§ 9 K-FFG Meldung von Änderungen

K-FFG - Kärntner Familienförderungsgesetz - K-FFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025

Der Förderungswerber ist verpflichtet, dem Amt der Kärntner Landesregierung unverzüglich, spätestens jedoch nach vier Wochen ab der Kenntnis durch den Förderungswerber mitzuteilen, wenn sich eine der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 lit. a, b, d, f oder g nachträglich geändert hat oder weggefallen ist. Änderungen gemäß § 5 Abs. 1 lit. c sind nicht maßgeblich.Der Förderungswerber ist verpflichtet, dem Amt der Kärntner Landesregierung unverzüglich, spätestens jedoch nach vier Wochen ab der Kenntnis durch den Förderungswerber mitzuteilen, wenn sich eine der Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera a,, b, d, f oder g nachträglich geändert hat oder weggefallen ist. Änderungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, sind nicht maßgeblich.

In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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