§ 49 K-AWO

Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.01.2018 bis 31.12.9999
§ 49

Sitzungsgeld

(1) Die Mitglieder des Verbandsrates üben ihre Funktionen ehrenamtlich aus.

(2) Den Mitgliedern des Verbandsrates, des Vorstandes und des VorstandesKontrollausschusses gebührt für jeden Tag, an dem sie an einer Sitzung teilgenommen haben, ein in der Geschäftsordnung des Abfallwirtschaftsverbandes festzusetzendes Sitzungsgeld. Das Sitzungsgeld darf 4 v. H. des Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 9, nicht übersteigen. Sofern der Verbandsrat für den Vorsitzenden nicht die Gewährung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung beschließt, gebührt diesem das Sitzungsgeld in doppelter Höhe.

Stand vor dem 03.01.2018

In Kraft vom 24.04.2004 bis 03.01.2018
§ 49

Sitzungsgeld

(1) Die Mitglieder des Verbandsrates üben ihre Funktionen ehrenamtlich aus.

(2) Den Mitgliedern des Verbandsrates, des Vorstandes und des VorstandesKontrollausschusses gebührt für jeden Tag, an dem sie an einer Sitzung teilgenommen haben, ein in der Geschäftsordnung des Abfallwirtschaftsverbandes festzusetzendes Sitzungsgeld. Das Sitzungsgeld darf 4 v. H. des Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 9, nicht übersteigen. Sofern der Verbandsrat für den Vorsitzenden nicht die Gewährung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung beschließt, gebührt diesem das Sitzungsgeld in doppelter Höhe.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten