§ 13a K-FFG

K-FFG - Kärntner Familienförderungsgesetz - K-FFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsZur Vereinfachung der Inanspruchnahme der familienpolitischen Fördermaßnahmen nach § 13, insbesondere nach lit. c bis e, wird auf Antrag die Kärntner Familienkarte vom Land zur Verfügung gestellt.Zur Vereinfachung der Inanspruchnahme der familienpolitischen Fördermaßnahmen nach Paragraph 13,, insbesondere nach Litera c bis e, wird auf Antrag die Kärntner Familienkarte vom Land zur Verfügung gestellt.
  2. (2)Absatz 2Die Kärntner Familienkarte wird als Hauptkarte und der Hauptkarte zugeordnete Subkarten bereitgestellt.
  3. (3)Absatz 3Für die Hauptkarte ist antragsberechtigt, wer
    1. a)Litera amit mindestens einem Kind einen gemeinsamen Hauptwohnsitz in Kärnten hat,
    2. b)Litera bdie österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder österreichischen Staatsbürgern nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen ist oder über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt und
    3. c)Litera cfür das Kind Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezieht.
  4. (4)Absatz 4Für die Subkarte ist antragsberechtigt, wer
    1. a)Litera aAngehöriger eines Kindes nach Abs. 2 ist (Abs. 5);Angehöriger eines Kindes nach Absatz 2, ist (Absatz 5,);
    2. b)Litera bseinen Hauptwohnsitz in Kärnten hat;
    3. c)Litera cdie österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder österreichischen Staatsbürgern nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen ist oder über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt und
    4. d)Litera ddie Zustimmung des Hauptkarteninhabers nachweist oder als Elternteil des Kindes Unterhaltsleistungen gegenüber dem Kind erbringt und für dieses Elternteil keine Einschränkung oder Untersagung der persönlichen Kontakte gemäß § 187 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches besteht. die Zustimmung des Hauptkarteninhabers nachweist oder als Elternteil des Kindes Unterhaltsleistungen gegenüber dem Kind erbringt und für dieses Elternteil keine Einschränkung oder Untersagung der persönlichen Kontakte gemäß Paragraph 187, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches besteht.
  5. (5)Absatz 5Angehöriger eines Kindes nach Abs. 4 lit. a ist ein Kind des Hauptkarteninhabers, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, oder Ehegatte, eingetragener Partner, Lebensgefährte des Hauptkarteninhabers oder Großelternteil oder Urgroßelternteil eines Kindes gemäß Abs. 3 lit. a ist.Angehöriger eines Kindes nach Absatz 4, Litera a, ist ein Kind des Hauptkarteninhabers, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, oder Ehegatte, eingetragener Partner, Lebensgefährte des Hauptkarteninhabers oder Großelternteil oder Urgroßelternteil eines Kindes gemäß Absatz 3, Litera a, ist.
  6. (6)Absatz 6Für den Antrag auf die Kärntner Familienkarte sind eine elektronische Antragstellung sowie auf Anfrage im Einzelfall ein Formblatt beim Amt der Kärntner Landesregierung bereitzustellen, in welchen jeweils die beizubringenden Unterlagen anzuführen sind.
  7. (7)Absatz 7Die Kärntner Familienkarte ist bei Vorliegen der Voraussetzungen dem Antragsteller nach Abs. 3 oder 4 elektronisch oder auf Antrag als Karte in Papierform zur Verfügung zu stellen.Die Kärntner Familienkarte ist bei Vorliegen der Voraussetzungen dem Antragsteller nach Absatz 3, oder 4 elektronisch oder auf Antrag als Karte in Papierform zur Verfügung zu stellen.
  8. (8)Absatz 8Die Kärntner Familienkarte gilt, soweit nicht Abs. 9 zur Anwendung kommt, für den Zeitraum des Bezuges der Familienbeihilfe für das Kind. Die Kärntner Familienkarte gilt, soweit nicht Absatz 9, zur Anwendung kommt, für den Zeitraum des Bezuges der Familienbeihilfe für das Kind.
  9. (9)Absatz 9Der Inhaber der Kärntner Familienkarte hat Änderungen betreffend die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 oder 4 unverzüglich dem Land bekanntzugeben.Der Inhaber der Kärntner Familienkarte hat Änderungen betreffend die Voraussetzungen gemäß Absatz 3, oder 4 unverzüglich dem Land bekanntzugeben.
  10. (10)Absatz 10Der Inhaber der Kärntner Familienkarte kann sich von der bereitgestellten Kärntner Familienkarte jederzeit abmelden.
  11. (11)Absatz 11In den Fällen des Abs. 7 und 8 kann bei Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen oder auf Antrag die Kärntner Familienkarte binnen zwei Monaten ab Wegfall der Voraussetzungen wieder aktiviert werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein neuerlicher Antrag auf eine Kärntner Familienkarte erforderlich.In den Fällen des Absatz 7 und 8 kann bei Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen oder auf Antrag die Kärntner Familienkarte binnen zwei Monaten ab Wegfall der Voraussetzungen wieder aktiviert werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein neuerlicher Antrag auf eine Kärntner Familienkarte erforderlich.
  12. (12)Absatz 12Maßnahmen nach § 13 lit. a und b können unabhängig von der bereitgestellten Kärntner Familienkarte geleistet werden.Maßnahmen nach Paragraph 13, Litera a und b können unabhängig von der bereitgestellten Kärntner Familienkarte geleistet werden.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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