3. Abschnitt
Familienfonds
Einrichtung
(1) Für die Familienförderung in Kärnten wird ein Familienfonds eingerichtet.
(2) Der Familienfonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz beim Amt der Kärntner Landesregierung. Er wird vom Familienfondskuratorium verwaltet und nach außen von dessen Vorsitzenden vertreten.
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