Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) Die Mitarbeiter des Fonds unterstehen dem Vorstand sowie im Rahmen der Organisation des Fonds ihrem jeweiligen Vorgesetzten und sind an seine Weisungen gebunden.
(2) Der Vorstand darf Mitarbeiter des Fonds nur in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Fonds aufnehmen.
In Kraft seit 11.11.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 20 K-AFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 K-AFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 20 K-AFG