§ 10 K-FFG

K-FFG - Kärntner Familienförderungsgesetz - K-FFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

3. Abschnitt

Familienfonds

 

§ 10

Einrichtung

 

(1) Für die Familienförderung in Kärnten wird ein Familienfonds eingerichtet.

 

(2) Der Familienfonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz beim Amt der Kärntner Landesregierung. Er wird vom Familienfondskuratorium verwaltet und nach außen von dessen Vorsitzenden vertreten.

In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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