§ 4 K-FFG

K-FFG - Kärntner Familienförderungsgesetz - K-FFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

§ 4

Familienzuschüsse

 

Familienzuschüsse können gewährt werden, wenn die erforderliche Pflege und Erziehung der unversorgten Kinder durch die Förderungswerber (§ 2) im gemeinsamen Haushalt erfolgt. Bei der Bemessung der Höhe der Zuschüsse ist vom gewichteten Pro-Kopf-Einkommen der Förderungswerber, die im gemeinsamen Haushalt leben, auszugehen.

In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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