§ 31 K-BVG § 31

K-BVG - Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Die Kärntner Beteiligungsverwaltung hat innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Satzung zu beschließen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Kärntner Landesholding-Gesetzes – K-LHG bestellten Mitglieder des Vorstandes der Kärntner Landesholding übernehmen bis zum Ablauf der Dauer dieser Bestellung die Funktion der Mitglieder des Vorstandes der Kärntner Beteiligungsverwaltung. Für das Erlöschen der Mitgliedschaft gilt § 9.

(3) Die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Kärntner Landesholding-Gesetzes – K-LHG bestellten Mitglieder des Aufsichtsrates der Kärntner Landesholding übernehmen bis zur Neubestellung des Aufsichtsrates gemäß § 10 die Funktion der Mitglieder des Aufsichtsrates der Kärntner Beteiligungsverwaltung. Für das Erlöschen der Mitgliedschaft gilt § 11.

(4) Die Kärntner Beteiligungsverwaltung hat der Landesregierung für das laufende Geschäftsjahr innerhalb von sechs Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Voranschlag zur Genehmigung vorzulegen.

In Kraft seit 04.05.2016 bis 31.12.9999
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