(1) Der Familienzuschuss beträgt monatlich bei einem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen
a) | bis zu einschließlich 246 Euro 230 Euro; | |||||||||
b) | von 247 bis zu 320 Euro 208 Euro; | |||||||||
c) | von 321 bis zu 399 Euro 184 Euro; | |||||||||
d) | von 400 bis zu 477 Euro 160 Euro; | |||||||||
e) | von 478 bis zu 552 Euro 135 Euro; | |||||||||
f) | von 553 bis zu 628 Euro 112 Euro; | |||||||||
g) | von 629 bis zu 726 Euro 92 Euro; | |||||||||
h) | von 727 bis zu 797 Euro 51 Euro. |
(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung die in Abs. 1 festgesetzten Beträge des gewichteten Pro-Kopf-Einkommens und des Familienzuschusses entsprechend den Änderungen des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letzten Festsetzung der Beträge 3% überschreitet. Die sich so ergebenden Beträge sind auf volle Euro auf- oder abzurunden.
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