(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.
(2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen alle Rechte und Pflichten des Familienfonds, insbesondere aus den Fördervereinbarungen mit Förderwerbern, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf das Land Kärnten über.
(3)Absatz 3Die gemäß § 11 des Kärntner Familienförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2003, bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Familienfondskuratoriums gelten für die laufende Gesetzgebungsperiode des Kärntner Landtages als Mitglieder und Ersatzmitglieder des Familienförderungsbeirates gemäß § 11 des Kärntner Familienförderungsgesetzes in der Fassung des Art. I. Der Vorsitzende und der erste und zweite Stellvertreter des Vorsitzenden gemäß § 11 Abs. 9 des Kärntner Familienförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2003, gelten als Vorsitzender und erster und zweiter Stellvertreter gemäß § 11 Abs. 5 K-FFG in der Fassung des Art. I. Die gemäß Paragraph 11, des Kärntner Familienförderungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2003,, bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Familienfondskuratoriums gelten für die laufende Gesetzgebungsperiode des Kärntner Landtages als Mitglieder und Ersatzmitglieder des Familienförderungsbeirates gemäß Paragraph 11, des Kärntner Familienförderungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins. Der Vorsitzende und der erste und zweite Stellvertreter des Vorsitzenden gemäß Paragraph 11, Absatz 9, des Kärntner Familienförderungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2003,, gelten als Vorsitzender und erster und zweiter Stellvertreter gemäß Paragraph 11, Absatz 5, K-FFG in der Fassung des Art. römisch eins.
(4)Absatz 4Liegt bei der erstmaligen Antragstellung nach diesem Gesetz für die letzten drei der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahre kein Einkommensnachweis gemäß § 7 Abs. 6 lit. b K-FFG vor und weist der Antragsteller bei der Antragstellung nach, dass ein Einkommensteuerbescheid beantragt wurde, darf der Familienzuschuss nach Übermittlung des Einkommensteuerbescheides rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Antragstellung gewährt werden.Liegt bei der erstmaligen Antragstellung nach diesem Gesetz für die letzten drei der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahre kein Einkommensnachweis gemäß Paragraph 7, Absatz 6, Litera b, K-FFG vor und weist der Antragsteller bei der Antragstellung nach, dass ein Einkommensteuerbescheid beantragt wurde, darf der Familienzuschuss nach Übermittlung des Einkommensteuerbescheides rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Antragstellung gewährt werden.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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