(1) Förderungen sollen vorrangig zur Festigung der sozialen Beziehung der Familienmitglieder zueinander beitragen und die Familien zur Selbsthilfe befähigen.
(2) Förderungen sind nur auf Antrag zu gewähren. Sie sind in Form von Förderungszusagen zu erteilen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
(3) (entfällt)
(4) Förderungen nach diesem Gesetz dürfen von Dritten nicht gepfändet und nicht in das pfändbare Einkommen eingerechnet werden.
(5) Förderungen nach diesem Gesetz sind jeweils für höchstens sechs Monate zu gewähren. Eine wiederholte Antragstellung ist zulässig. Der Gesamtzeitraum des Förderbezuges darf 48 Monate nicht übersteigen.
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