§ 8 K-BStG Totenbeschauschein

Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999
§ 8

Totenbeschauschein

(1) Im Totenbeschauschein ist das Ergebnis der Ermittlungen (§ 7) zu beurkunden. Der Totenbeschauschein ist eine öffentliche Urkunde.

(2) Wurden nach bundesrechtlichen Vorschriften oder nach § 10 behördliche Maßnahmen zur Ermittlung der Todesursache eingeleitet, darf der Totenbeschauschein vor Abschluß dieser Maßnahmen nicht ausgestellt werden.

(3) Der Totenbeschauschein ist vom Bürgermeister mindestens 20 Jahre lang aufzubewahren.

(4) Die Bestattung (§§ 13 und 14 Abs. 1) darf erst erfolgen, wenn der Eintritt und die Ursache des Todes beurkundet sind.

(5) Die LandesregierungDer Totenbeschauschein hat die äußere Form des Totenbeschauscheines mit Verordnung festzusetzen.insbesondere Angaben über

a)

den Namen, das Geschlecht und das Geburtsdatum des Verstorbenen,

b)

den vermuteten Zeitpunkt des Todes,

c)

den Ort des Todes (des Fundortes),

d)

die Todesursache,

e)

das Vorliegen von Anzeichen für Fremdverschulden (zB Anzeichen äußerer Gewalteinwirkung),

f)

den äußeren Zustand der Leiche,

g)

die Umgebungstemperatur der Leiche,

h)

gegebenenfalls die notwendigen sanitären Maßnahmen für die Aufbahrung, Bestattung und den Transport der Leiche sowie

i)

gegebenenfalls Angaben über eine Obduktion der Leiche

zu enthalten. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form des Totenbeschauscheines zu erlassen.

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 01.01.1972 bis 31.07.2019
§ 8

Totenbeschauschein

(1) Im Totenbeschauschein ist das Ergebnis der Ermittlungen (§ 7) zu beurkunden. Der Totenbeschauschein ist eine öffentliche Urkunde.

(2) Wurden nach bundesrechtlichen Vorschriften oder nach § 10 behördliche Maßnahmen zur Ermittlung der Todesursache eingeleitet, darf der Totenbeschauschein vor Abschluß dieser Maßnahmen nicht ausgestellt werden.

(3) Der Totenbeschauschein ist vom Bürgermeister mindestens 20 Jahre lang aufzubewahren.

(4) Die Bestattung (§§ 13 und 14 Abs. 1) darf erst erfolgen, wenn der Eintritt und die Ursache des Todes beurkundet sind.

(5) Die LandesregierungDer Totenbeschauschein hat die äußere Form des Totenbeschauscheines mit Verordnung festzusetzen.insbesondere Angaben über

a)

den Namen, das Geschlecht und das Geburtsdatum des Verstorbenen,

b)

den vermuteten Zeitpunkt des Todes,

c)

den Ort des Todes (des Fundortes),

d)

die Todesursache,

e)

das Vorliegen von Anzeichen für Fremdverschulden (zB Anzeichen äußerer Gewalteinwirkung),

f)

den äußeren Zustand der Leiche,

g)

die Umgebungstemperatur der Leiche,

h)

gegebenenfalls die notwendigen sanitären Maßnahmen für die Aufbahrung, Bestattung und den Transport der Leiche sowie

i)

gegebenenfalls Angaben über eine Obduktion der Leiche

zu enthalten. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form des Totenbeschauscheines zu erlassen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten