§ 11 K-FFG Familienfondskuratorium

K-FFG - Kärntner Familienförderungsgesetz - K-FFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Das Familienfondskuratorium besteht aus neun Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Familienfondskuratoriums werden durch die Landesregierung bestellt. Sie müssen zum Landtag wählbar sein.

(3) Die Mitglieder des Familienfondskuratoriums sind auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Nach Ablauf der Amtszeit hat das Familienfondskuratorium die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neubestellten Familienfondskuratoriums weiterzuführen.

(4) (entfällt)

(5) (entfällt)

(6) (entfällt)

(7) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied bei dessen Verhinderung oder Befangenheit zu vertreten hat.

(8) Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung des Familienfondskuratoriums hat bis zur Wahl des(r) Vorsitzenden das an Jahren älteste Mitglied zu führen.

(9) Das Familienfondskuratorium hat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) erste(n) und zweite(n) Stellvertreter(in) zu wählen.

(10) Vor Amtsantritt hat der (die) Vorsitzende dem Landeshauptmann - die übrigen Mitglieder dem (der) Vorsitzenden - mit Handschlag zu geloben, ihre Amtspflichten den Gesetzen entsprechend zu erfüllen und die Amtsverschwiegenheit zu wahren.

(11) Das Familienfondskuratorium ist vom (von der) Vorsitzenden gegen Zustellnachweis unter Bekanntgabe der Tagesordnung, nach Bedarf, jedenfalls, wenn mindestens 500 Anträge auf Gewährung von Förderungen vorliegen, jedoch mindestens zweimal im Jahr einzuberufen, wenn die Landesregierung oder zwei Mitglieder des Familienfondskuratoriums dies unter Vorschlag der Tagesordnung verlangen. Der (die) Vorsitzende hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 8 den Vorsitz in den Sitzungen des Familienfondskuratoriums zu führen.

(12) Das Familienfondskuratorium hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese hat insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung von Sitzungen und die Geschäftsbehandlung über die Beiziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen zu enthalten.

(13) Die Landesregierung ist verpflichtet, dem Familienfondskuratorium die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Bediensteten zur Verfügung zu stellen.

(14) Die Mitglieder des Familienfondskuratoriums haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung. Die Landesregierung hat die Aufwandsentschädigung durch Verordnung angemessen - entsprechend dem geleisteten Arbeitsaufwand - festzusetzen.

In Kraft seit 01.04.2018 bis 31.12.9999
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