§ 10 K-AFG § 10

K-AFG - Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

(1) Die Mitgliedschaft zum Vorstand des Fonds erlischt durch

1.

Ende der Funktionsdauer,

2.

Verzicht,

3.

Abberufung,

4.

Tod,

5.

Auflösung des Fonds.

(2) Der Verzicht eines Mitgliedes des Vorstandes ist schriftlich gegenüber dem Kuratorium zu erklären.

(3) Das Kuratorium hat ein Mitglied des Vorstandes abzuberufen, wenn

1.

die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, dass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren,

2.

das Mitglied gegen das Wettbewerbsverbot (§ 9 Abs. 1) verstoßen hat oder

3.

das Mitglied sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflicht, insbesondere einer Verletzung des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, schuldig gemacht hat.

In Kraft seit 11.11.2015 bis 31.12.9999
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