteuerbescheid beantragt wurde, darf der Familienzuschuss nach Übermittlung des Einkommensteuerbescheides rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Antragstellung gewährt werden.

Kärntner Familienförderungsgesetz - K-FFG (K-FFG) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 05.10.2010 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 86/2024

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§

1 Ziele

§

2 Förderungswerber

2. Abschnitt
Familienzuschuss

§

3 Förderungsgrundsätze

§

4 Familienzuschüsse

§

5 Förderungsvoraussetzungen

§

6 Höhe des Familienzuschusses

§

7 Berücksichtigung des Familieneinkommens

§

8 Antrag

§

9 Meldung von Änderungen

§

9a Einstellung und Rückerstattung

3. Abschnitt
Familienförderungsbeirat

§

10 Familienförderungsbeirat

§

11 Bestellung

§

12 Sitzungen und Geschäftsordnung

4. Abschnitt
Familienpolitische Maßnahmen

§

13 Familienpolitische Fördermaßnahmen

§

13a Kärntner Familienkarte

5. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§

14 Eigener Wirkungsbereich

§

15 Datenschutzrechtliche Bestimmungen und Auskunftspflichten

§

16 Abgabenfreiheit

§

17 Verweise

§

18 Umsetzungshinweise

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