(1) Dem Familienfondskuratorium obliegt die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Förderungen nach dem 2. Abschnitt.
(2) Das Familienfondskuratorium ist beschlussfähig, wenn der (die) Vorsitzende und mindestens vier weitere Mitglieder anwesend sind. Das Familienfondskuratorium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
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