Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Höhe des Familienzuschusses ergibt sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden jährlichen Familieneinkommens durch zwölf und der Teilung des Ergebnisses durch einen Gewichtungsfaktor (gewichtetes Pro-Kopf-Einkommen, Abs. 2). Das Ergebnis ist auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden. Die Höhe des Familienzuschusses ergibt sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden jährlichen Familieneinkommens durch zwölf und der Teilung des Ergebnisses durch einen Gewichtungsfaktor (gewichtetes Pro-Kopf-Einkommen, Absatz 2,). Das Ergebnis ist auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden.
(2)Absatz 2Der Gewichtungsfaktor ist aus der Summe der nachstehenden Gewichtungseinheiten zu ermitteln:
a)Litera a1,0 Gewichtungseinheiten für einen unterhaltspflichtigen Erwachsenen;
b)Litera b0,8 Gewichtungseinheiten für einen zweiten Erwachsenen;
c)Litera c0,5 Gewichtungseinheiten für jedes unterhaltsberechtigte Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe;
d)Litera d1,6 Gewichtungseinheiten für Alleinerzieher.
(3)Absatz 3Der Familienzuschuss beträgt monatlich bei einem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen
a)Litera abis zu einschließlich 353 Euro 269 Euro;
b)Litera bvon 354 bis zu 460 Euro 244 Euro;
c)Litera cvon 461 bis zu 574 Euro 216 Euro;
d)Litera dvon 575 bis zu 685 Euro 188 Euro;
e)Litera evon 686 bis zu 793 Euro 159 Euro;
f)Litera fvon 794 bis zu 903 Euro 131 Euro;
g)Litera gvon 904 bis zu 1.043 Euro 108 Euro;
h)Litera hvon 1.044 bis zu 1.143,50 Euro 60 Euro.
(4)Absatz 4Die Landesregierung hat mit Verordnung die in Abs. 1 festgesetzten Beträge des gewichteten Pro-Kopf-Einkommens und des Familienzuschusses entsprechend den durchschnittlichen monatlichen Änderungen des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes zwischen 1. August des Vorjahres bis 31. Juli des jeweiligen Jahres festzusetzen. Die sich so ergebenden Beträge sind auf volle Euro auf- oder abzurunden.Die Landesregierung hat mit Verordnung die in Absatz eins, festgesetzten Beträge des gewichteten Pro-Kopf-Einkommens und des Familienzuschusses entsprechend den durchschnittlichen monatlichen Änderungen des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes zwischen 1. August des Vorjahres bis 31. Juli des jeweiligen Jahres festzusetzen. Die sich so ergebenden Beträge sind auf volle Euro auf- oder abzurunden.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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