Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDer Familienzuschuss soll vorrangig zur Festigung der sozialen Beziehung der Familienmitglieder zueinander beitragen und die Familien zur Selbsthilfe befähigen.
(2)Absatz 2Der Familienzuschuss ist nur auf Antrag zu gewähren. Er ist als Förderungszusage mit einer schriftlichen Förderungsvereinbarung zu erteilen.
(3)Absatz 3Familienzuschüsse nach diesem Gesetz dürfen von Dritten nicht gepfändet und nicht in das pfändbare Einkommen eingerechnet werden.
(4)Absatz 4Der Familienzuschuss ist jeweils für höchstens sechs Monate zu gewähren. Eine wiederholte Antragstellung ist zulässig. Der Gesamtzeitraum des Förderbezuges darf 48 Monate nicht übersteigen.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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