§ 1 K-FFG

K-FFG - Kärntner Familienförderungsgesetz - K-FFG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

Ziele

 

(1) Das Land hat die Familie als Grundlage der menschlichen Gesellschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen und zu fördern. Die Beziehungen der Familienmitglieder zueinander sollen gefestigt, die Verantwortung der Gesellschaft gegenüber der Familie gestärkt und der Familie eine angemessene Lebensführung ermöglicht werden.

 

(2) Familien im Sinne dieses Gesetzes sind:

a)

eheliche Gemeinschaften, eingetragene Partnerschaften und Lebensgemeinschaften oder

b)

Alleinerzieher

mit mindestens einem Kind, das im gemeinsamen Haushalt lebt.

In Kraft seit 05.10.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 K-FFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 K-FFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 K-FFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 K-FFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 K-FFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-FFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 K-FFG