§ 10 K-FFG Familienförderungsbeirat

K-FFG - Kärntner Familienförderungsgesetz - K-FFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025

Zur Beratung der Landesregierung bei Verfahren betreffend den Familienzuschuss wird ein Familienförderungsbeirat eingerichtet. Diesem obliegt die Abgabe von Stellungnahmen betreffend die Zuerkennung und die Rückerstattung des Familienzuschusses, insbesondere zur Beurteilung der Frage, ob gemäß § 9a Abs. 3 eine besondere Härte vorliegen würde.Zur Beratung der Landesregierung bei Verfahren betreffend den Familienzuschuss wird ein Familienförderungsbeirat eingerichtet. Diesem obliegt die Abgabe von Stellungnahmen betreffend die Zuerkennung und die Rückerstattung des Familienzuschusses, insbesondere zur Beurteilung der Frage, ob gemäß Paragraph 9 a, Absatz 3, eine besondere Härte vorliegen würde.

In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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