Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDas Land stellt den Antrag auf Familienförderung einschließlich einer Aufzählung der beizubringenden Unterlagen auf der Webseite des Landes sowie auf Verlangen in Papierform zur Verfügung.
(2)Absatz 2(entfällt)
(3)Absatz 3Der Antrag kann bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde oder dem Land eingebracht werden. Die Gemeinde oder die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Antrag unverzüglich an das Land weiterzuleiten.
(4)Absatz 4Sind zur Beurteilung des Antrages weitere Angaben oder Nachweise erforderlich, ist dem Förderungswerber vom Land unter Setzung einer angemessenen, jedoch mindestens zwei Wochen dauernden Frist die Beibringung dieser aufzutragen, da andernfalls der Antrag als zurückgezogen gilt. Die jeweils erforderlichen Angaben oder Nachweise sind dabei genau zu bezeichnen.
(5)Absatz 5Der Förderungswerber ist schriftlich zu informieren, ob ihm die Familienförderung gewährt wird oder nicht; bei Gewährung der Familienförderung ist auf die Pflicht nach § 9 hinzuweisen.Der Förderungswerber ist schriftlich zu informieren, ob ihm die Familienförderung gewährt wird oder nicht; bei Gewährung der Familienförderung ist auf die Pflicht nach Paragraph 9, hinzuweisen.
(6)Absatz 6Der Familienzuschuss wird ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten gewährt. In jenem Monat, in dem das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind das zehnte Lebensjahr vollendet, darf der Familienzuschuss letztmalig gewährt werden.
(7)Absatz 7Der Antragsteller ist schriftlich zu informieren, ob ihm Familienförderung gewährt wird oder nicht; bei Gewährung der Familienförderung ist auf die Pflicht nach § 9 hinzuweisen.Der Antragsteller ist schriftlich zu informieren, ob ihm Familienförderung gewährt wird oder nicht; bei Gewährung der Familienförderung ist auf die Pflicht nach Paragraph 9, hinzuweisen.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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