§ 9a K-FFG

Kärntner Familienförderungsgesetz - K-FFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2022 bis 31.12.9999
§ 9a

Berichtigung und Rückerstattung

(1) Entfällt eine der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 lit. a, die zur Gewährung der Familienförderung geführt hatb oder d, ist die Auszahlung des Familienzuschusses einzustellen. Ändert sich eine für die Höhe des Familienzuschusses maßgebliche Voraussetzung, ist dieser neu zu bemessen. Die Einstellung oder die Auszahlung des neu bemessenen Familienzuschusses erfolgt jeweils mit dem dem Entfall oder der Änderung der Voraussetzung folgenden Monatsersten.

(2) Wird die Familienförderung wegen Verletzung der PflichtMeldepflicht nach § 9, wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen durch den Förderungswerber zu Unrecht ausbezahlt, ist die zu Unrecht gewährte Familienförderung rückzuerstatten.

(3) Bei geringfügiger Überschreitung der Einkommensgrenzen kann zur Vermeidung von Härtefällen von einer Rückforderung von zu Unrecht empfangener Familienförderung ganz oder teilweise abgesehen werden.

Stand vor dem 28.02.2022

In Kraft vom 05.10.2010 bis 28.02.2022
§ 9a

Berichtigung und Rückerstattung

(1) Entfällt eine der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 lit. a, die zur Gewährung der Familienförderung geführt hatb oder d, ist die Auszahlung des Familienzuschusses einzustellen. Ändert sich eine für die Höhe des Familienzuschusses maßgebliche Voraussetzung, ist dieser neu zu bemessen. Die Einstellung oder die Auszahlung des neu bemessenen Familienzuschusses erfolgt jeweils mit dem dem Entfall oder der Änderung der Voraussetzung folgenden Monatsersten.

(2) Wird die Familienförderung wegen Verletzung der PflichtMeldepflicht nach § 9, wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen durch den Förderungswerber zu Unrecht ausbezahlt, ist die zu Unrecht gewährte Familienförderung rückzuerstatten.

(3) Bei geringfügiger Überschreitung der Einkommensgrenzen kann zur Vermeidung von Härtefällen von einer Rückforderung von zu Unrecht empfangener Familienförderung ganz oder teilweise abgesehen werden.

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