§ 11 K-FFG Familienfondskuratorium

Kärntner Familienförderungsgesetz - K-FFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2018 bis 31.12.9999
§ 11

Familienfondskuratorium

(1) Das Familienfondskuratorium besteht aus neun Mitgliedern.

(2) Die Landesregierung hat die Mitglieder des Familienfondskuratoriums auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien zu bestellen. Die Zahl der vorzuschlagenden Personen richtet sich nach dem Stärkeverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien. Die Mitglieder des Familienfondskuratoriums werden durch die Landesregierung bestellt. Sie müssen zum Landtag wählbar sein.

(3) Die Mitglieder des Familienfondskuratoriums sind auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Nach Ablauf der Amtszeit hat das Familienfondskuratorium die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neubestellten Familienfondskuratoriums weiterzuführen.

(4) Die Landesregierung hat die im Landtag vertretenen Parteien einzuladen, ihre Vorschläge innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, zu erstatten. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt, so hat die in Betracht kommende Partei das Recht der Nachbesetzung.

(entfällt)

(5) Die im Landtag vertretenen Parteien haben hinsichtlich der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder das Recht, von der Landesregierung deren Abberufung zu verlangen und neue Vorschläge zu erstatten.

(entfällt)

(6) Erfolgen Bestellungen während der Amtszeit des Familienfondskuratoriums (Abs 4 und 5entfällt), so erfolgen sie für die noch verbleibende Amtszeit des Familienfondskuratoriums.

(7) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied oder ein anderes von derselben Partei vorgeschlagenes Mitglied bei dessen Verhinderung oder Befangenheit zu vertreten hat.

(8) Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung des Familienfondskuratoriums hat bis zur Wahl des(r) Vorsitzenden das an Jahren älteste Mitglied zu führen.

(9) Das Familienfondskuratorium hat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) erste(n) und zweite(n) Stellvertreter(in) zu wählen.

(10) Vor Amtsantritt hat der (die) Vorsitzende dem Landeshauptmann - die übrigen Mitglieder dem (der) Vorsitzenden - mit Handschlag zu geloben, ihre Amtspflichten den Gesetzen entsprechend zu erfüllen und die Amtsverschwiegenheit zu wahren.

(11) Das Familienfondskuratorium ist vom (von der) Vorsitzenden gegen Zustellnachweis unter Bekanntgabe der Tagesordnung, nach Bedarf, jedenfalls, wenn mindestens 500 Anträge auf Gewährung von Förderungen vorliegen, jedoch mindestens zweimal im Jahr einzuberufen, wenn die Landesregierung oder zwei Mitglieder des Familienfondskuratoriums dies unter Vorschlag der Tagesordnung verlangen. Der (die) Vorsitzende hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 8 den Vorsitz in den Sitzungen des Familienfondskuratoriums zu führen.

(12) Das Familienfondskuratorium hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese hat insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung von Sitzungen und die Geschäftsbehandlung über die Beiziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen zu enthalten.

(13) Die Landesregierung ist verpflichtet, dem Familienfondskuratorium die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Bediensteten zur Verfügung zu stellen.

(14) Die Mitglieder des Familienfondskuratoriums haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung. Die Landesregierung hat die Aufwandsentschädigung durch Verordnung angemessen - entsprechend dem geleisteten Arbeitsaufwand - festzusetzen.

Stand vor dem 31.03.2018

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.03.2018
§ 11

Familienfondskuratorium

(1) Das Familienfondskuratorium besteht aus neun Mitgliedern.

(2) Die Landesregierung hat die Mitglieder des Familienfondskuratoriums auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien zu bestellen. Die Zahl der vorzuschlagenden Personen richtet sich nach dem Stärkeverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien. Die Mitglieder des Familienfondskuratoriums werden durch die Landesregierung bestellt. Sie müssen zum Landtag wählbar sein.

(3) Die Mitglieder des Familienfondskuratoriums sind auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Nach Ablauf der Amtszeit hat das Familienfondskuratorium die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neubestellten Familienfondskuratoriums weiterzuführen.

(4) Die Landesregierung hat die im Landtag vertretenen Parteien einzuladen, ihre Vorschläge innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, zu erstatten. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt, so hat die in Betracht kommende Partei das Recht der Nachbesetzung.

(entfällt)

(5) Die im Landtag vertretenen Parteien haben hinsichtlich der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder das Recht, von der Landesregierung deren Abberufung zu verlangen und neue Vorschläge zu erstatten.

(entfällt)

(6) Erfolgen Bestellungen während der Amtszeit des Familienfondskuratoriums (Abs 4 und 5entfällt), so erfolgen sie für die noch verbleibende Amtszeit des Familienfondskuratoriums.

(7) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied oder ein anderes von derselben Partei vorgeschlagenes Mitglied bei dessen Verhinderung oder Befangenheit zu vertreten hat.

(8) Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung des Familienfondskuratoriums hat bis zur Wahl des(r) Vorsitzenden das an Jahren älteste Mitglied zu führen.

(9) Das Familienfondskuratorium hat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) erste(n) und zweite(n) Stellvertreter(in) zu wählen.

(10) Vor Amtsantritt hat der (die) Vorsitzende dem Landeshauptmann - die übrigen Mitglieder dem (der) Vorsitzenden - mit Handschlag zu geloben, ihre Amtspflichten den Gesetzen entsprechend zu erfüllen und die Amtsverschwiegenheit zu wahren.

(11) Das Familienfondskuratorium ist vom (von der) Vorsitzenden gegen Zustellnachweis unter Bekanntgabe der Tagesordnung, nach Bedarf, jedenfalls, wenn mindestens 500 Anträge auf Gewährung von Förderungen vorliegen, jedoch mindestens zweimal im Jahr einzuberufen, wenn die Landesregierung oder zwei Mitglieder des Familienfondskuratoriums dies unter Vorschlag der Tagesordnung verlangen. Der (die) Vorsitzende hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 8 den Vorsitz in den Sitzungen des Familienfondskuratoriums zu führen.

(12) Das Familienfondskuratorium hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese hat insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung von Sitzungen und die Geschäftsbehandlung über die Beiziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen zu enthalten.

(13) Die Landesregierung ist verpflichtet, dem Familienfondskuratorium die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Bediensteten zur Verfügung zu stellen.

(14) Die Mitglieder des Familienfondskuratoriums haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung. Die Landesregierung hat die Aufwandsentschädigung durch Verordnung angemessen - entsprechend dem geleisteten Arbeitsaufwand - festzusetzen.

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