§ 11 K-FFG Bestellung

Kärntner Familienförderungsgesetz - K-FFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Familienfondskuratorium besteht aus neun Mitgliedern.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder des Familienfondskuratoriums werden durch die Landesregierung bestellt. Sie müssen zum Landtag wählbar sein.
  3. (3)Absatz 3Die Mitglieder des Familienfondskuratoriums sind auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Nach Ablauf der Amtszeit hat das Familienfondskuratorium die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neubestellten Familienfondskuratoriums weiterzuführen.
  4. (4)Absatz 4(entfällt)
  5. (5)Absatz 5(entfällt)
  6. (6)Absatz 6(entfällt)
  7. (1)Absatz einsDer Familienförderungsbeirat besteht aus neun Mitgliedern, die durch die Landesregierung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages bestellt werden. Jedes Mitglied muss zum Landtag wählbar sein.
  8. (72)Absatz 72Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied bei dessen Verhinderung oder Befangenheit zu vertreten hat.
  9. (3)Absatz 3Die Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied bedarf der Zustimmung des Betroffenen.
  10. (84)Absatz 84Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung des FamilienfondskuratoriumsFamilienförderungsbeirates hat bis zur Wahl des(r)des Vorsitzenden das an Jahren älteste Mitglied zu führen.
  11. (95)Absatz 95Das FamilienfondskuratoriumDer Familienförderungsbeirat hat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine(n) Vorsitzende(n)einen Vorsitzenden und eine(n) erste(n)einen ersten und zweite(n) Stellvertreter(in)einen zweiten Stellvertreter zu wählen.
  12. (10)Absatz 10Vor Amtsantritt hat der (die) Vorsitzende dem Landeshauptmann - die übrigen Mitglieder dem (der) Vorsitzenden - mit Handschlag zu geloben, ihre Amtspflichten den Gesetzen entsprechend zu erfüllen und die Amtsverschwiegenheit zu wahren.
  13. (11)Absatz 11Das Familienfondskuratorium ist vom (von der) Vorsitzenden gegen Zustellnachweis unter Bekanntgabe der Tagesordnung, nach Bedarf, jedenfalls, wenn mindestens 500 Anträge auf Gewährung von Förderungen vorliegen, jedoch mindestens zweimal im Jahr einzuberufen, wenn die Landesregierung oder zwei Mitglieder des Familienfondskuratoriums dies unter Vorschlag der Tagesordnung verlangen. Der (die) Vorsitzende hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 8 den Vorsitz in den Sitzungen des Familienfondskuratoriums zu führen.Das Familienfondskuratorium ist vom (von der) Vorsitzenden gegen Zustellnachweis unter Bekanntgabe der Tagesordnung, nach Bedarf, jedenfalls, wenn mindestens 500 Anträge auf Gewährung von Förderungen vorliegen, jedoch mindestens zweimal im Jahr einzuberufen, wenn die Landesregierung oder zwei Mitglieder des Familienfondskuratoriums dies unter Vorschlag der Tagesordnung verlangen. Der (die) Vorsitzende hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 8, den Vorsitz in den Sitzungen des Familienfondskuratoriums zu führen.
  14. (12)Absatz 12Das Familienfondskuratorium hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese hat insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung von Sitzungen und die Geschäftsbehandlung über die Beiziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen zu enthalten.
  15. (13)Absatz 13Die Landesregierung ist verpflichtet, dem Familienfondskuratorium die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Bediensteten zur Verfügung zu stellen.
  16. (6)Absatz 6Die Mitglieder des Familienförderungsbeirates unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
  17. (147)Absatz 147Die Mitglieder des FamilienfondskuratoriumsFamilienförderungsbeirates haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung. Die Landesregierung hat die Aufwandsentschädigung durch Verordnung angemessen - entsprechend dem geleisteten Arbeitsaufwand - festzusetzen.
  18. (8)Absatz 8Nach Ablauf der Funktionsperiode haben die Mitglieder des Familienförderungsbeirates ihr Amt bis zur Bestellung der neuen Mitglieder weiterzuführen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.04.2018 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDas Familienfondskuratorium besteht aus neun Mitgliedern.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder des Familienfondskuratoriums werden durch die Landesregierung bestellt. Sie müssen zum Landtag wählbar sein.
  3. (3)Absatz 3Die Mitglieder des Familienfondskuratoriums sind auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Nach Ablauf der Amtszeit hat das Familienfondskuratorium die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neubestellten Familienfondskuratoriums weiterzuführen.
  4. (4)Absatz 4(entfällt)
  5. (5)Absatz 5(entfällt)
  6. (6)Absatz 6(entfällt)
  7. (1)Absatz einsDer Familienförderungsbeirat besteht aus neun Mitgliedern, die durch die Landesregierung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages bestellt werden. Jedes Mitglied muss zum Landtag wählbar sein.
  8. (72)Absatz 72Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied bei dessen Verhinderung oder Befangenheit zu vertreten hat.
  9. (3)Absatz 3Die Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied bedarf der Zustimmung des Betroffenen.
  10. (84)Absatz 84Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung des FamilienfondskuratoriumsFamilienförderungsbeirates hat bis zur Wahl des(r)des Vorsitzenden das an Jahren älteste Mitglied zu führen.
  11. (95)Absatz 95Das FamilienfondskuratoriumDer Familienförderungsbeirat hat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine(n) Vorsitzende(n)einen Vorsitzenden und eine(n) erste(n)einen ersten und zweite(n) Stellvertreter(in)einen zweiten Stellvertreter zu wählen.
  12. (10)Absatz 10Vor Amtsantritt hat der (die) Vorsitzende dem Landeshauptmann - die übrigen Mitglieder dem (der) Vorsitzenden - mit Handschlag zu geloben, ihre Amtspflichten den Gesetzen entsprechend zu erfüllen und die Amtsverschwiegenheit zu wahren.
  13. (11)Absatz 11Das Familienfondskuratorium ist vom (von der) Vorsitzenden gegen Zustellnachweis unter Bekanntgabe der Tagesordnung, nach Bedarf, jedenfalls, wenn mindestens 500 Anträge auf Gewährung von Förderungen vorliegen, jedoch mindestens zweimal im Jahr einzuberufen, wenn die Landesregierung oder zwei Mitglieder des Familienfondskuratoriums dies unter Vorschlag der Tagesordnung verlangen. Der (die) Vorsitzende hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 8 den Vorsitz in den Sitzungen des Familienfondskuratoriums zu führen.Das Familienfondskuratorium ist vom (von der) Vorsitzenden gegen Zustellnachweis unter Bekanntgabe der Tagesordnung, nach Bedarf, jedenfalls, wenn mindestens 500 Anträge auf Gewährung von Förderungen vorliegen, jedoch mindestens zweimal im Jahr einzuberufen, wenn die Landesregierung oder zwei Mitglieder des Familienfondskuratoriums dies unter Vorschlag der Tagesordnung verlangen. Der (die) Vorsitzende hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 8, den Vorsitz in den Sitzungen des Familienfondskuratoriums zu führen.
  14. (12)Absatz 12Das Familienfondskuratorium hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese hat insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung von Sitzungen und die Geschäftsbehandlung über die Beiziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen zu enthalten.
  15. (13)Absatz 13Die Landesregierung ist verpflichtet, dem Familienfondskuratorium die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Bediensteten zur Verfügung zu stellen.
  16. (6)Absatz 6Die Mitglieder des Familienförderungsbeirates unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
  17. (147)Absatz 147Die Mitglieder des FamilienfondskuratoriumsFamilienförderungsbeirates haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung. Die Landesregierung hat die Aufwandsentschädigung durch Verordnung angemessen - entsprechend dem geleisteten Arbeitsaufwand - festzusetzen.
  18. (8)Absatz 8Nach Ablauf der Funktionsperiode haben die Mitglieder des Familienförderungsbeirates ihr Amt bis zur Bestellung der neuen Mitglieder weiterzuführen.

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