§ 16 K-FFG

K-FFG - Kärntner Familienförderungsgesetz - K-FFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

§ 16

Abgabenfreiheit

 

In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sowie für die Ausstellung von Zeugnissen, sonstigen Bestätigungen und Beglaubigungen, soweit sie in Verfahren nach diesem Gesetz verwendet werden sollen, sind keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.

In Kraft seit 05.10.2010 bis 31.12.9999
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