§ 16 K-AFG § 16

K-AFG - Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) An den Sitzungen des Kuratoriums dürfen nur teilnehmen:

1.

Personen, die dem Kuratorium angehören;

2.

die Mitglieder des Vorstandes;

3.

der Aufsichtskommissär (Stellvertreter);

4.

Sachverständige und Auskunftspersonen, die zur Beratung beigezogen werden.

(2) An den Sitzungen des Kuratoriums nehmen die Mitglieder des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Fordert das Kuratorium ein Mitglied des Vorstandes zur Teilnahme an einer Sitzung des Kuratoriums auf, hat dieses Mitglied jedenfalls anwesend zu sein.

In Kraft seit 11.11.2015 bis 31.12.9999
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